Schwangerschaft
Grundsätzlich ist die private Krankenversicherung auch während der Mutterschutz- und Erziehungszeiten beitragspflichtig. Bei einigen Versicherungen besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung einer Frist auf einen Tarif umzusteigen, der mit der Entbindungspauschale aus dem Krankentagegeld insgesamt ca. 9 Monate beitragsfrei ist. Grundsätzlich müssen die Beiträge für die private Krankenversicherung aber weiter entrichtet werden.
Arbeitslosigkeit
Das Arbeitsamt übernimmt in voller Höhe die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der GKV. Je nach Gesellschaft ist in der PKV beitragsfreies Ruhen während einer Arbeitslosigkeit oder eine Anwartschaftsversicherung möglich. Für die Umstellung braucht die Gesellschaft als Nachweis den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes.
Ausnahme:
Haben Sie schon das 55. Lebensjahr vollendet und waren die letzten 5 Jahre nicht in der GKV versichert, so bleiben Sie versicherungsfrei und privat versichert. Waren Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 5 Jahre in der PKV versichert, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen und privat versichert bleiben.
Haben heute beide Eheleute ein eigenes Einkommen, so sind ihre Kinder nicht in der GKV, wenn der privat versicherte Elternteil ein durchschnittliches Einkommen von mehr als 4.012,50 EUR monatlich hat und regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als der gesetzlich Versicherte.
Beispiel 1:
Der Ehemann verdient mehr. Die Ehefrau ist gesetzlich versichert. Sie verdient monatlich 1.800,00 EUR. Ihr Mann ist in einer Privaten Krankenversicherung versichert. Er hat monatliche Einkünfte von 4.500,00 EUR. Das Gesamteinkommen des Mannes übersteigt das Einkommen seiner Frau. Die Frau hat deshalb für die Kinder keinen Anspruch auf Leistungen aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kinder müssen privat versichert werden.
Beispiel 2:
Die Ehefrau ist Mitglied in der GKV, sie verdient 1.800,00 EUR Brutto monatlich. Der Mann ist selbstständig und privat versichert, sein monatliches Gesamteinkommen beträgt im Schnitt 2.500,00 EUR. Das Einkommen ist zwar höher als das seiner Frau, jedoch nicht höher als 4.012,50 EUR. Die Ehefrau kann daher die Kinder beitragsfrei mitversichern.
Beispiel 3:
Der Ehemann ist freiwilliges Mitglied in der GKV. Sein Einkommen beträgt 4.500,00 EUR, die Ehefrau ist privat krankenversichert. Sie hat Einkünfte in Höhe von 4.200 EUR im Monat. Das Gesamteinkommen der Frau übersteigt zwar 4.012,50 EUR monatlich, jedoch nicht das Einkommen ihres Mannes. Die Kinder sind deshalb durch die Krankenkasse des Mannes versichert.
Alle Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, unterliegen der Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens aber bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Danach besteht die Versicherungspflicht fort, wenn besondere Umstände die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Studenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern oder Ehepartner familienversichert sind, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Das gilt für die Dauer der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen, so verlängert sich der Zeitraum der Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum.
Ein versicherungspflichtiger Student kann sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann für die gesamte Dauer des Studiums.
Studenten, die z. B. aufgrund einer Überschreitung der Höchstsemesterzahl nicht versicherungspflichtig sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern. Versicherungspflichtige Studenten haben zur Einschreibung bzw. Rückmeldung in das nächste Semester den Nachweis der Krankenversicherung zu erbringen.
Einkommensgrenze
Der Begriff der Einkommensgrenze ist rechtlich nicht ganz eindeutig geregelt. In Bezug auf die Krankenversicherung werden zwei Begriffe mit der Einkommensgrenze in Verbindung gebracht. Zum einen wird sie auf die Beitragsbemessungsgrenze (GKV) und zum anderen auf die Versicherungspflichtgrenze (PKV) bezogen. Damit keine Verwechselungen entstehen, sind die Einkommensgrenzen hier noch einmal aufgezeigt.
Beitragsbemessungsgrenze
Gibt die maximale Bemessungsgrundlage für Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung bei Gesetzlichen Krankenkassen an. Ab dieser Grenze werden keine höheren Beiträge berechnet.
Versicherungspflichtgrenze
Gibt das Jahreseinkommen an, bis zu der die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Ist das Einkommen höher, kann in die Private Krankenversicherung gewechselt werden. Wechselmöglichkeiten nach Berufsgruppen:
Angestellte, Arbeitnehmer
Sie können mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Seit der Gesundheitsreform gelten jedoch weitere Einschränkungen durch die 3-Jahres-Frist.
Selbständige, Freiberufler, Beamte
Diese Berufsgruppe kann sich unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze privat versichern. Gewisse Ausnahmen bestehen bei Künstlern.
Studenten
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Studenten privat versichern.
Sofern der gesetzliche Versicherungsschutz nicht ausreichend ist bzw. eine private Vollversicherung nicht möglich oder sinnvoll ist, kann durch eine eine private Krankenzusatzversicherung das Niveau der Leistungen erhöht werden.Private Krankenversicherung Kündigung / Fristen
Eine private Krankenversicherung ist zum Ablauf des Kalenderjahres oder des Versicherungsjahres und bei jeder Beitragserhöhung kündbar. Ausnahmen gibt es nur beim Krankentagegeld. Hier kann eine besondere Kündigungsfrist gelten.
Geringeres Einkommen
Wenn Sie mit Ihrem Jahresbruttogehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, werden Sie vom Arbeitgeber sofort wieder pflichtversichert und die PKV muss aufgehoben werden. Allerdings ist in diesem Fall ein Widerspruch möglich, das heißt, Sie können sich endgültig von der Versicherungspflicht befreien lassen und bleiben somit privat versichert.
Arbeitslosigkeit
Sollten Sie arbeitslos werden, werden sie automatisch versicherungspflichtig. Sie können sich jedoch die Rechte in der privaten Krankenversicherung durch Zahlung eines Anwartschaftsbeitrages einfrieren lassen, wenn sie mind. 5 Jahre privat versichert sind.
Wartezeiten gibt es nur, wenn Sie keine Vorversicherung und damit keinen durchgehenden Übergang von einer privaten Krankenversicherung oder der GKV in Ihre jetzige Versicherungsgesellschaft haben. In diesem Fall gelten die besonderen Wartezeiten.
Wenn Sie einen nahtlosen Versicherungsschutz hatten, genießen Sie vom ersten Tag an den vollen Versicherungsschutz im Rahmen der tariflichen Leistungen. Bei den meisten Versicherern gibt es eine Zahnstaffel, in der festgelegt ist, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als die angegebenen Rechnungshöchstbeträge für Zahnbehandlung / Zahnersatz einreichen dürfen.
Stabilere Beiträge durch Altersrückstellung
Die Bildung der Alterungsrückstellungen bewirkt, dass der Tatbestand des Älterwerdens nicht automatisch zu steigenden Beiträgen führt.
Der Versicherte zahlt mit seinem Beitrag, neben einem Risikoanteil für das gegenwärtige Risiko, zugleich einen Sparanteil für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Ein Teil des Beitrags wird verzinslich angespart, um die höheren Krankheitskosten im Alter abzufangen.
Auch die privat Versicherten erhalten einen Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte der monatlichen Beiträge. Dabei ist der Betrag auf einen maximalen Zuschuss gedeckelt. Im Jahr 2016 zahlt der Arbeitgeber einen maximalen Zuschuss von 309,34 Euro.
Wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht in der vollen Höhe ausgeschöpft wird, kann es auch einen weiteren Zuschuss, bis zur Erreichung des Maximums, für Familienangehörige geben. Dies gilt für privat Versicherte, nicht berufstätige Familienangehörige.
Auch wenn das Familienmitglied nur über ein geringes Einkommen von bis zu 400 € pro Monat verfügt, wird der Zuschuss gezahlt. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber dazu eine Bescheinigung vorlegen, woraus hervorgeht, dass das Familienmitglied privat versichert ist. Die Kosten für den Monatsbeitrag müssen aufgeführt sein.
Der neue PKV Basistarif ab 2009
In Deutschland sind ca. 200.000 Bürger ohne Krankenversicherung. Durch die aktuelle Gesundheitsreform müssen sie bei der Versicherung aufgenommen werden, in der sie zuletzt versichert waren, unabhängig ob privat oder gesetzlich.
Der brancheneinheitliche Basistarif beinhaltet die gleichen Leistungen wie bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Vorgesehen ist dieser Tarif auch für alle freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen. Bis zum 55. Lebensjahr steht dieser Tarif allen Versicherungsnehmern ohne vorherige Gesundheitsprüfung offen.
Bisher Privatversicherte können in den neuen Basistarif wechseln und ihre angesparten Altersrückstellungen mitnehmen. Der Beitrag für den Basistarif private Krankenversicherung wird nicht höher sein, als der Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenkassen.
Die private Krankenversicherung kalkuliert für einen Versicherungsnehmer einen individuellen Beitrag, abhängig vom gewählten Leistungsumfang, dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Weiterhin werden Altersrückstellungen gebildet, um die Beiträge im Alter stabil zu halten. Damit ist sichergestellt, dass Gruppen gleicher Risiken dieselben Beiträge zahlen, die ausreichen müssen, um die in dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen zu erbringen.
Beitragserhöhung / Beitragserstattung
Sofern Krankheiten nach Annahme des Vertrages auftreten, trägt die Versicherung das Risiko. Es kommt also zu keiner Beitragserhöhung bei neu auftretenden Krankheiten. Bei Antragstellung gilt jedoch, dass alle diagnostizierten Krankheiten der letzten 5 Jahre, die ambulant behandelt oder untersucht wurden sowie stationäre Aufenthalte aus den letzten 10 Jahren genau notiert werden. Diese Angaben sind bei den Gesundheitsfragen der Gesellschaften zu berücksichtigen.
Je nach gewähltem Tarif und Versicherer belohnen die Gesellschaften das kostenbewusste Verhalten eines Versicherten, indem sie mehrere Monatsbeiträge zurückerstatten (bis zu 6 Monatsbeiträge).
Beitragsentwicklung
Es wird sowohl in der privaten Krankenversicherung (PKV) als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu Beitragserhöhungen in der Zukunft kommen. Beitragserhöhungen sind eine Folge der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und auch des zunehmenden medizinischen Fortschritts. Beispielsweise waren Herzoperationen bei über 70-jährigen in den 60er Jahren noch undenkbar, heute ist das eine medizinische Standardleistung geworden. Auch die Preise für Arzneimittel oder einen Behandlungstag im Krankenhaus sind gestiegen und werden auch zukünftig weiter steigen.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grundlage für die maximale Höhe der zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dieser Grenze werden die Beiträge gedeckelt und bleiben gleich, auch wenn das faktische Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Bis vor einigen Jahren war die Beitragsbemessungsgrenze in gleicher Höhe mit der für die private Krankenversicherung wichtigen Versicherungspflichtgrenze. Aus diesem Grund gibt es auch häufig Verwechslungen zwischen den maßgeblichen Einkommensgrenzen.
Die Bemessungsgrenze im Überblick:
Der Arbeitgeber (AG) beteiligt sich bei dem Angestellten und dessen mitversicherten Familienangehörigen mit 50 % bis zu einem Höchstbetrag an den tatsächlichen Kosten zur PKV.
Der vorgeschriebene Höchstbetrag richtet sich nach dem Arbeitgeberanteil des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze GKV |
Max. AG-Zuschuss |
|
2017 |
4.350,00 € |
7,3 % |
317,55 € |
2016 |
4.237,50 € |
7,3 % |
309,34 € |
2015 |
4.125,00 € |
7,3 % |
301,13 € |
2014 |
4.050,00 € |
7,3 % |
295,65 € |
2013 |
3.937,50 € |
7,3 % |
287,44 € |
2012 |
3.825,00 € |
7,3 % |
279,23 € |
2011 |
3.712,50 € |
7,3 % |
271,01 € |
Beispiele zum Höchstbetrag: (Pflicht = vorgeschriebener Zuschuss (2016); Freiwillig = 50 % der tatsächlichen Kosten)
Beitrag zur PKV | 400 Euro | 600 Euro | 800 Euro |
---|---|---|---|
Arbeitgeberzuschuss (Pflicht) | 200 Euro | 300 Euro | 309,34 Euro |
Arbeitgeberzuschuss (Freiwillig) | 200 Euro | 300 Euro | 400 Euro |
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze
Durch die wachsenden finanziellen Probleme in der gesetzlichen Krankenversicherung, entschied sich die Bundesregierung für zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen ab dem Jahre 2003. Ziel war es, die Anzahl der gesetzlich Versicherten zu vergrößern und auf Grundlage des Solidaritätsprinzips eine Stärkung der Finanzlage der Gesetzlichen Krankenkassen dauerhaft zu erreichen.
Jeweils jährlich werden in der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze an das Bruttolohn-Niveau der Versicherten angepasst.
Eine Private Krankenversicherung kann sich die versicherten Personen aussuchen. Es kann durchaus auch ein Vertragsabschluss verweigert werden. Ziel ist es, möglichst gesunde Personen zu versichern, um die Kosten und die Beitragsanpassungen für alle Versicherten niedrig zu halten, denn die Kosten werden auf die gesamte Versichertengemeinschaft umgelegt.
Für die Private Krankenversicherung sind die Gesundheitsfragen eine Grundlage für das Zustandekommen des Vertrages. Auf dieser Basis entscheidet der Versicherer, ob er den Versicherungnehmer akzeptiert und ob eventuelle Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge notwendig sind. Deshalb ist ein sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen der Fragebögen unerlässlich.
Es ist daher wichtig, daß vor dem Vertragsabschluss eine umfassende Prüfung durchgeführt wird. Die Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Werden Vorerkrankungen bewusst verschwiegen, kann es zur Verweigerung der Zahlung oder der Kündigung des Vertrages seitens der Versicherungsgesellschaft kommen.
Risikozuschläge
Wenn bestimmte Vorerkrankungen für den Versicherer ein erhöhtes Risiko darstellen, kann dieser einen Risikozuschlag verlangen.
Auf Antrag kann dieser Zuschlag nach 3 Jahren wegfallen. Dies gilt natürlich nur, wenn ein entsprechendes Attest vom Arzt vorliegt, dass die damals bestandene Krankheit ausgeheilt ist bzw. dass keine Behandlungen mehr zu erwarten sind.
Durch eine frei gewählte Selbstbeteiligung senken Sie aktiv Ihren Beitrag, denn die Eigenverantwortung der Versicherten wird gestärkt. Sie zahlen also bis zur festgelegten Grenze die Kosten allein (z.B. 250 Euro oder 750 Euro pro Jahr)
Der Wegfall der Bagatellschäden reduziert den Verwaltungskostenanteil und trägt somit zur Beitragsstabilität der Tarife bei.
Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze regelt die Versicherungpflicht und den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt das Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze wird die Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung aufgehoben, es besteht dann Wahlfreiheit.
Mit dieser Versicherungsfreiheit ist der Weg in die private Krankenversicherung geebnet. Die Möglichkeit als freiwillig versichertes Mitglied weiterhin in der GKV zu verbleiben, besteht ebenfalls. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung dem Bruttogehaltsniveau, ausgehend vom Vorjahr, angepasst.
Allgemeine Grenze |
Besondere Grenze |
|||
Jahr |
jährlich |
Veränderung |
jährlich |
Veränderung |
2000 |
39.574 € |
39.574 € |
||
2001 |
40.034 € |
1,16 % |
40.034 € |
1,16 % |
2002 |
40.500 € |
1,16 % |
40.500 € |
1,16 % |
2003 |
45.900 € |
13,33 % |
41.400 € |
2,22 % |
2004 |
46.350 € |
0,98 % |
41.850 € |
1,09 % |
2005 |
46.800 € |
0,97 % |
42.300 € |
1,07 % |
2006 |
47.250 € |
0,96 % |
42.750 € |
1,06 % |
2007 |
47.700 € |
0,95 % |
42.750 € |
0,00 % |
2008 |
48.150 € |
0,93 % |
43.200 € |
1,05 % |
2009 |
48.600 € |
0,93 % |
44.100 € |
2,08 % |
2010 |
49.950 € |
2,78 % |
45.000 € |
2,04 % |
2011 |
49.500 € |
-0,91 % |
44.550 € |
-1,00 % |
2012 |
50.850 € |
2,73 % |
45.900 € |
3,03 % |
2013 |
52.200 € |
2,66 % |
47.250 € |
2,94 % |
2014 |
53.550 € |
2,59 % |
48.600 € |
2,86 % |
2015 |
54.900 € |
2,52 % |
49.500 € |
1,85 % |
2016 |
56.250 € |
2,46 % |
50.850 € |
2,73 % |
2017 |
57.600 € |
2,40 % |
52.200 € |
2,65 % |
2018 |
59.400 € |
3,30 % |
53.100 € |
1,75 % |
2019 |
60.750 € |
2,27 % |
54.450 € |
2,54 % |
2020 |
62.550 € |
2,96 % |
56.250 € |
3,31 % |
2021 |
64.350 € |
2,87 % |
58.050 € |
3,20 % |
2022 |
64.350 € |
0,00 % |
58.050 € |
0,00 % |
2023 |
66.600 € |
3,50 % |
59.850 € |
3,10 % |
Gibt das Jahreseinkommen an, bis zu der die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Ist das Einkommen höher, kann in die Private Krankenversicherung gewechselt werden.
Berechnung des Bruttojahresentgeldes
Zur Berechnung des Bruttojahresentgeldes werden monatliche Lohn- und Gehaltszahlungen, wiederkehrende Einmalzahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), Sachbezüge, Vermögenswirksame Leistungen, pauschale Überstundenvergütungen und Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Zweitbeschäftigungen herangezogen. Der Einfluss der Gesundheitsreform 2007 ist in Bezug auf die Pflichtgrenze deutlich zu spüren. Mit Inkrafttreten der Reform muss die Einkommensgrenze drei Jahre in Folge überschritten werden und das zukünftige Jahreseinkommen ebenso voraussichtlich darüber liegen.
Überschreitung / Unterschreitung der Pflichtgrenze
Mit Überschreitung des Jahreseinkommens, z.B. durch eine dauerhafte Lohnerhöhung, wird die Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass das erhöhte Bruttojahreseinkommen über der für das nächste Jahr geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wird im Laufe des Kalenderjahres die Einkommensgrenze unterschritten, setzt die Versicherungpflicht automatisch ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung ein. Auf Antrag und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen kann bei jeder Krankenkasse die Versicherungsbefreiung nach § 8 SGB V zurück erwirkt werden.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze
Zu unterscheiden ist die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (2008: 48.150 Euro jährlich) von der Besonderen (2008: 43.200 Euro jährlich oder 3.600 Euro monatlich). Mit der Erhöhung der Grenze im Jahr 2003 von 40.500 Euro auf 45.900 Euro jährlich, wären viele Privat-Versicherte wieder versicherungspflichtig geworden. Um dieser Einmaligkeit entgegenzuwirken, wurde die besondere Versicherungspflichtgrenze ins Leben gerufen.
Für Arbeitnehmer, die zum 31.Dezember 2002 privat versichert waren und zum 01.Januar 2003 aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze. Ebenso wie die allgemeine Grenze ist sie abhängig vom Bruttogehaltsniveau und wird in Folge dessen jedes Jahr vom Ministerium angeglichen.
» Unterschiede zwischen GKV und PKV
» Gesetzliche Krankenversicherung
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