Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das Rabattgesetz und die Zugabe-Verordnung wurden Ende Juli 2001 aufgehoben.
Rabatt/Preisnachlass
Ein Rabatt ist eine Preisermäßigung, die der Unternehmer einem Kunden durch einen Nachlass vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt.
Rechtslage vor 2004:
Nach der Abschaffung des Rabattgesetzes im Juli 2001 kam es immer wieder zu Verwirrung, weil zwar individuelle Preisnachlässe zulässig waren, die pauschale Preisherabsetzung eines ganzen Sortiments oder des gesamten Warenbestandes hingegen nicht. Dies war immer noch eine unzulässige Sonderveranstaltung. Die rechtliche Wertung und der normale Sprachgebrauch fielen bei dem Begriff des Rabatts auseinander. Diese Verwirrung wurde durch die UWG-Reform 2004 und hier insbesondere durch die Abschaffung des Sonderveranstaltungsverbots aus der Welt geschafft.
Nunmehr sind zulässig:
Wichtig ist bei allen Rabatten und Preisnachlässen, dass sie transparent sind und dass alle Bedingungen oder Einschränkungen schon in der Werbung mit dem Rabatt offen gelegt werden.
Beispiel:
Wirbt ein Möbelhaus blickfangmäßig mit dem Hinweis 12 % auf alles ohne Wenn und Aber und nimmt dann von dieser Reduzierung in aktuellen Prospekten beworbene Ware aus, so lässt sich für den Leser dieser Werbung nicht erkennen, wofür nun dieser Rabatt von 12 % tatsächlich gilt. Weder die Veröffentlichung und Bereithaltung der Prospekte im Internet noch im Geschäftslokal reichen für eine Aufklärung über den Umfang der von der Reduzierung erfassten Waren aus.
Verboten bleiben solche Rabatte, bei denen von übertriebenem Anlocken gesprochen werden muss. Hierbei spielt die Höhe des Rabatts allein voraussichtlich keine Rolle mehr. Die Unlauterkeit kann aber aus sonstigen Begleitumständen folgen, z. B. eine sehr kurze Befristung der Rabattaktion. So ist z. B. eine auf einen Tag begrenzte Sonderaktion eines Möbelhauses als unzulässig erachtet worden, wobei hier die Besonderheit ausschlaggebend war, dass dieser Tag ein verkaufsoffener Sonntag war und die Werbung nur an dem unmittelbar vorhergehenden Samstag erfolgte. Die Richter argumentierten, dass der Kunde hierdurch so übertrieben unter Druck gesetzt wird, zumal er an einem Sonntag nicht bei anderen Möbelhäusern Preisvergleiche anstellen könne.
Auch wird, je höher der Rabatt ist, desto eher eine Irreführung oder ein Mondpreis vorliegen.
Verboten ist auch die irreführende Rabattgewährung. Diese liegt vor, wenn wochenlang z. B. auf alle Schuhe 40 % Rabatt gegeben wird und durch die lange Dauer dieses Rabattes der Rabattpreis schließlich zum Normalpreis wird. Wird dann weiterhin der Preis gegenübergestellt bzw. die Prozente hervorgehoben, handelt es sich um Irreführung. Auch bei dieser Fallkonstellation muss die Rechtsprechung noch klären, ab wann der Rabattpreis zum Normalpreis wird.
Weiterhin verboten sind Mondpreise, also wenn der Preis zunächst hochgesetzt wird, um dann nach kurzer Zeit von diesem niemals ernsthaft geforderten Preis einen Rabatt zu gewähren. Gleiches gilt, wenn sofort ein nie geforderter Preis durchgestrichen wird, um von diesem scheinbar Rabatt zu geben.
Im Dienstleistungsbereich, insbesondere in der Gastronomie, ist die Happy Hour eine beliebte und zulässige Einrichtung. Es handelt sich dabei um eine auf wenige Stunden begrenzte, aber regelmäßig wiederkehrende Preisherabsetzungsaktion.
Beispiele:
Vergleichbare Aktionen im Einzelhandel könnten ein Mittel sein, in umsatzschwachen Tageszeiten bewusst Kunden anzulocken. Sie unterliegen nur noch dem Verbot der Irreführung und dem Verbot des übertriebenen Anlockens nach den oben genannten Grundsätzen.
Soweit vertraglich keine besonderen Vereinbarungen gelten, besteht kein Rechtsanspruch auf Rabatt- oder Zugabegewährung: Kein Kunde kann also einen Rabatt oder eine Zugabe verlangen!
Zugaben
Eine Zugabe ist eine Nebenware oder Nebenleistung, die neben einer Hauptware oder Hauptleistung angekündigt, angeboten oder gewährt wird.
Beispiele:
Seit der Aufhebung der Zugabeverordnung im Juli 2001 sind Zugaben zulässig und nicht mehr auf ganz geringwertige Waren oder Dienstleistungen begrenzt.
Dennoch bestehen weiterhin die allgemeinen Regeln, die einzuhalten sind.
Untersagt sind folgende Verhaltensweisen:
Insgesamt werden Koppelungsangebote und Zugaben nicht mehr so streng beurteilt wie früher. Dennoch kommt es immer auf den Einzelfall an, d. h. die konkrete Ware, die konkrete Zugabe und den konkreten Adressatenkreis der Werbung.
» Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht des unlauteren Wettbewerbs
» Rechtsschutz gegen unlauteren Wettbewerb bei Apotheken
» Sorglos-Rechtsschutz mit Einschluss des Wettbewerbsrechts
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