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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken leisten täglich Präzisionsarbeit in einem hochregulierten Umfeld, doch wer bei der Dokumentation schludert, verliert im Streitfall jeden Schutz: Ein Gerichtsurteil zu einem Lackschaden nach einem Waschanlagenbesuch mag oberflächlich wirken, trifft aber den Kern der juristischen Beweislogik, die auch für Apotheken gilt – denn wo Dienstleister in die Pflicht genommen werden, verlangt das Recht mehr als gute Absicht, es verlangt belegbare Sorgfalt, rechtssichere Struktur und jederzeit reproduzierbares Handeln, andernfalls kann selbst fehlerfreies Verhalten haftungsrelevant werden, weil der Nachweis fehlt, und genau hier liegt der Handlungsauftrag für jedes Apothekenteam zwischen HV-Tisch, Rezepturraum und Beratungskabine.
Der Fall aus Bayreuth, in dem ein Fahrzeughalter mit seiner Schadenersatzklage gegen eine Waschanlage scheiterte, mag auf den ersten Blick ein Nischenthema für Kfz-Versicherungen sein – doch bei genauerer Betrachtung eröffnet das Urteil eine zentrale Lehre für ein ganz anderes Berufsfeld: die Apothekenpraxis. Denn die juristische Aussage dahinter ist glasklar: Wer Schadenersatz fordert, trägt die volle Beweislast für eine Pflichtverletzung – selbst dann, wenn der Schaden unmittelbar nach einer Dienstleistung sichtbar wird. Für Apothekenteams bedeutet das eine doppelte Herausforderung: Sie sind nicht nur Erbringer sensibler Gesundheitsleistungen, sondern auch erste Zielscheibe, wenn Kunden Mängel vermuten oder Risiken realisieren.
Die juristische Parallele liegt im Umgang mit Schäden, die zwar im zeitlichen Zusammenhang mit einer pharmazeutischen Dienstleistung stehen, aber nicht ohne Weiteres auf eine schuldhafte Handlung zurückgeführt werden können. Ein falsch gelagertes Arzneimittel, ein fehlender Warnhinweis, eine unerwartete Wechselwirkung – all das kann juristisch schnell zu einem Haftungsthema werden, wenn die Apotheke nicht mit einer lückenlosen Dokumentation, klarer Pflichtenerfüllung und nachweisbarer Beratung reagiert. Der Fall aus Bayreuth führt damit exemplarisch vor Augen, wie schnell sich Dienstleister in einer rechtlichen Grauzone wiederfinden, wenn sie sich auf Annahmen statt auf Nachweise verlassen.
Apothekenteams tun gut daran, aus diesem Beispiel ein professionelles Risikobewusstsein abzuleiten. Die Pflicht, mögliche Gefahren zu erkennen und zu vermeiden, reicht im Zweifel nicht aus – es zählt nur, was belegt werden kann. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über Anwendungsrisiken oder die dokumentierte Absprache bei pharmazeutischen Dienstleistungen kann entscheidend dafür sein, ob im Schadensfall eine Forderung abgewehrt werden kann oder in eine langwierige Auseinandersetzung mündet. Dabei ist nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form entscheidend: Schriftlichkeit, digitale Archivierung und protokollierte Arbeitsabläufe gewinnen immer mehr an Gewicht, weil sie im Zweifel die einzige belastbare Grundlage bieten, um eine Pflichtverletzung abzuwehren.
Die wachsende Bedeutung solcher Schutzmaßnahmen wird durch neue Entwicklungen im Apothekenalltag zusätzlich verschärft. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte, der Umsetzung des E-Rezepts, der erweiterten Beratungspflichten bei Medikationsanalysen und der sensiblen Lagerung hochpreisiger Arzneimittel steigt die Komplexität im Berufsalltag – und damit auch die Zahl möglicher Anknüpfungspunkte für Haftungsvorwürfe. Ob ein Impfzertifikat fehlerhaft ausgestellt wurde oder ein Kühlpräparat nicht exakt innerhalb der geforderten Temperaturspanne blieb: Die Erwartung, dass die Apotheke lückenlos funktioniert, ist allgegenwärtig – und weicht juristisch keiner Nachsicht, wenn die Beweisführung fehlt.
Deshalb braucht es in Apotheken heute mehr denn je ein institutionelles Verständnis von „Beweisvorsorge“. Wer etwa pharmazeutische Dienstleistungen anbietet, sollte interne Checklisten nicht als Formalie begreifen, sondern als verteidigbare Struktur im Ernstfall. Gleiches gilt für die Einweisung in Kühlkettenüberwachung, die digitale Übergabe bei Botendiensten oder die revisionssichere Protokollierung bei BtM-Abgaben. Die Erwartung der Gerichte ist eindeutig: Der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung muss präzise sein – und wenn die Apotheke selbst keine ordentliche Gegenakte führen kann, entsteht ein massiver Verteidigungsnachteil.
Was das Urteil aus Bayreuth zusätzlich zeigt: Der Kunde darf sich irren – aber die Apotheke darf sich nicht beweislos verteidigen. Dieses asymmetrische Haftungsverständnis erfordert auch eine neue Kommunikationskultur im Team. Mitarbeitende müssen verstehen, dass eine beiläufige Beratung am HV-Tisch ohne Eintrag in die Kundenhistorie oder eine temperaturkritische Arzneiabgabe ohne digitale Dokumentation keine Privatsache, sondern ein latentes Haftungsrisiko ist. Es geht nicht um Misstrauen, sondern um Verlässlichkeit – und um die Fähigkeit, im Konfliktfall nicht nur zu erklären, sondern konkret zu zeigen, was wann wie getan wurde.
Die Folge: Auch bei kleineren Vorfällen sollte ein strukturierter Umgang zur Routine gehören. Ein Hinweis des Kunden auf eine mögliche Nebenwirkung, eine Rückfrage zur Dosierung, eine Unsicherheit bei der Applikation – alles das sollte erfasst, dokumentiert und nachvollziehbar aufbereitet werden. Nicht, weil man mit Klagen rechnen muss, sondern weil diese Praxis Sicherheit schafft – für beide Seiten. Der Beweiswert einer handschriftlichen Notiz auf einem Schmierzettel wird in keinem Gerichtssaal als verlässliche Gegendarstellung gelten. Wohl aber eine revisionssichere Eintragung im Apothekensystem, versehen mit Datum, Kürzel und Sachverhalt.
In einer zunehmend dokumentationsgetriebenen Berufswirklichkeit kann sich professionelle Absicherung nicht auf das Bauchgefühl verlassen. Sie braucht Technik, Standards und Kultur – und das bedeutet, dass Führungskräfte in Apotheken nicht nur Organisation, sondern auch Risikokompetenz vermitteln müssen. Wer seine Mitarbeitenden in der Annahme lässt, dass man „im Zweifel schon klarkommt“, trägt letztlich selbst zur Beweisnot bei, wenn der Zweifel zum Streitfall wird. Dabei geht es längst nicht mehr nur um große Fälle, sondern um viele kleine Situationen mit potenziell gravierender Wirkung: Rezeptfälschungen, Medikationskonflikte, Abgabe ohne Abklärung.
Die Lehre aus Bayreuth lässt sich für Apotheken in einem klaren Satz zusammenfassen: Nicht der Moment des Geschehens entscheidet, sondern der Moment der Beweisbarkeit. Wer sich auf Dienstleistungssicherheit verlassen will, muss sie auch beweisfähig machen – sonst bleibt im Zweifel nur die Hoffnung auf Kulanz. Und die ist, das zeigt die aktuelle Rechtsprechung, im Haftungsrecht kein Maßstab mehr.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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