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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Ein schwerer Fahrradsturz nach der Kollision mit einem angeleinten Hund führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die vor dem Landgericht Koblenz endete – mit einer klaren Entscheidung gegen den verletzten Radfahrer. Trotz seiner Forderung nach Schadenersatz wurde deutlich: Wer nur gelegentlich mit einem fremden Hund Gassi geht, trägt rechtlich keine Verantwortung für dessen Verhalten. Stattdessen rückte das Gericht das Verhalten des Radfahrers selbst in den Mittelpunkt – und stellte dessen mangelnde Rücksichtnahme in den Fokus.
Ein folgenschwerer Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer und einem angeleinten Hund auf einem kombinierten Geh- und Radweg mündete in einer juristischen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Koblenz, die nun mit einer endgültigen Abweisung der Klage endete. Der Radfahrer, der bei dem Sturz Verletzungen erlitt und dessen Fahrrad beschädigt wurde, hatte von den Erben eines inzwischen verstorbenen Hundeausführers Schadenersatz verlangt. Doch sowohl das Amtsgericht Sinzig als auch die Berufungsinstanz wiesen die Forderung zurück – mit klarer rechtlicher Begründung.
Der Unfall ereignete sich, als der Hund, der an der Leine geführt wurde, plötzlich die Richtung wechselte und den Weg des von hinten kommenden Radfahrers kreuzte. Der Mann konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, stürzte schwer und machte die vermeintlich unsachgemäße Führung des Hundes für den Vorfall verantwortlich. Der Hundeausführer, der zu diesem Zeitpunkt den Hund eines Nachbarn auszuführen pflegte, war zum Zeitpunkt der Klage bereits verstorben, weshalb sich die Klage gegen dessen Erbengemeinschaft richtete.
Kernfrage der juristischen Bewertung war, ob der Verstorbene als Tierhalter oder als Tieraufseher rechtlich verantwortlich gemacht werden konnte. Das Landgericht stellte klar, dass der Verstorbene weder als Halter im Sinne des § 833 BGB noch als Aufseher nach § 834 BGB zu qualifizieren sei. Entscheidend sei dabei nicht die tatsächliche Führung des Hundes, sondern das Bestehen einer rechtlich relevanten Beziehung zum Tier. Die bloße Gefälligkeit, gelegentlich mit dem Tier Gassi zu gehen, begründe weder Haltereigenschaft noch eine Haftung als Aufsichtsperson.
Ein weiterer Vorwurf des Klägers, der Hundeausführer habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine zu lang gelassen habe, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Nachgewiesen wurde, dass es sich um eine handelsübliche Leine mit einer Länge unter zwei Metern handelte, wie sie allgemein akzeptiert ist. Zudem führten mehrere Zeugenaussagen zu dem Schluss, dass der Hund unter Kontrolle und ordnungsgemäß angeleint war. Ein Verstoß gegen Sicherheitsvorgaben oder gar eine grobe Pflichtverletzung sei nicht erkennbar.
Vielmehr stellte das Gericht auf das Verhalten des Radfahrers selbst ab. Es sei belegt, dass sich dieser mit nicht angepasster Geschwindigkeit näherte, ohne durch Klingelzeichen oder andere Signale auf sich aufmerksam zu machen. Bei gemeinschaftlich genutzten Geh- und Radwegen, so das Gericht mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 2019, sei eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Radfahrer müssten jederzeit bremsbereit sein und ihre Geschwindigkeit so wählen, dass sie auch auf unvorhersehbare Bewegungen von Fußgängern oder Tieren angemessen reagieren können.
Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Berufung mangels Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, erfolgte am 4. März 2025. Die Klägerseite ließ eine angebotene Frist zur Stellungnahme verstreichen. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil aus Sinzig (Az.: 14 C 233/22) rechtskräftig.
Der Ausgang dieses Rechtsstreits ist ein präzises Beispiel für die konsequente Anwendung des deutschen Zivilrechts im Bereich der Tierhalterhaftung – und für die Grenzen, die dem Anspruch auf Schadenersatz bei Alltagsunfällen gesetzt sind. Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz macht unmissverständlich deutlich, dass rechtliche Verantwortung nicht aus dem Alltagshandeln heraus konstruiert werden darf, sondern klare juristische Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wer nur aus Gefälligkeit ein Tier ausführt, übernimmt damit keine Haftung im Sinne des Gesetzes.
Das Gericht hat hier besonders sorgfältig geprüft, ob eine Haftung als Tieraufseher begründet werden kann – und das zu Recht verneint. Denn es hätte eines vertraglich abgesicherten Auftrags bedurft, um eine Aufsichtsverantwortung mit haftungsrechtlichen Konsequenzen zu begründen. Diese juristische Trennung zwischen Gefälligkeit und Vertragspflicht ist nicht nur konsequent, sondern schützt auch das soziale Miteinander: Andernfalls könnten alltägliche Hilfsdienste mit einem unangemessenen Haftungsrisiko verbunden sein.
Noch klarer fiel die Bewertung des Radfahrer-Verhaltens aus. Die Entscheidung erinnert daran, dass Verkehrssicherheit nicht nur durch Regeln, sondern durch Rücksicht entsteht. Wer mit hoher Geschwindigkeit auf gemeinsamen Wegen unterwegs ist, trägt eine gesteigerte Verantwortung. Der Radfahrer in diesem Fall hat durch seine Fahrweise eine unübersichtliche Situation geschaffen – und dafür letztlich selbst die Konsequenzen getragen.
Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Mobilität auf engem Raum – von E-Scootern bis hin zu Lastenrädern – ist das Urteil auch eine Mahnung an alle Verkehrsteilnehmer: Eigenverantwortung endet nicht am Lenker. Wer sein Recht einfordert, muss auch seine Pflichten erfüllen. Dieses Urteil ist ein realistischer und gerechter Maßstab für das Miteinander im öffentlichen Raum.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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