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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
SUIZIDBEIHILFE
Berlin - Die
Bundesärztekammer (BÄK) hat ihre Grundsätze hinsichtlich der Sterbehilfe
gelockert. Während die ärztliche Mitwirkung bei der Selbsttötung laut
BÄK-Grundsätzen von 2004 bisher dem „ärztlichen Ethos" widersprach und
sogar strafbar sein konnte, ist sie seit gestern nur „keine ärztliche
Aufgabe" mehr. Mediziner, die bereit seien, für ihre schwerstkranken und
sterbenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten, könnten sich nun
intensiv mit dieser schwierigen Thematik auseinandersetzen, sagte
BÄK-Präsident Professor Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.
Vor allem das seit 2009 gültige Gesetz für Patientenverfügungen sei für
Hoppe ein Grund gewesen, die Grundsätze zu verändern. In einer
Patientenverfügung kann seitdem jeder zu Lebzeiten schriftlich
verbindlich festlegen, dass er kurz vor dem Tod zum Beispiel nicht mehr
an intensivmedizinisch versorgt werden will.
Hoppe betonte jedoch, dass die aktive Zustimmung des Patienten von
größter Bedeutung ist. In einer BÄK-Umfrage hätten die betroffenen Ärzte
als wichtigste Bedingungen für eine Suizidbeihilfe eine medizinisch
eindeutige - also hoffnungslose - Prognose, die gute Kenntnis des
Patienten sowie einen hohen Leidensdruck genannt.
Zudem sei es wichtig, die medizinische Sterbehilfe von therapierbaren
Suizidgedanken zu trennen. „Rund 95 Prozent aller Fälle, in denen bei
Patienten Suizidgedanken aufkommen, sind mit einer behandelbaren
Krankheit verbunden, insbesondere mit Depressionen in den verschiedenen
Ausprägungen. Zur Sorgfalts- und Garantenpflicht des Arztes gehört es,
diese Krankheit zu erkennen und zu behandeln. Viele Patienten lassen
dann ihren Todeswunsch fallen", sagte Hoppe.
Doch Hoppe warnt, ohne klare Grenzen können immer mehr Ärzte Hilfe beim
Sterben leisten. „Wir müssen schauen, wie man das Ganze einigermaßen im
Zaum hält." Ohne eine verbindliche Rechtsänderung fehle den Ärzten daher
Eindeutigkeit zwischen der neuen Empfehlung und dem geltenden
Standesrecht, welches die Beihilfe zum Suizid verbietet. „Dieser
Widerspruch ist noch nicht aufgelöst", so der BÄK-Präsident.
APOTHEKE ADHOC/dpa, Freitag, 18. Februar 2011, 11:12 Uhr
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