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MEHRKOSTENREGELUNG
Berlin - Nachdem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klar gestellt hat, dass auch bei der Mehrkostenregelung Apotheken- und Herstellerabschlag zu leisten sind, erhöht nun die AOK Baden-Württemberg den Druck auf die Verhandlungspartner: Die Kasse forderte den GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband (DAV) auf, die Abrechnung von Wunscharzneimitteln schnellstmöglich rechtskonform zu regeln.
Profit ausschließen: AOK-Rabattchef Dr. Christopher Hermann will die
Abschläge von Apothekern und Herstellern auch bei Wunscharzneimitteln.
Foto: Elke Hinkelbein
„Die Apotheken berechnen den Patienten derzeit den vollen Preis für das
Vorkasse-Arzneimittel, obwohl der Gesetzgeber dies so in der
Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeschlossen hat", sagt der
stellvertretende AOK-Vorsitzende Dr. Christopher Hermann. Dies bringe
der Apotheke einen „aufwandslosen Mehrgewinn" für jedes
Wunscharzneimittel von mindestens 2,05 EUR. Der Hersteller profitiere im
weiteren durch prozentuale Einsparungen am Herstellerabschlag.
Dabei wird laut Hermann deutlich, „wer allein ein Interesse an einer
möglichst häufigen Inanspruchnahme der Wunscharzneimittelregelung hat":
Insofern wundere es auch nicht, dass Hersteller- und Apothekerverbände
medienwirksam darauf hinarbeiteten, dass Krankenkassen ihren
Versicherten bei der Kostenerstattung keine Mehrkosten für entgangene,
gesetzliche Rabatte abziehen. Das Gesetz sage eindeutig, dass den
Krankenkassen keine Mehrkosten entstehen dürften.
Dass die Verbände den Kassen öffentlich die hohen Mehrkosten für die
Versicherten vorwürfen, sei absolut grotesk. „Sofern an der
überflüssigen Regelung insgesamt überhaupt festgehalten werden soll, ist
zumindest eine Vorteilnahme von Herstellern und Apotheken zu Lasten der
Versicherten auszuschließen", so Hermann. Der GKV-Spitzenverband und
der DAV seien umgehend in der Pflicht, endlich eine Direktabrechnung der
Rabatte auch für Wunscharzneimittel zu vereinbaren. Hermann fordert,
die elektronische Abrechnung auch bei Vorkasse-Arzneimitteln vorzugeben.
„Die Berücksichtigung pauschaler Komponenten, etwa für Rabattverträge,
kann in der Apotheke ebenfalls problemlos softwareunterstützt erfolgen",
so Hermann.
APOTHEKE ADHOC, Montag, 10. Januar 2011, 12:06 Uhr
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