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  • 12.01.2010 - PARENTERALE REZEPTUREN - Schonfrist für Apotheken
    12.01.2010 - PARENTERALE REZEPTUREN - Schonfrist für Apotheken
    Für Apotheken, die parenterale Rezepturen herstellen, hat das neue Jahr einige Veränderungen gebracht. Erst kurz vor Weihnachten hatten sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsc...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Branchennews:

PARENTERALE REZEPTUREN

Schonfrist für Apotheken

 

Berlin  -  Für Apotheken, die parenterale Rezepturen herstellen, hat das neue Jahr einige Veränderungen gebracht. Erst kurz vor Weihnachten hatten sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf die neuen Vergütungsmodalitäten verständigt. Angesichts der kurzfristigen Umstellungen hatte der DAV eine Friedenspflicht vorgeschlagen - mit Erfolg, wie es scheint.

Wie eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes gegenüber apotheke adhoc bestätigte, ist den Apotheken bei der Abrechnung im Januar hergestellter Rezepturen ein Spielraum von einem Monat zugestanden worden: Apotheken, die technisch noch nicht in der Lage seien, die neu geforderten Datensätze zu übermitteln, könnten ihre Rezepturen auch noch im Februar abrechnen. Seit 1. Januar sind die Apotheken verpflichtet, detaillierte Informationen über die verarbeiteten Fertigarzneimittel zu übermitteln.

Die Taxation muss jedoch in jedem Fall nach der seit Jahresbeginn geltenden Anlage 3 der Hilfstaxe erfolgen. Die neuen Berechnungsgrundlagen hatten die Softwarehäuser erst am 11. Januar vom DAV zur Verfügung gestellt bekommen. Übergangslösungen waren deshalb gefragt: „Unsere Kunden konnten parenterale Rezepturen seit 1. Januar nach den neuen Vorgaben erfassen, die fehlenden Daten konnten dann per Hand nachgetragen werden", sagte ein Sprecher des Apothekensoftware-Anbieters Asys gegenüber apotheke adhoc. Bis Ende Februar haben sie nun dafür Zeit.

Beim DAV wollte man sich zu der Vereinbarung mit den Kassen nicht äußern. Man werde die Apotheken direkt über die Einzelheiten einer etwaigen Übergangsregelung informieren, hieß es. Dies sei schließlich der Dienstleistungsauftrag von DAV und Landesapothekerverbänden gegenüber ihren Mitgliedern.(apotheke adhoc)

 

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