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  • 01.11.2010 - OLG: Keine Panikmache durch Kassen
    01.11.2010 - OLG: Keine Panikmache durch Kassen
    POLITIK – ZUSATZBEITRÄGE Berlin - Die BKK Mobil Oil darf ihre Versicherten nicht wegen Zusatzbeiträgen vor einem Kassenwechsel warnen: Auf ihrer Homepage hatte die BKK b...

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ApoRisk® Branchennachrichten - Politik:


ZUSATZBEITRÄGE

OLG: Keine Panikmache durch Kassen

 

Berlin  -  Die BKK Mobil Oil darf ihre Versicherten nicht wegen Zusatzbeiträgen vor einem Kassenwechsel warnen: Auf ihrer Homepage hatte die BKK behauptet, dass sich Versicherte im Falle eines Wechsels 18 Monate an die neue Kasse binden müssten und durch eventuell anfallende Zusatzbeiträge stärker belastet würden. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) verbot der Kasse in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 9. September diese Information an die Mitglieder. Dass die BKK nicht auf das in diesem Fall geltende Sonderkündigungsrecht hingewiesen hatte, war aus Sicht der Richter irreführend.

Kein unlauterer Wettbewerb: Krankenkassen müssen sich an das Wettbewerbsrecht halten. Foto: Elke Hinkelbein

Kein unlauterer Wettbewerb: Krankenkassen müssen sich an das Wettbewerbsrecht halten. Foto: Elke Hinkelbein

Die BKK hatte sich auf die EU-Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken (UGP) berufen und argumentiert, dass die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Krankenkassen nicht anwendbar seien. Schließlich gehe es nicht darum, Gewinne zu erzielen.

Die OLG-Richter ließen der Kasse dieses Schlupfloch nicht: Die Versicherten sollten offensichtlich von einem Wechsel zu einer anderen Kasse abgehalten werden. Das Gericht sah darin einen „unmittelbaren Bezug zur Absatzförderung". Zwar seien Krankenkassen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Unternehmen. Die EU-Richter hätten jedoch auch klargestellt, dass die Kassen außerhalb ihrer sozialen Aufgaben wirtschaftliche Zwecke verfolgten. Dies sei bei der Aktion der BKK der Fall, so das OLG.

Die Richter in Celle haben Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Kasse will diesen Schritt einer Sprecherin zufolge gehen. Zwar sei die Information von damals falsch gewesen, doch die Sache hätte aus Sicht der Kasse vor den Sozialgerichten verhandelt werden müssen. Die Zivilgerichtsbarkeit sei für solche Streitfragen nicht zuständig, so die Sprecherin. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Alexander Müller, Montag, 01. November 2010, 10:49 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

 

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