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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Ein blockierter Stellplatz kann mehr als nur ein Ärgernis sein – insbesondere für Apotheken, die auf funktionierende Logistik angewiesen sind. Ein aktuelles Gerichtsurteil stellt klar: Wer private Parkflächen unerlaubt blockiert, muss mit Abschleppkosten rechnen – auch ohne vorherige Warnung. Das hat nicht nur juristische, sondern auch praktische Bedeutung für Apothekenbetreiber, die zunehmend mit solchen Störungen konfrontiert sind.
Das Urteil des Amtsgerichts München zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens auf einem blockierten privaten Stellplatz hat nicht nur für Wohnungseigentümer oder Mieter Relevanz. Auch Apothekenbetreiber, die über angemietete oder erworbene Stellflächen verfügen – etwa in Einkaufszentren, Ärztehäusern oder unter dem eigenen Filialbetrieb –, sind von der Thematik betroffen. Gerade in urbanen Lagen, in denen Apotheken eng in die Infrastruktur von medizinischen Versorgungszentren eingebunden sind, kommt es regelmäßig zu Konflikten um Park- und Zufahrtsflächen – mitunter auch mit existenziellem Charakter, wenn der reibungslose Betriebsablauf gestört wird.
Apotheken verfügen oft über eigene Parkplätze für Mitarbeiter, Kundenbelieferung oder den Notdienstverkehr. Sind diese Stellplätze durch Fremdparker blockiert, kann das nicht nur zu organisatorischen Problemen führen, sondern auch wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das jetzt veröffentlichte Urteil stärkt die Position der Betreiber, indem es klarstellt, dass eine sofortige Beauftragung eines Abschleppunternehmens zulässig ist – ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Falschparker oder Einschaltung der Polizei.
Besonders bedeutsam ist dies für Apotheken, die außerhalb der regulären Öffnungszeiten agieren, etwa im Nacht- und Notdienst. Wird in diesen Fällen ein Stellplatz durch ein unbefugt abgestelltes Fahrzeug blockiert, kann dies die Anfahrt von Apothekern, Notdienstmitarbeitern oder Arzneimittelzustellungen erheblich behindern oder gar verhindern. Im schlimmsten Fall droht ein Eingriff in die Versorgungssicherheit – mit möglichen haftungsrechtlichen Folgen, wenn Patienten nicht rechtzeitig mit Arzneimitteln versorgt werden können.
Das Urteil verdeutlicht, dass Apothekenbetreiber im Besitzrecht eines Stellplatzes gegenüber Dritten klar geschützt sind. Sie sind nicht verpflichtet, selbst Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu ergreifen oder eine Wartefrist einzuhalten. Entscheidend ist, dass die Nutzung des Stellplatzes konkret behindert wird – sei es durch blockierte Zufahrten, zugeparkte Lieferbereiche oder zugewiesene Kundenparkplätze.
In der Praxis sollten Apothekenbetreiber jedoch präventiv handeln. Eine eindeutige Beschilderung der Stellplätze mit Hinweisen auf deren private Nutzung und mögliche Abschleppmaßnahmen bei Verstößen kann spätere Auseinandersetzungen entschärfen. Zudem empfiehlt sich die Dokumentation von Vorfällen – etwa durch Fotos oder Zeugen –, um im Fall von Rückfragen oder juristischen Auseinandersetzungen abgesichert zu sein. Auch vertragliche Regelungen mit dem Eigentümer der Gesamtimmobilie sollten geprüft werden: Nicht selten bestehen Unklarheiten darüber, ob eine Apotheke tatsächlich exklusives Nutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz hat oder ob eine allgemeine Nutzungsregelung gilt.
Für Apotheken, die Fahrzeuge für Botendienste einsetzen oder regelmäßig mit Großhändlern beliefert werden, stellt das Urteil zudem einen wichtigen Rahmen dar, um kurzfristige Verfügbarkeit der Parkflächen rechtlich durchsetzen zu können. Wenn externe Fahrzeuge ohne Berechtigung diese Flächen blockieren, ist das Abschleppen ein zulässiges Mittel – und die Kosten dafür sind von den Störern zu tragen.
Insgesamt zeigt sich, dass das Münchner Urteil über den konkreten Fall hinaus eine klare Botschaft an gewerbliche Betreiber wie Apotheken sendet: Wer im Besitz eines Stellplatzes ist, darf sich bei unbefugter Nutzung direkt zur Wehr setzen – ohne Umwege über Dritte.
Für Apothekenbetreiber ist das Urteil aus München nicht bloß eine juristische Fußnote, sondern ein wichtiges Signal für die praktische Durchsetzung von Rechten im Alltag. Denn die Realität zeigt: Blockierte Stellplätze sind für Apotheken keine Lappalie. Wer mit Arzneimitteln beliefert wird, Botendienste koordiniert oder außerhalb regulärer Zeiten den Notdienst aufrechterhält, ist auf uneingeschränkten Zugang zu den eigenen Flächen angewiesen. Jede Behinderung kann gravierende Folgen nach sich ziehen – sowohl organisatorisch als auch haftungsrechtlich.
Das Urteil schafft insofern eine dringend benötigte Klarheit: Betreiber dürfen handeln, ohne sich dem Vorwurf vorschnellen Eingreifens auszusetzen. Der Versuch, einen Falschparker zunächst ausfindig zu machen, ist im Apothekenalltag nicht praktikabel – und im Notdienst oft schlicht unmöglich. Wenn der Zugang zur Apotheke durch ein Fremdfahrzeug versperrt ist, kann keine Apothekerin und kein Apotheker erst Ermittlungen einleiten. Die Versorgungssicherheit hat Vorrang – und dieses Prinzip wird durch das Urteil gestützt.
Gleichzeitig fordert der Fall eine differenzierte Betrachtung. Nicht jede Parkplatzsituation ist eindeutig, nicht jedes Fahrzeug ist absichtlich fehlgeparkt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sind Apothekenbetreiber gut beraten, transparente und juristisch saubere Maßnahmen zu ergreifen: klare Kennzeichnungen, dokumentierte Besitzverhältnisse, abgestimmte Abläufe mit Hausverwaltungen oder Vermietern. Nur so lassen sich unnötige Konflikte und potenzielle Schadensersatzforderungen vermeiden.
Aber eines ist durch das Urteil klar geworden: Wer im Recht ist, muss sich nicht länger blockieren lassen. Für Apotheken bedeutet das nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern auch eine Stärkung ihrer Betriebsfähigkeit in einem ohnehin herausfordernden Umfeld. Eigentum und Betriebsfähigkeit stehen unter Schutz – auch zwischen zwei Tiefgaragenpfeilern.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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