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  • 25.01.2025 – Rücktrittsgründe bei BU: Nachschieben und Fristen im Streit
    25.01.2025 – Rücktrittsgründe bei BU: Nachschieben und Fristen im Streit
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Das Nachschieben von Rücktrittsgründen bei Berufsunfähigkeitsversicherungen entwickelt sich zunehmend zu einem Streitpunkt in der Rec...

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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Rücktrittsgründe bei BU: Nachschieben und Fristen im Streit

 

Versicherer erhöhen Druck, Betroffene kämpfen um Fairness

Das Nachschieben von Rücktrittsgründen bei Berufsunfähigkeitsversicherungen entwickelt sich zunehmend zu einem Streitpunkt in der Rechtspraxis. Während Versicherer auf ihr Recht pochen, neue Gründe nachträglich vorzubringen, fühlen sich Versicherte häufig in endlose juristische Auseinandersetzungen gedrängt. Die Frage nach Fairness, Vertrauen und einer klaren rechtlichen Balance gewinnt an Brisanz – mit existenziellen Folgen für Betroffene.

In der deutschen Rechtspraxis sorgt ein Thema für anhaltende Diskussionen, das für viele Menschen von existenzieller Bedeutung ist: Dürfen Versicherer nach einer erklärten Rücktrittserklärung vom Versicherungsvertrag weitere Gründe nachschieben, um ihre Position zu stärken? Diese Frage betrifft insbesondere die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), eine der wichtigsten privaten Vorsorgeinstrumente, auf die viele Menschen im Ernstfall angewiesen sind. Dabei zeigt sich, dass das Nachschieben von Gründen nicht nur juristisch komplex, sondern auch emotional und finanziell belastend für die Betroffenen ist.

Die rechtlichen Grundlagen für den Rücktritt eines Versicherers sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) klar geregelt. Gemäß § 19 Abs. 2 VVG kann ein Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung wesentliche gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat. Hierbei handelt es sich beispielsweise um gesundheitliche Vorerkrankungen oder andere Risiken, die die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit erhöhen könnten. Der Rücktritt muss innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen, nachdem der Versicherer von der entsprechenden Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangt hat.

Doch in der Praxis bleibt es oft nicht bei dieser einmaligen Erklärung. Viele Versicherer nutzen die rechtliche Möglichkeit, nachträglich weitere Rücktrittsgründe vorzubringen. § 21 Abs. 1 VVG erlaubt dies grundsätzlich, allerdings ebenfalls nur innerhalb der Monatsfrist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die neu angeführten Gründe dem Versicherer bereits bei der ursprünglichen Rücktrittserklärung bekannt waren. Für später entdeckte Gründe beginnt die Monatsfrist neu zu laufen. Diese Regelung führt dazu, dass Versicherer immer wieder neue Argumente gegen ihre Leistungspflicht vorbringen können, was den Versicherten in eine langwierige juristische Auseinandersetzung zwingt.

Besonders problematisch wird die Situation, wenn Versicherer statt eines Rücktritts eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären. Hier greifen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das in § 124 eine Jahresfrist für die Anfechtung vorsieht. Innerhalb dieses Zeitraums können neue Gründe nachgeschoben werden. Für die Betroffenen bedeutet dies eine erhebliche Verlängerung der Unsicherheitsphase. Fälle aus der Praxis zeigen, dass Versicherer diese Möglichkeit zunehmend nutzen, um Ansprüche abzuwehren oder zumindest hinauszuzögern.

Das Nachschieben von Gründen ist dabei nicht nur eine juristische Strategie, sondern hat oft auch taktische Ziele. Es erhöht den Druck auf die Versicherten und erschwert es ihnen, ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Für viele Betroffene, die aufgrund einer Berufsunfähigkeit bereits in einer schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation sind, kann dies existenzbedrohend sein. Der bürokratische Aufwand, die emotionalen Belastungen und die Kosten für anwaltliche Vertretung stellen zusätzliche Hürden dar.

Die juristische Fachwelt ist sich uneins darüber, wie weit das Nachschieben von Rücktritts- oder Anfechtungsgründen gehen darf. Während Versicherer auf ihr berechtigtes Interesse an vollständigen und korrekten Angaben der Versicherungsnehmer verweisen, sehen Verbraucherschützer eine deutliche Schieflage zugunsten der Versicherer. Auch Gerichte müssen sich zunehmend mit dieser Problematik auseinandersetzen. Einige Urteile haben versucht, die Rechte der Versicherten zu stärken, indem sie die Anforderungen an die Begründung und Fristeinhaltung der Versicherer verschärft haben. Doch eine einheitliche Rechtsprechung fehlt bisher.

Die anhaltende Unsicherheit in diesem Bereich könnte künftig politische und gesetzgeberische Konsequenzen haben. Verbraucherschutzorganisationen fordern bereits klarere Regeln, die die Rechte der Versicherten stärken und die Möglichkeiten der Versicherer zum Nachschieben von Gründen stärker begrenzen. Gleichzeitig bleibt die Frage, wie eine faire Balance zwischen den Interessen der Versicherer und den Bedürfnissen der Versicherten geschaffen werden kann.

 
Kommentar: Zwischen Recht und Moral – das fragile Gleichgewicht der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als eines der wichtigsten Instrumente der privaten Vorsorge. Sie soll Versicherten in einer existenziellen Krise finanzielle Sicherheit bieten. Doch der Umgang der Versicherer mit Rücktritts- und Anfechtungsgründen wirft grundlegende Fragen nach Fairness und Vertrauen auf. Das Nachschieben neuer Gründe nach einer Rücktrittserklärung mag rechtlich zulässig sein, doch es steht in einem Spannungsverhältnis zur moralischen Verantwortung der Versicherer.

Versicherer argumentieren, dass sie auf vollständige und korrekte Angaben der Versicherungsnehmer angewiesen sind, um Risiken angemessen bewerten zu können. Dies ist unbestritten, insbesondere in Fällen arglistiger Täuschung, bei denen eine konsequente Haltung erforderlich ist. Doch in der Praxis zeigt sich, dass die Grenzen zwischen berechtigtem Interesse und systematischer Verunsicherung der Versicherten zunehmend verschwimmen. Das wiederholte Nachschieben von Gründen führt dazu, dass sich Betroffene in einem scheinbar endlosen juristischen Verfahren wiederfinden – ein Zustand, der die ohnehin schwierige Situation von berufsunfähigen Menschen noch verschärft.

Die Verantwortung der Versicherer geht über die bloße Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinaus. Sie tragen auch eine moralische Verpflichtung, die Versicherten nicht nur als Vertragspartei, sondern als schutzbedürftige Menschen zu behandeln. Die derzeitige Praxis, in der Rücktrittsgründe wiederholt nachgeschoben werden, gefährdet dieses Vertrauen und untergräbt das Fundament, auf dem das Geschäftsmodell der Versicherungsbranche basiert.

Die Politik und die Gerichte sind gefragt, klare und verbindliche Leitlinien zu schaffen, die eine Balance zwischen den berechtigten Interessen beider Seiten gewährleisten. Dabei sollte der Fokus darauf liegen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den bürokratischen Aufwand für die Versicherten zu reduzieren. Eine klare Begrenzung der Fristen und der zulässigen Gründe für das Nachschieben könnte einen wichtigen Beitrag dazu leisten.

Vertrauen ist das Fundament jeder Versicherung. Es liegt an den Versicherern, dieses Vertrauen durch Transparenz, Fairness und ein ausgewogenes Vorgehen zu bewahren. Nur so kann die Berufsunfähigkeitsversicherung langfristig ihrer wichtigen Aufgabe gerecht werden: Menschen in ihrer größten Not einen verlässlichen Schutz zu bieten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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