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hier ist der vollständige Text für Sie:
HILFSMITTELVERSORGUNG
Berlin - Bei der Gestaltung von Verträgen zur Hilfsmittelversorgung nehmen sich die Krankenkassen offensichtlich mehr Freiheiten heraus, als ihnen zustehen: In einem Brief an alle Kassen kritisiert das Bundesversicherungsamt (BVA), dass Kassen beim Abschluss von Verträgen zur Hilfsmittelversorgung zu stark von ihrer Macht Gebrauch machen. Die Aufsichtsbehörde klopft den Kassen unter anderem bei elektronischen Kostenvoranschlägen (eKV) und der Zertifizierungspflicht auf die Finger. Das Schreiben von Ende Dezember haben auch das Bundesgesundheitsministerium, der GKV-Spitzenverband und die Aufsichtsbehörden der Länder zur Kenntnis erhalten.
Ermahnung von oben: Das Bundesversicherungsamt weist die Kassen
bei der Hilfsmittelversorgung in ihre Schranken. Foto: Elke Hinkelbein
Man habe Bedenken, wenn Kassen Kostenvoranschläge für Hilfsmittel nur
noch elektronisch entgegen nehmen, heißt es in dem Schreiben. Für
Apotheker ist die Vorgabe des BVA vor allem für den Vertrag mit der
Barmer GEK/Techniker Krankenkasse (TK) von Bedeutung: In dem seit knapp
einem Jahr geltenden Vertrag wurde vorgeschrieben, dass Genehmigungen
ausschließlich auf elektronischem Weg einzuholen sind. Bislang gelten
allerdings noch Übergangsfristen.
Dass ausschließlich die Leistungserbringer die Kosten der externen
Anbieter tragen, belaste sie einseitig, moniert das BVA. Zudem würden
die Vertragspartner unangemessen benachteiligt, wenn die Kassen
vorgeben, bestimmte Datenformate zu nutzen. Erklären sich
Leistungserbringer mit der Nutzung von eKV einverstanden, weil sie sich
davon zum Beispiel Vorteile erhofften, sei daran nichts zu beanstanden.
Es müsse aber weiterhin gestattet sein, Kostenvoranschläge auf anderem
Weg einzureichen, ohne dass daraus Nachteile entstünden. Für eine
pauschale Rechnungskürzung, wenn die Anträge postalisch eingereicht
werden, gebe es keine Rechtsgrundlage.
Das BVA hat allerdings nichts dagegen, wenn für die Nutzung von eKV
wirtschaftliche Anreize geschaffen werden. Beispielsweise seien
günstigere Vertragspreise denkbar. Eine Pflicht für den elektronischen
Weg gibt es laut Amt lediglich für die Abrechnung von Hilfsmitteln.
Übermittelt ein Leistungserbringer die Daten nicht elektronisch, darf
die Kasse hier zusätzliche Gebühren erheben.
Die Praxis habe gezeigt, dass Krankenkassen eine Verhandlungsposition
erlangt hätten, die verschiedentlich missbräuchlich ausgenutzt werde,
heißt es in dem Brief weiter. In der Vergangenheit habe es immer wieder
Beschwerden von Leistungserbringern gegeben: Unter anderem werde den
Krankenkassen vorgeworfen, ohne Verhandlungsbereitschaft
Vertragsentwürfe zu diktieren. Diese müssten die Partner notgedrungen
akzeptieren. Zum Teil würden Leistungserbringer sogar von
Vertragsverhandlungen ausgeschlossen. Dies sei aber „ohne sachlichen
Grund" nicht möglich. Vielmehr seien die Kassen verpflichtet, die
Vertragsangebote ernsthaft zu prüfen.
Vertragsinhalte müssen die Kassen auf Nachfrage anderer
Leistungserbringer preisgeben, so das BVA. Werden Vertragsunterlagen
versendet, dürfen die Kassen keine Geheimhaltungserklärung verlangen.
Das BVA fordert die Krankenkassen auf, die Rechtslage in den Verträgen
zu beachten.
Yvette Meißner, Donnerstag, 03. Februar 2011, 12:29 Uhr
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