Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Stellt ein niedriger Auktions- (start-) Preis ein Indiz dafür dar, dass es sich bei der angebotenen Ware um eine Fälschung handelt? Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 244/10) sagt: Nein!
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform ein Handy unter der Bezeichnung „Vertu Weiß Gold" an. Angefügt war ein Foto des Handys. Der Startpreis wurde - ohne Festlegung eines Mindestpreises - auf 1 Euro festgesetzt. Zum Zustand des Handys gab die Beklagte an, dass dieses „gebraucht" sei. In der Artikelbeschreibung bewarb die Beklagte das Handy wie folgt:
„Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."
Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999,00 Euro ab und erhielt für 782,00 Euro den Zuschlag. Da es sich nach Auffassung des Klägers bei dem Handy um ein Plagiat gehandelt hatte, verweigerte dieser zunächst die Zahlung und begehrte darüber hinaus Schadensersatz in Höhe der Differenz seines Kaufpreises zum tatsächlichen Wert eines Vertu Handys, der bei 24.000,00 Euro liegt, zuzüglich Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten.
Die Klage hatte in der Vorinstanz keinen Erfolg.
Die Entscheidung:
Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Der BGH wertete den Vertrag zunächst nicht als wucherähnliches Geschäft gem. § 138 BGB. Zwar sei ein solches grundsätzlich bei hochwertigen Sachen dann anzunehmen, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von dem doppelten Wert vorliegt, ein solches könne aber bei Internetauktionen nicht ohne weiteres angenommen werden. Dieser Fall unterscheide sich grundlegend zu den bisher diesbezüglich entschiedenen Fällen, in denen sich bei den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ging der BGH hier völlig zu Recht von der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Hatte die Vorinstanz „vor allem" deswegen eine solche abgelehnt, da ein Startpreis von 1 Euro bei einer derartig wertvollen Sache vorgelegen hatte, geht der BGH hier richtigerweise davon aus, dass die Besonderheiten einer derartigen Auktion berücksichtigt werden müssen. Nach Auffassung des BGH sagt der Startpreis einer solchen nichts über den tatsächlichen Wert einer Sache aus. Der erzielte Endpreis sei nach Auffassung des BGH vollkommen unabhängig von dem Startpreis der Auktion.
Deswegen könne - so der BGH - hier auch keineswegs der geltend gemachte Ersatzanspruch damit abgelehnt werden, dass dem Kläger der - unterstellte - Mangel der Unechtheit des Handys infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB.
Anmerkung:
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen und entspricht der heutigen Lebenswirklichkeit im Zeitalter des Internet 2.0. Wie viele aus eigener Erfahrung wissen, hängt der erzielte Endpreis einer Auktion bei eBay - oder vergleichbaren Portalen - keineswegs von dem Startpreis ab. Vielmehr ist es häufig so, dass Auktionen mit einem niedrigen Startpreis eine größere Attraktivität für Bieter haben, so dass, aufgrund des größeren Bieterkreises und des Auktionseffekts, häufig ein tatsächlich höherer Endpreis erzielt werden kann als bei Auktionen, die bereits hoch „einsteigen". Gerade bei einem Startpreis eines geradezu „symbolischen" Euros, dürfte es für jedermann erkennbar sein, dass hieraus keinerlei Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert des Gegenstandes gezogen werden können.
Dr. Robert Kazemi
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