ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 18.02.2011 - Ärzte dürfen Apotheken empfehlen
    18.02.2011 - Ärzte dürfen Apotheken empfehlen
    POLITIK – BUNDESGERICHTSHOF Berlin - Zuweisergeschäfte zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern sind verboten - sowohl nach den ärztlichen Berufsordnungen als au...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Branchennachrichten - Politik:


BUNDESGERICHTSHOF

Ärzte dürfen Apotheken empfehlen

 

Berlin  -  Zuweisergeschäfte zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern sind verboten - sowohl nach den ärztlichen Berufsordnungen als auch nach dem Apothekengesetz. Selbst unverbindliche Empfehlungen sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unzulässig, sobald sie ungefragt gegeben werden. Ganz anders sieht es aber aus, wenn der Patient um Hilfe bittet: Dann könnte der Arzt sogar verpflichtet sein, einen aus seiner Sicht geeigneten Anbieter zu nennen.

Ratschlag gewünscht? Ärzte dürfen auf Nachfrage Apotheken und andere Leistungserbringer empfehlen. Foto: Elke Hinkelbein

Ratschlag gewünscht? Ärzte dürfen auf Nachfrage Apotheken und andere Leistungserbringer empfehlen. Foto: Elke Hinkelbein

Der BGH räumt kritisch ein, dass Ärzten zwar bestimmte Formen der Empfehlung von Apotheken und anderen Leistungserbringern untersagt sind, dass der Begriff des Verweisens bislang aber nicht ausreichend geklärt ist. „Die Grenze zwischen einer verbotenen Verweisung und einem unbedenklichen Ratschlag ist damit [...] in der obergerichtlichen Rechtssprechung noch nicht hinreichend bestimmt."

Das haben die Bundesrichter nun nachgeholt. Generell ist demnach der Begriff der Verweisung nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Patient faktisch keine andere Wahl hat. Auch reine Empfehlungen einzelner Anbieter sind untersagt. Denn dem Patienten soll kein Leistungserbringer aufgrund der Autorität des Arztes aufgedrängt werden. Die Wahlfreiheit ist laut BGH schon dann beeinträchtigt, wenn „der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt". Plakate, Flyer, Visitenkarten und Gutscheine in Arztpraxen sind damit ebenso tabu wie die Empfehlung einer bestimmten Apotheke durch Rezeptaufdruck.

Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn der Arzt konkret um seinen Rat gefragt wird. Dann ist es laut BGH die bewusste Entscheidung des Patienten, sich bei der Ausübung seiner Wahlfreiheit beeinflussen zu lassen: Laut BGH ist es ein berechtigtes Interesse der Patienten, „von Ärzten ihres Vertrauens bei Bedarf Empfehlungen für Leistungserbringer zu erhalten". Dann ist auch der Arzt auf der sicheren Seite: „Schon die mit dem Behandlungsvertrag übernommene Fürsorgepflicht spricht dafür, dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen die erbetene Empfehlung erteilen darf, wenn nicht erteilen muss."

Ausreichend geklärt: Der BGH hat Regeln für die Empfehlung von Leistungserbringern durch Ärzte aufgestellt. Foto: Elke Hinkelbein

Ausreichend geklärt: Der BGH hat Regeln für die Empfehlung von Leistungserbringern durch Ärzte aufgestellt. Foto: Elke Hinkelbein

Es sei dem Arzt nicht zuzumuten, „eine Empfehlung zu verweigern oder wider besseres Wissen außer dem seines Erachtens besten Anbieter weitere alternative Versorgungsmöglichkeiten anzugeben, die er für weniger geeignet hält", so der BGH weiter. Wenn der Patient also etwa eine möglichst kostengünstige Versorgung wünscht, kann der Arzt einen preiswerten Anbieter zu empfehlen. Allerdings müssen die Erfahrungen des Arztes „nachprüfbar und aussagekräftig" sein.

Auch in Fällen, in denen sich „hinreichende Gründe im Verhältnis zu den speziellen Bedürfnissen des einzelnen Patienten" darstellen lassen, kann der Arzt Empfehlungen abgeben. Solche Ausnahmen können sich etwa aus der Qualität der Versorgung oder schlechten Erfahrungen ergeben, müssen allerdings nachvollziehbare Einzelfälle sein. So ist Bequemlichkeit laut BGH kein hinreichender Grund, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten kann dagegen gelten. Umstände, die unabhängig von den Bedürfnissen des einzelnen Patienten vorliegen, also gute Zusammenarbeit, hohe Kompetenz oder freundliche Mitarbeiter, rechtfertigen keine Ausnahme.

Eine generelle Verweisung an einen bestimmten Anbieter ist überhaupt nicht erlaubt. Auch Entgelte oder andere Vorteile darf der Arzt für die Zuweisung nicht annehmen. Laut BGH darf der Mediziner auch keine Anteile an Unternehmen halten, wenn er etwa durch eine Gewinnbeteiligung von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz profitiert. Das Beteiligungsverbot gilt sogar dann, wenn ein naher Verwandter die Beteiligung als Treuhänder oder Strohmann hält.

Im konkreten Fall ging es um einen HNO-Arzt aus Cuxhaven, der seinen Patienten ein Hörgeräteakustik-Unternehmen empfohlen hatte, an dem er selbst beteiligt war. Nachdem die Klage eines Wettbewerbers in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hatte sich der BGH intensiv mit der Frage beschäftigt. Nun muss das Oberlandesgericht Celle den Fall neu aufrollen.

Patrick Hollstein, Freitag, 18. Februar 2011, 18:23 Uhr

Lesen Sie auch

Bundesgerichtshof: Ärzte dürfen keine Anbieter empfehlen

Urteil: Ärzte dürfen nicht für Versender werben

Versandapotheken: DocMorris schielt auf Folgerezepte

Wundversorgung: Gehe/Celesio gründet Praxis-Kette

Arzneimittelversorgung: Mit Videoapotheke ins Klinikzentrum

(APOTHEKE ADHOC)

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichtenLink

 

 

Weitere Meldungen


DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.deLink

NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG - SOLCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.deLink

DETAILIERTE CHECKLISTE UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES DER APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle Fälle
http://www.aporisk.deLink

DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.deLink

All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.deLink

DIE LAK BW FÖRDERT DIE QUALITÄT DER APOTHEKERAUSBILDUNG DURCH ANSPRUCHSVOLLERES PRAKTIKUM
‚Akademische Ausbildungsapotheke' und umfassende Haftpflichtversicherung unterstützen Apotheker im Alltag
http://www.aporisk.deLink

DIE ZUSÄTZLICHE PRIVATE ABSICHERUNG DER BERUFSUNFÄHIGKEIT IST EIN MUSS FÜR JEDEN APOTHEKER
Eine professionelle Vertretung für Urlaub, Krankheit oder Berufsunfähigkeit schont die Nerven
http://www.aporisk.deLink

WARUM GEHÖREN ALLE ELEKTRONIKRISIKEN IN JEDE UMFASSENDE APOTHEKENVERSICHERUNG ?
Die Politik fordert - Apotheker sollen Teil der Aufgaben von Ärzten übernehmen
http://www.aporisk.deLink

APOTHEKENNACHFOLGE-REGELUNG
Existenzgründung, Kauf oder Pacht: die Apothekenübergabe ist eine Entscheidung fürs Leben
http://www.aporisk.deLink

APOTHEKENZAHL IN DEUTSCHLAND SINKT ERSTMALS SEIT 2003
Ludwig Erhards freie Marktwirtschaft - oder wie Apotheken erfolgreich sein können
http://www.aporisk.deLink

MEHR FREIRAUM FÜR WICHTIGE AUFGABEN
Die Deutschen suchen privat die Risiko- und Bestandsabsicherung - geschäftlich ist sie noch wichtiger
http://www.aporisk.deLink

ARZNEIMITTELLIEFERVERTRÄGE
Bei Apothekenrisiken auf die richtigen Allianzen setzen
http://www.aporisk.deLink

 

www.pharm-assec.de | www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken