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  • 11.04.2025 – Kein Anspruch auf KVdR trotz erfüllter Zeiten
    11.04.2025 – Kein Anspruch auf KVdR trotz erfüllter Zeiten
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein freiwilliger Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung kann später teuer werden: Wer als Erwerbsminderungsrentner von einem Op...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Kein Anspruch auf KVdR trotz erfüllter Zeiten

 

Bundessozialgericht schließt freiwillig Versicherte nach Optionswechsel dauerhaft von der Pflichtversicherung aus

Ein freiwilliger Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung kann später teuer werden: Wer als Erwerbsminderungsrentner von einem Optionsrecht Gebrauch machte, bleibt im Alter trotz erfüllter Voraussetzungen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat diese rechtliche Konsequenz nun bestätigt – mit weitreichenden Folgen für Betroffene.


Rentner, die in der Vergangenheit als Erwerbsminderungsrentner in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gewechselt sind, haben später keinen Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – selbst wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aufsehenerregenden Urteil (Az. B 12 KR 8/22 R) entschieden und damit eine bisher rechtlich wenig beachtete Lücke im Sozialversicherungsrecht bestätigt.

Der Kläger des Verfahrens war ab 2005 wegen Erwerbsminderung freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden. Grundlage war ein seit März 2002 bestehendes Optionsrecht, das es Empfängern einer Erwerbsminderungsrente bis Mai 2019 erlaubte, sich unabhängig von den bis dahin geltenden Vorversicherungszeiten freiwillig gesetzlich zu versichern. Dieses Wahlrecht sollte insbesondere denen den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnen, die zuvor privat versichert waren oder keine durchgängige Versicherung nachweisen konnten.

Nachdem beim Kläger die Erwerbsminderungsrente endete und eine Altersrente einsetzte, beantragte er die Aufnahme in die KVdR als Pflichtmitglied. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sah er als erfüllt an, insbesondere die sogenannte 9/10-Regel, wonach Versicherte in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich krankenversichert gewesen sein müssen. Trotz dieser erfüllten Bedingung lehnte die Krankenkasse die Pflichtversicherung ab. Die Begründung: Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Rentenbeginns freiwilliges Mitglied gewesen und erfülle damit nicht die notwendige Voraussetzung der „unmittelbaren Versicherungspflicht“.

Das BSG bestätigte diese Auffassung in seiner Entscheidung. Entscheidend sei nicht nur die Erfüllung der Vorversicherungszeit, sondern auch der Status des Versicherten bei Rentenbeginn. Eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR setze voraus, dass der Versicherte unmittelbar vor Rentenbeginn entweder pflichtversichert oder familienversichert war – eine freiwillige Mitgliedschaft reiche nicht aus. Der freiwillige Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung auf Grundlage des Optionsrechts führe somit zwar zu einem beitragspflichtigen Zugang zur GKV, begründe jedoch keinen Anspruch auf eine spätere Pflichtmitgliedschaft.

Mit dem Urteil hat das BSG einer Praxis eine rechtliche Absage erteilt, die viele Betroffene als Übergang zur beitragsgünstigeren Pflichtversicherung in der KVdR verstanden hatten. Die Konsequenzen sind erheblich: Wer als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt, muss im Alter höhere Beiträge zahlen, insbesondere weil auch die Einkünfte aus Betriebsrenten und Kapitalerträgen herangezogen werden, anders als bei Pflichtmitgliedern in der KVdR.

Sozialverbände und Experten kritisieren seit Jahren die strukturelle Ungleichbehandlung freiwillig Versicherter im Rentenalter. Mit der nun erfolgten höchstrichterlichen Klarstellung wird diese Ungleichbehandlung nicht nur bestätigt, sondern weiter zementiert. Für viele Betroffene bedeutet das Urteil eine dauerhafte finanzielle Mehrbelastung – oft ohne dass ihnen bei Ausübung des Optionsrechts die Tragweite dieser Entscheidung in vollem Umfang bewusst war.


Kommentar:

Das Urteil des Bundessozialgerichts wirft ein scharfes Schlaglicht auf ein systemisches Problem der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Wer als erwerbsgeminderter Mensch zwischen 2002 und 2019 das damals geschaffene Optionsrecht nutzte, um in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, konnte dies in guter Absicht und mit Blick auf das solidarische System tun – nicht selten unter dem Eindruck professioneller Beratung oder mangels anderer realistischer Alternativen. Dass dieser freiwillige Schritt, Jahre später und trotz erfüllter Vorversicherungszeiten, zum Ausschluss von der Krankenversicherung der Rentner führt, offenbart ein eklatantes Missverhältnis zwischen Rechtslage und Lebensrealität.

Die Argumentation des Bundessozialgerichts ist formaljuristisch schlüssig: Die Pflichtversicherung setzt einen versicherungspflichtigen Status unmittelbar vor Rentenbeginn voraus. Aber was bedeutet das in der Praxis? Menschen, die über viele Jahre hinweg Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt haben, werden im Alter mit einem deutlich höheren Beitrag belastet – oft über Jahre oder Jahrzehnte hinweg –, nur weil sie einst den falschen „Versicherungsstatus“ gewählt haben. Der freiwillige Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung wird damit zur Falle.

Das Urteil verdeutlicht die Dringlichkeit politischer Korrekturen. Es ist schwer vermittelbar, warum ein Rentner mit identischer Erwerbsbiografie und identischem Beitragsverhalten anders behandelt wird, nur weil er zum Stichtag als freiwilliges und nicht als pflichtversichertes Mitglied geführt wurde. Diese Differenzierung wirkt nicht nur willkürlich, sie ist auch sozialpolitisch fragwürdig. Eine Reform des Zugangs zur KVdR ist überfällig – nicht zuletzt, um die soziale Schutzfunktion der gesetzlichen Krankenversicherung auch im Alter gerecht und nachvollziehbar zu gestalten.

Die Entscheidung aus Kassel erinnert uns daran, wie sehr das deutsche Sozialversicherungssystem von formalen Kriterien abhängt, die für Betroffene oft schwer zu durchdringen sind. Wer bei der Wahl seiner Krankenversicherung die langfristigen Folgen nicht vollständig überblickt – und das ist angesichts der Komplexität der Materie kaum zu vermeiden –, kann im Alter bitter bezahlen. Ein Sozialstaat sollte mehr bieten als formale Korrektheit. Er sollte vor allem Schutz vor solchen ungewollten Folgen bieten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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