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  • 15.05.2025 – Wenn das Rad zurückkommt, das Geld aber nicht
    15.05.2025 – Wenn das Rad zurückkommt, das Geld aber nicht
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein gemeldeter Fahrraddiebstahl endet ohne Auszahlung, weil das Rad zurückkommt. Der Fall zeigt die Diskrepanz zwischen realem Verlust ...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Wenn das Rad zurückkommt, das Geld aber nicht

 

Ein wiedergekehrtes E-Bike bringt die Versicherungspflicht ins Wanken

Ein Diebstahl ist gemeldet, der Versicherungsfall scheint eindeutig – doch das Fahrrad wird gefunden, und die Versicherung zahlt nicht. Dieser Fall aus dem Jahresbericht der Schlichtungsstelle offenbart, wie eng Versicherer die Anspruchslage definieren. Die Frau meldete den Diebstahl ihres hochwertigen E-Bikes pflichtgemäß, doch noch bevor eine Zahlung erfolgte, tauchte das Rad beschädigt, aber fahrbereit wieder auf. Der Versicherer verweigerte jede Zahlung mit der Begründung, ein bleibender Schaden sei nicht gegeben. Der Nutzungsausfall, der emotionale Stress, der materielle Verlust – all das blieb unberücksichtigt. Die Ombudsfrau konnte keine Einigung herbeiführen. Der Fall wirft Fragen auf: Was ist ein Schaden im Sinne der Versicherung, und wie viel Realität steckt in der Theorie des Versicherungsschutzes? Wer sich auf Verträge verlässt, braucht offenbar auch Glück.


Ein gestohlenes E-Bike, eine aufgebrachte Versicherte und ein verweigerter Schadensersatz: Was wie ein gewöhnlicher Versicherungsfall beginnt, entwickelt sich im Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle zu einem exemplarischen Lehrstück über die Fallstricke vermeintlicher Sicherheit. Die Versicherungsnehmerin hatte das teure Fahrrad pflichtgemäß als gestohlen gemeldet. Wochenlang blieb es verschwunden. Erst nachdem sie die Entschädigung beantragt hatte, wurde das E-Bike bei der Polizei sichergestellt – beschädigt, aber fahrtüchtig. Für die Frau bedeutete das keine Rückkehr zur Normalität. Für den Versicherer war es der Grund, jede Zahlung zu verweigern.

Denn: Ein wiedergefundenes Objekt, so die Argumentation, stelle keinen endgültigen Schaden dar. Zwar war der Nutzungsausfall real, ebenso der Stress, die Unsicherheit und die vorübergehende Hilflosigkeit. Doch juristisch betrachtet galt der Diebstahl nicht mehr als dauerhafter Schaden im Sinne des Vertrags. Der Hausratversicherer lehnte ab, die Ombudsfrau wurde eingeschaltet, doch auch sie konnte keine Einigung herbeiführen. Der Fall blieb ungelöst – und zeigt, wie wenig Versicherten im Ernstfall bleibt, wenn Paragraphen die erlebte Realität entwerten.

Dabei stützt sich der Versicherer auf gängige Auslegungspraxis: Die meisten Hausratversicherungsverträge beinhalten keine Entschädigung für zeitweisen Entzug, wenn die versicherte Sache wieder in den Besitz der Versicherten übergeht – es sei denn, sie ist vollständig zerstört oder nicht mehr nutzbar. Das bedeutet in der Konsequenz: Die „Wiedererlangung“ wirkt leistungsvernichtend, selbst wenn sie Wochen später erfolgt, das Objekt beschädigt ist und die zwischenzeitlichen Einschränkungen erheblich waren. Die Realität des Nutzungsausfalls bleibt eine Leerstelle im Vertragsrecht.

Betrachtet man den Vorgang aus soziologischer Perspektive, offenbart sich eine strukturelle Asymmetrie: Versicherungsunternehmen agieren mit juristischer Durchsetzungskraft und klar definierten Leistungsgrenzen. Versicherte hingegen agieren aus einem Gefühl von Vertrauensschutz heraus – und stehen im Konfliktfall weitgehend unbewaffnet da. Selbst der Einschaltung der Ombudsfrau sind enge rechtliche Grenzen gesetzt: Ihre Empfehlungen sind nicht bindend, ihre Mittel begrenzt. So wird das Verfahren zur Farce, wenn Versicherer auf formale Rechtmäßigkeit pochen – ohne Rücksicht auf die individuelle Situation der Betroffenen.

Der Fall zeigt, dass es nicht nur auf die Versicherungspolice ankommt, sondern auf deren tatsächliche Auslegung. Wer glaubt, durch Vertragsabschluss umfassend geschützt zu sein, muss im Ernstfall erkennen, dass Versicherung nicht gleich Entschädigung bedeutet. Solange Rückgabe vor Regulierung eintritt, steht der Leistungsanspruch unter Vorbehalt – und der Kunde bleibt im Zweifel auf einem beschädigten Objekt und einem moralischen Schaden sitzen.


Kommentar:

Dieser Fall ist mehr als eine juristische Randnotiz. Er offenbart eine systemische Schwäche: Die Versicherungspraxis ignoriert oft die soziale Wirklichkeit des Schadens. Ein gestohlenes, später beschädigt wiederaufgefundenes E-Bike mag juristisch nicht „verloren“ sein, aber für den Versicherten bedeutet es dennoch eine reale Einschränkung. Der Wertverlust, die Reparatur, der Verlust von Sicherheit und Vertrauen – all das fällt durch das Raster eines Vertragswerks, das auf Objektivität getrimmt ist, aber in Wahrheit an Lebensrealität spart.

Dass die Ombudsstelle nicht helfen konnte, spricht Bände. Wenn selbst die Instanz zur Streitschlichtung scheitert, weil die rechtlichen Kriterien den menschlichen Aspekt ausschließen, muss man sich fragen, ob das Prinzip Versicherung überhaupt noch seinem Namen gerecht wird. Der Schutz ist nicht mehr selbstverständlich, sondern wird zum Kampf um Definitionen. Versicherte sind dabei regelmäßig im Nachteil: Sie verfügen weder über die juristische Durchsetzungskraft noch über das Interpretationsmonopol ihrer eigenen Verträge.

Was hier geschieht, ist eine Entkoppelung von Leistungsversprechen und Lebensrealität. Wenn Versicherer auf Rückgabe pochen, ohne die Bedingungen der Wiedererlangung – Beschädigung, Nutzungsausfall, psychischer Druck – angemessen zu bewerten, wird der Schutzbegriff ausgehöhlt. Der Vertrag verwandelt sich von einem Sicherheitsnetz in ein Regelwerk, das nur noch den Interessen des Anbieters dient.

Reformbedarf ist offensichtlich: Hausratversicherungen müssen angepasst werden, um temporäre Verluste und Nutzungsausfälle zu berücksichtigen. Pauschale Leistungskürzungen bei Rückgabe ignorieren die zentrale Lebensrealität mobiler Verbraucher. In einer Zeit, in der Fahrräder zentrale Alltagsmittel sind, darf ihr temporärer Verlust nicht wie eine belanglose Episode behandelt werden. Versicherungen müssen lernen, nicht nur juristisch, sondern auch lebenspraktisch zu denken.

Der Fall ist ein Weckruf. Nicht nur für Verbraucher, sondern auch für die Gesetzgeber. Denn solange Versicherungsbedingungen eine Welt regulieren, die mit dem Alltag ihrer Versicherten wenig zu tun hat, bleibt Schutz ein Versprechen ohne Substanz. Wer eine Versicherung abschließt, darf im Ernstfall nicht auf Definitionsfragen reduziert werden. Das Vertrauen in das System steht auf dem Spiel – und mit ihm die Legitimität des gesamten Modells privater Absicherung.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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