Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Das am 10.12.2012 veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sieht ab sofort vor, dass hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) in die folgenden Bescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ein Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen ist:
Das BMF-Schreiben sieht hingegen keine vorläufige Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen vor. Mit der Verwaltungsanweisung reagiert die Finanzverwaltung auf die derzeit bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. bereits berichtete, ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren anhängig (Az. I R 21/12).
Dennoch Handlungsbedarf bei Gewerbesteuermessbescheiden im Einzelfall!
Mit der Anordnung des Vorläufigkeitsvermerks für die vorgenannten Bescheide ist jedoch nicht in jedem Fall ausreichend Sicherheit geschaffen. In entsprechenden Sachverhalten sollte dringend Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid unter Bezugnahme auf das vor dem BFH anhängige Verfahren (Az. I R 21/12) eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hingewiesen werden (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO).
Gewerbesteuermessbescheide sind zwar von Amts wegen zu ändern, wenn die oben aufgeführten Bescheide geändert oder aufgehoben werden und die Korrektur den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b GewStG). Die Änderung des gewerblichen Gewinns allein, ohne dass diese zu einer Änderung des ertragsteuerlichen Bescheids führt, reicht jedoch für eine Berichtigung nach § 35b GewStG nicht aus (BFH-Urteil v. 02.03.1966, Az. I 16/65). Der Gewerbesteuermessbescheid ist danach beispielsweise nicht mehr korrigierbar, wenn sich ein Einkommensteuerbescheid auf Grund von Verlustverrechnungen aus anderen Jahren nicht ändert. Im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 5b EStG bliebe der Steuerpflichtige auf der dann zu hohen Gewerbesteuer sitzen.
Schließlich sollte im Einzelfall geprüft werden, ob in den oben aufgeführten Bescheiden der Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wurde. Andernfalls ist ein Einspruch einzulegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hinzuweisen.
Quelle: DStV
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.