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  • 30.03.2025 – Apotheken-News: Fahrtkosten zum Teilzeitstudium sind bei beruflichem Zusammenhang voll abziehbar
    30.03.2025 – Apotheken-News: Fahrtkosten zum Teilzeitstudium sind bei beruflichem Zusammenhang voll abziehbar
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Berufsbegleitend studieren und gleichzeitig Fahrtkosten steuerlich geltend machen – der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil...

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-News: Fahrtkosten zum Teilzeitstudium sind bei beruflichem Zusammenhang voll abziehbar

 

BFH erkennt tatsächliche Aufwendungen als Werbungskosten an

Berufsbegleitend studieren und gleichzeitig Fahrtkosten steuerlich geltend machen – der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil eine wichtige Entscheidung getroffen. Für Teilzeitstudierende, die ihr Studium mit ihrem Beruf verknüpfen, können nun die tatsächlichen Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Urteil bringt mehr Klarheit und Gerechtigkeit für diejenigen, die sich beruflich weiterqualifizieren und auf diese Weise ihre steuerliche Belastung reduzieren möchten.


Teilzeitstudierende mit berufsbegleitendem Studium können Fahrtkosten zur Hochschule künftig in vollem Umfang steuerlich geltend
machen, wenn ein konkreter Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit besteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Dezember 2023 (Az. VI R 3/21) entschieden, dass bei solchen Konstellationen die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind und nicht lediglich die begrenzte Entfernungspauschale. Damit schafft das oberste deutsche Steuergericht eine neue Grundlage für die steuerliche Bewertung beruflicher Fortbildungsmaßnahmen in Form eines Teilzeitstudiums.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein nebenberufliches Teilzeitstudium aufgenommen, das inhaltlich unmittelbar auf ihre derzeitige Tätigkeit ausgerichtet war. Sie machte sämtliche Fahrtkosten zwischen ihrem Wohnsitz und der Hochschule als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die vollständige Anerkennung ab und gewährte lediglich die Entfernungspauschale, also 30 Cent je Entfernungskilometer pro Arbeitstag. Die Begründung: Bei einem Studium handele es sich um eine Ausbildungsmaßnahme, für die der Gesetzgeber nur einen beschränkten Abzug zulasse.

Das Finanzgericht folgte zunächst der Auffassung des Finanzamts, doch der BFH stellte diese Sichtweise in seinem Revisionsurteil grundlegend infrage. Die Richter betonten, dass ein berufsbegleitendes Studium mit inhaltlichem Bezug zur konkreten Erwerbstätigkeit als beruflich veranlasste Fortbildung zu werten sei. In solchen Fällen seien die Fahrtkosten wie bei einem beruflich veranlassten Seminar oder einer betrieblich organisierten Schulung zu behandeln. Die gesetzliche Einschränkung auf die Entfernungspauschale gelte nach Ansicht des Gerichts nur für eine Erstausbildung oder ein Erststudium ohne Berufstätigkeit. Bei einem fortlaufenden Beruf in Kombination mit einem relevanten Studium trete hingegen die berufliche Veranlassung klar in den Vordergrund.

Die Entscheidung des BFH hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie betrifft insbesondere diejenigen, die sich im Rahmen eines zweiten Bildungswegs weiterqualifizieren und dabei nicht nur zeitlich, sondern auch finanziell hohe Belastungen auf sich nehmen. Auch Arbeitgeber, die solche Fortbildungen aktiv unterstützen, könnten indirekt betroffen sein, da die steuerliche Abziehbarkeit für Arbeitnehmer ein Anreiz zur Weiterbildung darstellt. Das Urteil stärkt damit nicht nur die steuerliche Position von Teilzeitstudierenden, sondern auch die gesellschaftliche Relevanz von Weiterbildungsmaßnahmen in einer sich wandelnden Arbeitswelt.

In der Praxis ist die steuerliche Behandlung von Studienkosten bislang oft von Unsicherheit geprägt. Finanzämter tendierten dazu, bei Hochschulbesuchen grundsätzlich die restriktivere Regelung der Entfernungspauschale anzuwenden, auch wenn ein klarer beruflicher Bezug erkennbar war. Der BFH schafft mit seiner Entscheidung mehr Rechtssicherheit und zwingt die Finanzverwaltung dazu, bei Teilzeitstudien eine differenziertere Prüfung vorzunehmen. Die Richter machen zugleich deutlich, dass die konkrete Ausgestaltung des Studiums und der direkte Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Mittelpunkt der steuerlichen Bewertung stehen müssen.

Allerdings bleibt die praktische Umsetzung nicht ohne Herausforderungen. Steuerpflichtige müssen künftig detaillierter darlegen, inwiefern ihr Studium eine unmittelbare Relevanz für die ausgeübte berufliche Tätigkeit besitzt. Der BFH verweist ausdrücklich darauf, dass pauschale Angaben oder ein allgemeines Interesse an beruflicher Weiterentwicklung nicht ausreichen. Vielmehr sei eine konkrete Verbindung zu den aktuellen Aufgabenbereichen nachzuweisen, etwa durch Modulbeschreibungen, Arbeitsverträge oder Fortbildungsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber.

Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf verwandte Fragen haben, etwa die Abzugsfähigkeit von Übernachtungs- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit dem Studium. Ob diese ebenfalls in vollem Umfang als Werbungskosten anerkannt werden, bleibt allerdings einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Gleichwohl lässt sich die grundsätzliche Tendenz des BFH erkennen: Beruflich motivierte Weiterbildungen sind steuerlich umfassender zu berücksichtigen, als es viele Finanzämter bislang gehandhabt haben.


Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur vollen Absetzbarkeit von Fahrtkosten bei einem beruflich veranlassten Teilzeitstudium ist ein deutliches Signal für mehr Steuergerechtigkeit im Zeitalter lebenslangen Lernens. In einer Arbeitswelt, in der ständige Weiterbildung zunehmend zur Notwendigkeit wird, dürfen steuerrechtliche Regelungen nicht an überholten Lebensläufen orientiert bleiben. Die bisherige Praxis, Studierende pauschal auf die Entfernungspauschale zu verweisen, obwohl sie bereits in einem Beruf stehen und sich gezielt für diesen weiterbilden, war weder sachgerecht noch zeitgemäß.

Das Urteil anerkennt erstmals auf höchstrichterlicher Ebene die tatsächlichen Lebensrealitäten vieler Berufstätiger, die sich nach Feierabend oder an Wochenenden in Hörsälen und Studienzentren wiederfinden. Es stellt die Gleichwertigkeit formaler Bildung im Rahmen der Berufsausübung sicher und verhindert, dass ausgerechnet diejenigen steuerlich benachteiligt werden, die eigeninitiativ und ohne staatliche Förderung ihre Qualifikation ausbauen wollen. In einer alternden Gesellschaft mit zunehmendem Fachkräftemangel ist dies auch politisch von Relevanz.

Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass steuerliche Begünstigungen keine Automatismen darstellen. Der Nachweis der beruflichen Veranlassung bleibt entscheidend. Es ist zu begrüßen, dass der BFH zwar großzügigere Maßstäbe anlegt, dabei aber nicht auf inhaltliche Klarheit verzichtet. Für die Finanzverwaltung bedeutet das Urteil eine Aufforderung zur differenzierten Einzelfallprüfung – für Steuerpflichtige hingegen einen klaren Anreiz, die eigene Weiterbildungsstrategie steuerlich fundiert zu dokumentieren.

Problematisch könnte allerdings die Praxis werden: Nicht jedes Finanzamt wird die neue Linie sofort übernehmen, und der Erklärungsaufwand für Betroffene könnte zunehmen. Es bleibt daher Aufgabe des Gesetzgebers, die steuerlichen Rahmenbedingungen für berufliche Weiterbildung insgesamt zu modernisieren – etwa durch klarere Regelungen zur Abziehbarkeit aller relevanten Kosten. Das Urteil des BFH ist ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung. Doch die flächendeckende Umsetzung und rechtliche Vereinfachung stehen noch aus. Weiterbildung darf kein steuerliches Risiko sein, sondern muss rechtlich abgesichert gefördert werden – besonders, wenn sie aus eigener Tasche finanziert wird.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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