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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BUNDESGERICHTSHOF
Berlin - Zuweisergeschäfte zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern sind verboten - sowohl nach den ärztlichen Berufsordnungen als auch nach dem Apothekengesetz. Selbst unverbindliche Empfehlungen sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unzulässig, sobald sie ungefragt gegeben werden. Ganz anders sieht es aber aus, wenn der Patient um Hilfe bittet: Dann könnte der Arzt sogar verpflichtet sein, einen aus seiner Sicht geeigneten Anbieter zu nennen.
Ratschlag gewünscht? Ärzte dürfen auf Nachfrage Apotheken und andere Leistungserbringer empfehlen. Foto: Elke Hinkelbein
Der BGH räumt kritisch ein, dass Ärzten zwar bestimmte Formen der
Empfehlung von Apotheken und anderen Leistungserbringern untersagt sind,
dass der Begriff des Verweisens bislang aber nicht ausreichend geklärt
ist. „Die Grenze zwischen einer verbotenen Verweisung und einem
unbedenklichen Ratschlag ist damit [...] in der obergerichtlichen
Rechtssprechung noch nicht hinreichend bestimmt."
Das haben die Bundesrichter nun nachgeholt. Generell ist demnach der
Begriff der Verweisung nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Patient
faktisch keine andere Wahl hat. Auch reine Empfehlungen einzelner
Anbieter sind untersagt. Denn dem Patienten soll kein Leistungserbringer
aufgrund der Autorität des Arztes aufgedrängt werden. Die Wahlfreiheit
ist laut BGH schon dann beeinträchtigt, wenn „der Arzt dem Patienten von
sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen
nahelegt oder auch nur empfiehlt". Plakate, Flyer, Visitenkarten und
Gutscheine in Arztpraxen sind damit ebenso tabu wie die Empfehlung einer
bestimmten Apotheke durch Rezeptaufdruck.
Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn der Arzt konkret um seinen Rat
gefragt wird. Dann ist es laut BGH die bewusste Entscheidung des
Patienten, sich bei der Ausübung seiner Wahlfreiheit beeinflussen zu
lassen: Laut BGH ist es ein berechtigtes Interesse der Patienten, „von
Ärzten ihres Vertrauens bei Bedarf Empfehlungen für Leistungserbringer
zu erhalten". Dann ist auch der Arzt auf der sicheren Seite: „Schon die
mit dem Behandlungsvertrag übernommene Fürsorgepflicht spricht dafür,
dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen die erbetene
Empfehlung erteilen darf, wenn nicht erteilen muss."
Ausreichend geklärt: Der BGH hat Regeln für die Empfehlung von Leistungserbringern durch Ärzte aufgestellt. Foto: Elke Hinkelbein
Es sei dem Arzt nicht zuzumuten, „eine Empfehlung zu verweigern oder
wider besseres Wissen außer dem seines Erachtens besten Anbieter weitere
alternative Versorgungsmöglichkeiten anzugeben, die er für weniger
geeignet hält", so der BGH weiter. Wenn der Patient also etwa eine
möglichst kostengünstige Versorgung wünscht, kann der Arzt einen
preiswerten Anbieter zu empfehlen. Allerdings müssen die Erfahrungen des
Arztes „nachprüfbar und aussagekräftig" sein.
Auch in Fällen, in denen sich „hinreichende Gründe im Verhältnis zu den
speziellen Bedürfnissen des einzelnen Patienten" darstellen lassen, kann
der Arzt Empfehlungen abgeben. Solche Ausnahmen können sich etwa aus
der Qualität der Versorgung oder schlechten Erfahrungen ergeben, müssen
allerdings nachvollziehbare Einzelfälle sein. So ist Bequemlichkeit laut
BGH kein hinreichender Grund, die Vermeidung von Wegen bei
gehbehinderten Patienten kann dagegen gelten. Umstände, die unabhängig
von den Bedürfnissen des einzelnen Patienten vorliegen, also gute
Zusammenarbeit, hohe Kompetenz oder freundliche Mitarbeiter,
rechtfertigen keine Ausnahme.
Eine generelle Verweisung an einen bestimmten Anbieter ist überhaupt
nicht erlaubt. Auch Entgelte oder andere Vorteile darf der Arzt für die
Zuweisung nicht annehmen. Laut BGH darf der Mediziner auch keine Anteile
an Unternehmen halten, wenn er etwa durch eine Gewinnbeteiligung von
der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz profitiert.
Das Beteiligungsverbot gilt sogar dann, wenn ein naher Verwandter die
Beteiligung als Treuhänder oder Strohmann hält.
Im konkreten Fall ging es um einen HNO-Arzt aus Cuxhaven, der seinen
Patienten ein Hörgeräteakustik-Unternehmen empfohlen hatte, an dem er
selbst beteiligt war. Nachdem die Klage eines Wettbewerbers in den
Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hatte sich der BGH intensiv mit
der Frage beschäftigt. Nun muss das Oberlandesgericht Celle den Fall neu
aufrollen.
Patrick Hollstein, Freitag, 18. Februar 2011, 18:23 Uhr
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