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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Ein betrieblich genutzter Pkw kann steuerlich zur Falle werden, wenn das Fahrtenbuch fehlt oder ungenau ist. Selbst ein erklärter Verzicht auf Privatfahrten schützt nicht vor der pauschalen Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regel. Die Finanzverwaltung unterstellt in solchen Fällen grundsätzlich eine private Mitnutzung – mit spürbaren finanziellen Folgen. Ein aktueller Fall zeigt, wie streng die Maßstäbe sind und welche Risiken Unternehmer ohne vollständige Dokumentation eingehen.
Die steuerliche Behandlung von Firmenfahrzeugen sorgt regelmäßig für Streit zwischen Unternehmern und Finanzverwaltung. Auch ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht verdeutlicht die Brisanz des Themas: Ein betrieblich genutzter Pkw wurde vom Finanzamt als auch privat genutzt eingestuft – obwohl der Unternehmer dies ausdrücklich verneinte. Die Konsequenz: Die sogenannte Ein-Prozent-Regelung wurde angewendet, wodurch ein geldwerter Vorteil versteuert werden musste.
Im konkreten Fall hatte der Kläger das Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke deklariert. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch lag jedoch nicht vor. Das Finanzamt unterstellte daraufhin eine private Mitnutzung und setzte die Besteuerung nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung durch. Der Unternehmer argumentierte, dass er über einen weiteren privaten Pkw verfüge und das betriebliche Fahrzeug ausschließlich für Kundenbesuche verwendet werde. Die Richter sahen dies jedoch anders: Ohne detailliertes Fahrtenbuch sei die vollständige betriebliche Nutzung nicht nachweisbar – die gesetzliche Vermutung einer Privatnutzung bleibe bestehen.
Das Urteil stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach bei einem auch privat nutzbaren Fahrzeug ohne Fahrtenbuch grundsätzlich von einer privaten Mitverwendung auszugehen ist. Selbst ein schriftlicher Verzicht auf Privatfahrten reichte im vorliegenden Fall nicht aus, um das Finanzamt zu überzeugen. Die steuerlichen Folgen sind erheblich: Durch die Pauschalversteuerung wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Privatfahrt stattgefunden hat.
Für Selbstständige und Unternehmer ergibt sich daraus ein klares Risiko: Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann die Finanzverwaltung jederzeit eine fiktive Privatnutzung unterstellen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Fahrzeuge im Haushalt vorhanden sind. Der Beweis des Gegenteils liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen. Wer diesen nicht erbringt, muss mit einer steuerlichen Mehrbelastung rechnen – selbst wenn der Pkw in der Praxis ausschließlich dienstlich verwendet wird.
Der aktuelle Fall zeigt einmal mehr, dass das Steuerrecht in Sachen Firmenwagen keine Grauzonen duldet. Die gesetzliche Vermutung der Privatnutzung bei fehlender Dokumentation ist für viele Unternehmer eine tückische Falle. Denn es reicht nicht aus, sich auf den gesunden Menschenverstand zu berufen oder schlicht zu erklären, man habe den Wagen ausschließlich für geschäftliche Fahrten genutzt. In der Welt der Steuerprüfer zählt allein, was dokumentiert ist – und zwar lückenlos.
Die Ein-Prozent-Regelung ist bequem, aber teuer, vor allem für solche, die ihr Fahrzeug tatsächlich fast ausschließlich geschäftlich nutzen. Wer diese pauschale Versteuerung vermeiden will, kommt um ein detailliertes Fahrtenbuch nicht herum – handschriftlich oder digital, aber in jedem Fall formal korrekt. Der Fall unterstreicht damit auch die Bedeutung sorgfältiger Buchführung und rechtzeitiger steuerlicher Beratung. Wer hier nachlässig ist, riskiert nicht nur unnötige Nachzahlungen, sondern auch langwierige Rechtsstreitigkeiten.
Vor allem kleinere Betriebe sollten diesen Warnschuss ernst nehmen. Denn in Zeiten wachsender fiskalischer Kontrolle wird der Nachweis der tatsächlichen Nutzung nicht einfacher. Transparenz ist Pflicht – und ein sauber geführtes Fahrtenbuch die beste Versicherung gegen teure Unterstellungen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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