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ZUSATZBEITRÄGE
Berlin - Die BKK Mobil Oil darf ihre Versicherten nicht wegen Zusatzbeiträgen vor einem Kassenwechsel warnen: Auf ihrer Homepage hatte die BKK behauptet, dass sich Versicherte im Falle eines Wechsels 18 Monate an die neue Kasse binden müssten und durch eventuell anfallende Zusatzbeiträge stärker belastet würden. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) verbot der Kasse in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 9. September diese Information an die Mitglieder. Dass die BKK nicht auf das in diesem Fall geltende Sonderkündigungsrecht hingewiesen hatte, war aus Sicht der Richter irreführend.
Kein unlauterer Wettbewerb: Krankenkassen müssen sich an das Wettbewerbsrecht halten. Foto: Elke Hinkelbein
Die BKK hatte sich auf die EU-Richtlinie zu unlauteren
Geschäftspraktiken (UGP) berufen und argumentiert, dass die Bestimmungen
des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Krankenkassen nicht
anwendbar seien. Schließlich gehe es nicht darum, Gewinne zu erzielen.
Die OLG-Richter ließen der Kasse dieses Schlupfloch nicht: Die
Versicherten sollten offensichtlich von einem Wechsel zu einer anderen
Kasse abgehalten werden. Das Gericht sah darin einen „unmittelbaren
Bezug zur Absatzförderung". Zwar seien Krankenkassen nach einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Unternehmen. Die
EU-Richter hätten jedoch auch klargestellt, dass die Kassen außerhalb
ihrer sozialen Aufgaben wirtschaftliche Zwecke verfolgten. Dies sei bei
der Aktion der BKK der Fall, so das OLG.
Die Richter in Celle haben Revision zum Bundesgerichtshof (BGH)
zugelassen. Die Kasse will diesen Schritt einer Sprecherin zufolge
gehen. Zwar sei die Information von damals falsch gewesen, doch die
Sache hätte aus Sicht der Kasse vor den Sozialgerichten verhandelt
werden müssen. Die Zivilgerichtsbarkeit sei für solche Streitfragen
nicht zuständig, so die Sprecherin. Geklagt hatte die
Wettbewerbszentrale.
Alexander Müller, Montag, 01. November 2010, 10:49 Uhr
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