ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • 09.05.2025 – Girokonto-Entgelte vor höchstrichterlicher Prüfung 
    09.05.2025 – Girokonto-Entgelte vor höchstrichterlicher Prüfung 
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein Verbraucherschutzverband klagt vor dem Bundesgerichtshof auf Rückzahlung von Kontogebühren, die auf einer inzwischen verbotenen Zu...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Girokonto-Entgelte vor höchstrichterlicher Prüfung 

 

Verbraucherschützer fordern klare Regeln gegen Zustimmungsfiktionen

Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof könnte das Verhältnis zwischen Banken und ihren Kunden grundlegend verändern. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob stillschweigendes Verhalten als wirksame Zustimmung zu Gebührenerhöhungen gelten darf. Ein Verbraucherschutzverband fordert die Rückzahlung von Entgelten, die auf einer inzwischen für unwirksam erklärten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse beruhen. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für Millionen Bankkunden haben und das Vertragsrecht in Deutschland neu ausrichten.


Am 3. Juni 2025 kommt es vor dem Bundesgerichtshof zu einem richtungsweisenden Verfahren, das die Praxis deutscher Banken bei der Erhebung von Kontoführungsgebühren grundsätzlich in Frage stellt. Im Rahmen einer Musterfeststellungsklage verlangt ein Verbraucherschutzverband eine juristische Klärung darüber, ob Bankkunden die von ihnen jahrelang gezahlten Entgelte zurückfordern können, wenn diese auf sogenannten Zustimmungsfiktionen beruhten. Die zentrale Frage lautet: Reicht das bloße Schweigen der Kunden aus, um Gebührenerhöhungen wirksam werden zu lassen?

Die beklagte Sparkasse hatte im Jahr 2016 ihre Entgeltstruktur für Girokonten umgestellt und die Kunden darüber lediglich in Textform informiert. Dabei verwies sie auf eine Klausel in ihren AGB, wonach Preisänderungen automatisch als akzeptiert gelten, sofern kein Widerspruch innerhalb von zwei Monaten erfolgt. Diese Praxis hielt die Bank aufrecht, bis der Bundesgerichtshof im Jahr 2021 entschied, dass solche Zustimmungsfiktionen unzulässig sind. Trotz dieser höchstrichterlichen Klärung lehnt die Sparkasse es ab, bereits vereinnahmte Entgelte zu erstatten, da Kunden durch fortgesetzte Nutzung des Kontos und widerspruchslose Zahlung eine konkludente Zustimmung erklärt hätten.

Der Musterkläger sieht das anders und verlangt unter anderem die Feststellung, dass diese stillschweigende Zustimmung keinen Rechtsgrund darstellt. Er fordert zudem, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche erst ab dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem die Kunden von der Unwirksamkeit der Klausel Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang das Jahr 2021, als der BGH sein Urteil zur Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktion veröffentlichte. Auf dieser Basis könnten tausende Kunden noch heute Ansprüche geltend machen.

Das Kammergericht hatte dem Verbraucherschutzverband in wesentlichen Punkten recht gegeben, etwa hinsichtlich der Unwirksamkeit der Klausel und der fehlenden konkludenten Zustimmung. Es wies jedoch Teile der Klage ab und ließ sowohl Musterkläger als auch Musterbeklagte in Revision ziehen. Die beklagte Sparkasse verfolgt mit ihrer Hilfswiderklage unter anderem das Ziel, feststellen zu lassen, dass der Wert ihrer Leistungen dem erhobenen Entgelt entspricht und ihr daraus kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei.

Das Verfahren hat das Potenzial, den Umgang mit AGB in Deutschland grundlegend zu verändern. Sollte der Bundesgerichtshof zugunsten der Verbraucher entscheiden, wäre das ein deutliches Signal gegen missbräuchliche Klauseln in Kundenverträgen und könnte zu umfangreichen Rückforderungen führen. Banken und Sparkassen müssten künftig sicherstellen, dass Vertragsänderungen ausdrücklich und nachweislich vereinbart werden.


Kommentar:

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof ist ein Lehrstück dafür, wie systematischer Vertragsvollzug zu Lasten des Verbrauchers zur Normalität wurde. Die Praxis, Gebührenerhöhungen durch Schweigen zu legitimieren, ist Ausdruck eines einseitigen Machtverhältnisses, das auf Intransparenz und juristischen Automatismen beruht. Die betroffenen AGB-Klauseln der Sparkassen und anderer Institute basieren auf der Annahme, dass der Kunde sich mit Änderungen einverstanden erklärt, wenn er nichts sagt – obwohl jede Vertragsänderung eine aktive Willenserklärung voraussetzen sollte. Diese Form der Vertragsgestaltung untergräbt grundlegende Rechtsprinzipien.

Dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2021 die Zustimmungsfiktion für unzulässig erklärte, war ein Meilenstein für den Verbraucherschutz. Doch die juristische Aufarbeitung ist damit nicht abgeschlossen. Erst mit der Frage, ob Kunden ihre zu viel gezahlten Gebühren zurückfordern können, wird das Urteil mit praktischer Wirkung gefüllt. Denn es reicht nicht, eine unrechtmäßige Praxis zu beenden – es muss auch eine Wiedergutmachung erfolgen. Alles andere wäre ein Freibrief für systematische Vertragsverletzungen in der Vergangenheit.

Besonders brisant ist die Argumentation der Banken, dass langjährige widerspruchslose Zahlungen als stillschweigende Zustimmung gewertet werden können. Diese Sichtweise ignoriert bewusst, dass viele Kunden nicht über die notwendige rechtliche oder technische Kompetenz verfügen, um versteckte Vertragsänderungen in Preisverzeichnissen zu erkennen. In einem Umfeld, in dem Banken zunehmend auf digitale Kommunikation setzen, wird diese Form der stillen Zustimmung zu einem strukturellen Nachteil für Verbraucher.

Die Entscheidung des BGH wird zeigen, wie ernst es die Justiz mit dem Schutz der Schwächeren nimmt. Sollte das Gericht den Verbraucherschützern recht geben, wird es nicht nur um Geld gehen. Es wird um eine Rückbesinnung auf das Vertragsrecht als partnerschaftliches Instrument gehen. In einem demokratischen Rechtsstaat darf Schweigen keine Zustimmung sein – schon gar nicht, wenn daraus ein finanzieller Nachteil erwächst. Die Bankenbranche wird sich dann nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch neu positionieren müssen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken