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  • 20.04.2025 – Apotheken-News: Wenn Apotheker ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen
    20.04.2025 – Apotheken-News: Wenn Apotheker ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Ein technisches Hilfsmittel allein reicht nicht aus, wenn gesetzliche Vorgaben die Ausübung eines Berufs untersagen. Was zunächst wie ...

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-News: Wenn Apotheker ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen

 

Warum technische Hilfen nicht vor dem Aus schützen, wenn gesetzliche Vorgaben nicht mehr erfüllt sind

Ein technisches Hilfsmittel allein reicht nicht aus, wenn gesetzliche Vorgaben die Ausübung eines Berufs untersagen. Was zunächst wie ein Einzelfall aus der Seefahrt wirkt, betrifft auch andere reglementierte Berufe – etwa den Apothekenbetrieb. Die entscheidende Frage: Gilt man noch als berufsfähig, wenn man mit Hilfsmitteln arbeiten könnte, aber rechtlich nicht mehr darf? Der Fall wirft ein Schlaglicht auf eine oft übersehene Dimension der Berufsunfähigkeit – mit direkten Folgen für Inhaber, Filialleiter und approbiertes Personal in Apotheken.


Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Berufsunfähigkeit eines Kapitäns wegen Hörminderung hat über die Schifffahrt hinaus Relevanz. Auch Apothekenbetreiber sollten die Entscheidung aufmerksam zur Kenntnis nehmen, da sie grundlegende Fragen zur Definition von Berufsunfähigkeit und zum Einsatz technischer Hilfsmittel in reglementierten Berufen berührt. Insbesondere in sicherheitsrelevanten Arbeitsfeldern, in denen gesundheitliche Einschränkungen nicht durch Hilfsmittel kompensiert werden dürfen oder können, gewinnt das Urteil an Bedeutung – auch für die Apothekenpraxis.

Im konkreten Fall wurde einem Kapitän die weitere Berufsausübung untersagt, obwohl sein Hörvermögen technisch durch ein Hörgerät hätte verbessert werden können. Das Gericht stellte klar, dass Berufsunfähigkeit nicht allein danach zu beurteilen ist, ob ein gesundheitlicher Mangel medizinisch-technisch kompensierbar ist, sondern ob der Versicherte unter Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften seinen Beruf tatsächlich noch ausüben darf. Damit rückt ein Aspekt in den Vordergrund, der auch in Apothekenbetrieben nicht zu unterschätzen ist: Inhaber, Filialleiter oder approbiertes Personal unterliegen spezifischen gesetzlichen und berufsethischen Anforderungen, die körperliche und geistige Eignung betreffen.

Für Apothekenleiter bedeutet dies, dass bei gesundheitlichen Einschränkungen die Frage nach der objektiven Berufsausübung nicht allein medizinisch, sondern auch regulatorisch beantwortet werden muss. Das Berufsbild des Apothekers ist unter anderem durch das Apothekengesetz, die Apothekenbetriebsordnung und das Arzneimittelrecht geregelt. Diese setzen voraus, dass das pharmazeutische Personal uneingeschränkt verantwortungsfähig ist, um eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sicherzustellen.

Treten Beeinträchtigungen wie Seh- oder Hörminderungen, neurologische Erkrankungen oder psychische Belastungen auf, so kann dies im Einzelfall – je nach Schwere und Kompensierbarkeit – die Berufsausübung rechtlich unmöglich machen. Gerade wenn technische Hilfsmittel wie Sehhilfen, Hörgeräte oder computergestützte Assistenzsysteme nicht zuverlässig oder nicht zulässig einsetzbar sind, droht unter Umständen eine Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne.

Apothekeninhaber, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, sollten sich daher frühzeitig mit den Bedingungen ihres Vertrags auseinandersetzen. Von Bedeutung ist vor allem, ob und in welcher Form sogenannte abstrakte Verweisungen erlaubt sind – also ob der Versicherer darauf verweisen darf, dass der Versicherte noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte. Ebenso relevant ist, ob die Tätigkeit als selbständiger Apothekenleiter oder als angestellter Approbierter konkret im Vertrag berücksichtigt wurde. Fehlende Spezifizierungen können im Leistungsfall zu langwierigen Auseinandersetzungen führen.

Darüber hinaus ist die betriebliche Organisation in Apotheken betroffen. Kommt es zu einem krankheitsbedingten Ausfall der Inhaberperson, müssen Vertretungsregelungen greifen, um die Betriebsberechtigung aufrechtzuerhalten. Auch hier kann das Urteil Anlass sein, die eigene Absicherung und Betriebsstruktur kritisch zu überprüfen – etwa hinsichtlich Stellvertretungen, Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Notfallplänen.

Nicht zuletzt zeigt das Urteil, wie wichtig eine interdisziplinäre Bewertung im Leistungsfall ist. Medizinische Diagnosen allein reichen nicht aus, wenn berufsrechtliche Vorschriften zusätzliche Barrieren schaffen. Für Apothekenpersonal mit gesundheitlichen Einschränkungen ist daher nicht nur die ärztliche Beurteilung, sondern auch die Einschätzung durch Kammern, Aufsichtsbehörden oder Versicherungsberater entscheidend, um den Status der Berufsfähigkeit verlässlich zu klären.


Kommentar:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist mehr als nur eine Entscheidung im Einzelfall – es bringt einen grundsätzlichen Aspekt der Berufsunfähigkeitsversicherung ins Bewusstsein zurück, der bislang häufig vernachlässigt wurde: Die rechtliche Zulässigkeit der Berufsausübung kann unabhängig von medizinischen Möglichkeiten bestehen oder entfallen. Für Apothekenleiter und pharmazeutisches Fachpersonal ergibt sich daraus eine doppelte Verantwortung.

Zum einen müssen sie ihre gesundheitliche Eignung stets selbstkritisch prüfen und ärztliche Hinweise ernst nehmen, insbesondere bei chronischen Erkrankungen oder altersbedingten Einschränkungen. Zum anderen sollten sie ihr persönliches und betriebliches Risiko vorausschauend absichern. Denn eine Berufsunfähigkeit, die formal nicht wegen körperlicher Schwäche, sondern wegen rechtlicher Unzulässigkeit besteht, kann im Versicherungsfall zum Streitpunkt werden, wenn die Bedingungen des BU-Vertrags unklar oder unvorteilhaft formuliert sind.

Besondere Aufmerksamkeit gilt auch der Frage, ob technische Hilfsmittel im Arbeitsalltag dauerhaft eingesetzt werden können und dürfen – etwa bei Hörhilfen in Kundenberatungsgesprächen oder bei Sehhilfen in der Rezeptkontrolle. Erweist sich ein Hilfsmittel als störanfällig oder führt es zu Sicherheitsrisiken, steht die Berufsausübung unter Umständen infrage – auch ohne ein offizielles gesetzliches Verbot. In diesen Fällen kommt es auf die berufspraktische Zumutbarkeit und rechtliche Einordnung an.

Das Urteil ermutigt Versicherte, sich nicht vorschnell auf technische Lösungen verweisen zu lassen. Gleichzeitig sollten Apothekeninhaber die Chance nutzen, ihre betrieblichen Strukturen, ihre persönliche Risikoabsicherung und auch ihre Vertretungskonzepte auf einen realistischen Prüfstand zu stellen. Denn Berufsunfähigkeit kann auch dann eintreten, wenn der Körper mit Technik noch könnte – der Beruf es aber nicht mehr erlaubt.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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