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  • Wettbewerbsrecht: Rabatte Zugaben
    Wettbewerbsrecht: Rabatte Zugaben
    Steuer & Recht | Ein Rabatt ist eine Preisermäßigung, die der Unternehmer einem Kunden durch einen Nachlass vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt.

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Apotheke:


Steuer & Recht

Rabatte Zugaben

 

Das Rabattgesetz und die Zugabe-Verordnung wurden Ende Juli 2001 aufgehoben.


Rabatt/Preisnachlass

Ein Rabatt ist eine Preisermäßigung, die der Unternehmer einem Kunden durch einen Nachlass vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt.


Rechtslage vor 2004:

Nach der Abschaffung des Rabattgesetzes im Juli 2001 kam es immer wieder zu Verwirrung, weil zwar individuelle Preisnachlässe zulässig waren, die pauschale Preisherabsetzung eines ganzen Sortiments oder des gesamten Warenbestandes hingegen nicht. Dies war immer noch eine unzulässige Sonderveranstaltung. Die rechtliche Wertung und der „normale“ Sprachgebrauch fielen bei dem Begriff des Rabatts auseinander. Diese Verwirrung wurde durch die UWG-Reform 2004 und hier insbesondere durch die Abschaffung des Sonderveranstaltungsverbots aus der Welt geschafft.


Nunmehr sind zulässig:

  • individuelle Preisnachlässe gegenüber bestimmten Kunden (z. B. nach Preisverhandlung, Feilschen)
  • pauschale Preisnachlässe gegenüber bestimmten Kundengruppen (z. B. Kundenkarte, Vereinsmitglieder, Schüler, Senioren, Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens)
  • (gestaffelte) Mengenrabatte
  • Coupons, Rabattgutscheine
  • pauschale Preisherabsetzung eines ganzen Sortiments („alle Hosen 20 % reduziert“) oder des gesamten Warenbestandes („20 % auf alles“)


Wichtig ist bei allen Rabatten und Preisnachlässen, dass sie transparent sind und dass alle Bedingungen oder Einschränkungen schon in der Werbung mit dem Rabatt offen gelegt werden.


Beispiel:

Wirbt ein Möbelhaus blickfangmäßig mit dem Hinweis „12 % auf alles – ohne Wenn und Aber“ und nimmt dann von dieser Reduzierung „in aktuellen Prospekten“ beworbene Ware aus, so lässt sich für den Leser dieser Werbung nicht erkennen, wofür nun dieser Rabatt von 12 % tatsächlich gilt. Weder die Veröffentlichung und Bereithaltung der Prospekte im Internet noch im Geschäftslokal reichen für eine Aufklärung über den Umfang der von der Reduzierung erfassten Waren aus.

Verboten bleiben solche Rabatte, bei denen von übertriebenem Anlocken gesprochen werden muss. Hierbei spielt die Höhe des Rabatts allein voraussichtlich keine Rolle mehr. Die Unlauterkeit kann aber aus sonstigen Begleitumständen folgen, z. B. eine sehr kurze Befristung der Rabattaktion. So ist z. B. eine auf einen Tag begrenzte Sonderaktion eines Möbelhauses als unzulässig erachtet worden, wobei hier die Besonderheit ausschlaggebend war, dass dieser Tag ein verkaufsoffener Sonntag war und die Werbung nur an dem unmittelbar vorhergehenden Samstag erfolgte. Die Richter argumentierten, dass der Kunde hierdurch so übertrieben unter Druck gesetzt wird, zumal er an einem Sonntag nicht bei anderen Möbelhäusern Preisvergleiche anstellen könne.

Auch wird, je höher der Rabatt ist, desto eher eine Irreführung oder ein Mondpreis vorliegen.

Verboten ist auch die irreführende Rabattgewährung. Diese liegt vor, wenn wochenlang z. B. auf alle Schuhe 40 % Rabatt gegeben wird und durch die lange Dauer dieses Rabattes der Rabattpreis schließlich zum Normalpreis wird. Wird dann weiterhin der Preis gegenübergestellt bzw. die Prozente hervorgehoben, handelt es sich um Irreführung. Auch bei dieser Fallkonstellation muss die Rechtsprechung noch klären, ab wann der Rabattpreis zum Normalpreis wird.

Weiterhin verboten sind Mondpreise, also wenn der Preis zunächst hochgesetzt wird, um dann nach kurzer Zeit von diesem niemals ernsthaft geforderten Preis einen Rabatt zu gewähren. Gleiches gilt, wenn sofort ein nie geforderter Preis durchgestrichen wird, um von diesem scheinbar Rabatt zu geben.

Im Dienstleistungsbereich, insbesondere in der Gastronomie, ist die „Happy Hour“ eine beliebte und zulässige Einrichtung. Es handelt sich dabei um eine auf wenige Stunden begrenzte, aber regelmäßig wiederkehrende Preisherabsetzungsaktion.

Beispiele:

  • „täglich von 18 bis 20 Uhr jedes Getränk nur zum halben Preis“ oder
  • „dienstags von ... bis ... Uhr alle Cocktails nur 4,50 €“ oder
  • „von Sonntag bis Donnerstag von ... bis ... zwei Getränke zum Preis von einem“.


Vergleichbare Aktionen im Einzelhandel könnten ein Mittel sein, in umsatzschwachen Tageszeiten bewusst Kunden anzulocken. Sie unterliegen nur noch dem Verbot der Irreführung und dem Verbot des übertriebenen Anlockens nach den oben genannten Grundsätzen.

Soweit vertraglich keine besonderen Vereinbarungen gelten, besteht kein Rechtsanspruch auf Rabatt- oder Zugabegewährung: Kein Kunde kann also einen Rabatt oder eine Zugabe verlangen!

 



Zugaben

Eine Zugabe ist eine Nebenware oder Nebenleistung, die neben einer Hauptware oder Hauptleistung angekündigt, angeboten oder gewährt wird.


Beispiele:

  • „3 Teile zum Preis von 2“
  • „Suchen Sie 3 Teile aus, dann ist das Teil mit dem geringsten Preis kostenlos“
  • „Kaufen Sie 2 Hosen, dann gibt es eine Bluse dazu“
  • Warenproben, die der gekauften Ware beigefügt werden (Zahnbürste + beigefügte Zahnpasta)
  • Bierglas oder Modellspielzeugauto (mit Werbeaufdruck) beim Kauf von einem Kasten Bier, entweder schon am Kasten befestigt oder am Kasten nur Hinweis und Herausgabe an der Kasse
  • Kauf eines KFZ, als Zugabe ein Wellnesswochenende in einer bestimmten Hotelkette, „um der Einweihungsfahrt ein sinnvolles Ziel zu geben“


Seit der Aufhebung der Zugabeverordnung im Juli 2001 sind Zugaben zulässig und nicht mehr auf ganz geringwertige Waren oder Dienstleistungen begrenzt.


Dennoch bestehen weiterhin die allgemeinen Regeln, die einzuhalten sind.

Untersagt sind folgende Verhaltensweisen:

  • Täuschung über den Wert der Zugabe (= Irreführung):
    Angaben über den Wert und die Beschaffenheit der Zugabe müssen wahr sein.
  • Die Wertermittlung muss für den Kunden leicht möglich sein, sofern der Wert nicht ausdrücklich angegeben wird. So müssen ausreichend Details angegeben werden, um dies für den Kunden transparent zu machen.
    Beispiel:
  • unzulässig: „Und als Zugabe erhalten sie eine Reise in die Türkei“
  • zulässig: „.. eine Reise in die Türkei für zwei Personen ein Wochenende lang im 4-Sterne-Hotel (Name) in (Ort)...“
  • Unverhältnismäßige Zugabe (= übertriebenes Anlocken)
    Das Verhältnis vom Wert der Zugabe zum Wert der Hauptware muss angemessen sein. Was das im Einzelnen bedeutet, muss die Rechtsprechung noch festlegen. Vorsicht ist spätestens dann geboten, wenn der Wert der Zugabe den Wert der Hauptware erreicht oder gar übersteigt. Dennoch müssen selbst im Verhältnis zum Verkaufspreis der Hauptware wertvolle Zugaben nicht zu einer irrationalen Nachfrageentscheidung führen.
    Beispiel:
    Eine als „Designerbrille“ bezeichnete Sonnenbrille wurde als Zugabe zu einer Jugendzeitschrift beigelegt, ohne dass der übliche Zeitschriftenpreis erhöht wurde (Zeitschriftenpreis 2,25 €, Wert der Sonnenbrille ca. 15,- €). Der BGH meinte, dass die Anlockwirkung als beabsichtigte Folge des Wettbewerbs zulässig sei und auch bei Jugendlichen durch die Sonnenbrille die Rationalität nicht ausgeschaltet werde. Selbst wenn der Kauf der Zeitschrift nur wegen der Sonnenbrille erfolge, seien damit keine nennenswerten wirtschaftlichen Belastungen verbunden. Solange der Kunde nicht über den Wert des tatsächlichen Angebots getäuscht werde, muss der Wert der Zugabe nicht genau benannt werden. BGH vom 23.9.2005, I ZR 28/03
  • Koppelungsangebote:
    Hier sind nicht Hauptware und Zugabe kombiniert, sondern zwei Hauptwaren oder -leistungen, die in keinem Bezug zueinander stehen. Trotzdem wird ein Gesamtpreis gebildet, so dass den Kunden nicht klar ist, welcher Einzelpreis für welche Ware gilt. Eine solche preisverschleiernde Koppelung ist wettbewerbswidrig. Je mehr Transparenz und je leichter die Preis- bzw. Wertermittlung für die Zugaben dem Kunden möglich ist, desto eher wird eine solche Werbemaßnahme zulässig.


Insgesamt werden Koppelungsangebote und Zugaben nicht mehr so streng beurteilt wie früher. Dennoch kommt es immer auf den Einzelfall an, d. h. die konkrete Ware, die konkrete Zugabe und den konkreten Adressatenkreis der Werbung.

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