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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ANABOLIKA-HANDEL
Berlin - Ein
64-jähriger Apotheker aus Berlin hat erfolglos gegen den Widerruf seiner
Apothekenbetriebserlaubnis geklagt. Das Verwaltungsgericht Berlin
lehnte die gerichtliche Beschwerde ab und bestätigte die behördliche
Entscheidung aus dem Januar dieses Jahres.
Der ehemalige Inhaber einer Apotheke im Berliner Stadtteil Wilmersdorf
war Anfang des Jahres vom Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt worden. Er soll Betäubungsmittel an einen
Drogenabhängigen sowie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel zu
Dopingzwecken im Sport unerlaubt abgegeben haben. Das Landesamt für
Gesundheit und Soziales hatte daraufhin seine Apothekenbetriebserlaubnis
kassiert.
Die Erlaubnis könne bei Unzuverlässigkeit des Apothekers widerrufen
werden, urteilte nun das Verwaltungsgericht. Dies sei insbesondere bei
strafrechtlichen Verfehlungen und bei gröblicher oder beharrlicher
Zuwiderhandlung gegen das Apothekengesetz der Fall. Die aktive Teilnahme
am Anabolika-Handel offenbare ein den Kernbereich apothekenrechtlicher
Verpflichtungen betreffendes Maß an Verantwortungslosigkeit, so die
Richter.
Durch seine Taten sei das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit grundlegend
und nachhaltig erschüttert worden. Der Kläger habe sich bei der
Überlassung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht einmal
ansatzweise die Frage gestellt, in welcher gesundheitlichen Verfassung
sich die mutmaßlichen Endabnehmer befunden und welchen konkreten Risiken
sie sich jeweils ausgesetzt hätten. Das Verhalten des Klägers
rechtfertige den Rückschluss auf seine offenbare Ignoranz gegenüber den
Verschreibungspflichtregeln und gegenüber den gesundheitlichen Gefahren,
so das Gericht.
Gegen das Urteil kann der Apotheker Berufung beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg beantragen.
APOTHEKE ADHOC, Montag, 14. Juni 2010, 10:04 Uhr
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