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KASSENLEISTUNGEN
Berlin - Krankenkassen
müssen ein nur im Ausland zugelassenes Medikament allenfalls bei
lebensbedrohlichen Erkrankungen bezahlen. Das geht aus einem am
Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG)
Rheinland-Pfalz hervor. Demnach reicht es aber nicht aus, wenn das
Medikament lediglich eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität
mindern soll.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Frau gegen ihre
Krankenkasse ab. Die Klägerin leidet seit Jahren unter einem
sogenannten Lidkrampf. Nach ihren Angaben besteht die Gefahr der
Erblindung. In jedem Fall sieht sie sich in ihrer Lebensqualität
erheblich beeinträchtigt. Die Frau verlangte daher von der
Krankenkasse, die Kosten für ein in den USA zugelassenes Medikament zu
übernehmen, das ihre Leiden angeblich verringern sollte. Die
Krankenkasse lehnte dies jedoch ab.
Das LSG befand nun, eine Krankenkasse könne nur ausnahmsweise zur
Bezahlung eines Medikaments verpflichtet sein, das für den konkreten
Behandlungszweck nicht zugelassen sei. Dabei genüge eine schwere
Erkrankung nicht. Maßgeblich sei allein, ob es sich um eine
lebensbedrohliche Krankheit handele.
dpa, Freitag, 24. September 2010, 15:27 Uhr
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