Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Gerade
wurde für ausländische Versandapotheken die Möglichkeit des Beitritts
zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung neu geschaffen, da
beansprucht die niederländische Versandapotheke DocMorris von den
Pharmafirmen die Erstattung des Herstellerrabatts - rückwirkend. Die
Celesio-Tochter argumentiert, sie sei am 13. November 2008 dem Vertrag
rechtswirksam beigetreten. Seit dem Tag gelte der Anspruch auf den
Herstellerrabatt.
Der GKV-Spitzenverband teilt die Auffassung nicht: „Die Voraussetzungen
für einen Beitritt ausländischer Apotheken zum Rahmenvertrag stehen
seit 1. Januar", sagte eine Sprecherin gegenüber apotheke adhoc. Einen
Anspruch auf Rückerstattung sehe man daher nicht. Zudem erfasse der
Rahmenvertrag lediglich die Beziehung zwischen den Apotheken und
Krankenkassen. Das Verhältnis zwischen Apotheke und Hersteller sei
damit nicht automatisch geregelt, so die Sprecherin.
Beim Deutschen Apothekerverband (DAV) wollte man sich zu der Frage gar
nicht äußern: Wie Einzelfälle aus der Vergangenheit bewertet würden,
müsse in der Verständigung zwischen GKV und DAV geklärt werden, sagte
ein Sprecher auf Nachfrage.
DocMorris bezieht sich auf das Bundesgesundheitsministerium, das nach
Ansicht der Celesio-Tochter die Rechtmäßigkeit des Beitritts bestätigt
habe. Im Ministerium lässt man diese argumentative Abkürzung nicht
gelten: Man habe den Parteien im Sommer mitgeteilt, dass es aus Sicht
des Ministeriums keine Gründe gebe, DocMorris den Beitritt zu versagen.
Dies bedeute im Umkehrschluss jedoch nicht, dass ein Rechtsanspruch auf
eine Aufnahme bestehe, sagte ein Sprecher gegenüber apotheke adhoc. Der
Rahmenvertrag und damit auch die Beitrittsvoraussetzungen seien Aufgabe
der Selbstverwaltung.
DocMorris hatte bereits in der Diskussion den Standpunkt vertreten,
dass für den Beitritt keine Bestätigung durch Kassen oder DAV notwendig
ist. Auch dürfe der Beitritt nicht mit Verweis auf notwendige
Änderungen aufgeschoben werden: „Für die Rechtswirkung des
Rahmenvertrages (d.h. Für die Berechtigung der DocMorris N.V. zur
Leistungserbringung im Rahmen der GKV) bedarf es keiner Neufassung des
Rahmenvertrages", schrieben DocMorris-Versandchef Olaf Heinrich und
Michael Schmitz, als Director Health Care Partner für Krankenkassen
zuständig, im August an den GKV-Spitzenverband.
Vielmehr sei der Rahmenvertrag bis zu einer Anpassung „entsprechend
auszulegen", wobei es nicht erforderlich sei, „dass die EG-ausländische
Apotheke insgesamt den gleichen ergänzenden vertraglichen Regelungen
unterworfen wird, die für die inländischen Apotheken gelten".
Bei den Verhandlungen sei dann zu gewährleisten, dass die Interessen
ausländischer Versandapotheken berücksichtigt werden. DocMorris will
offenbar in der Selbstverwaltung mitmischen: Der Gesetzgeber sei
seinerzeit davon ausgegangen, dass die „maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker" auch die Interessen der nicht verbandlich organisierten
Apotheken hinreichend vertrete. Dies setzt laut DocMorris aber voraus,
dass „sämtliche Apotheken - unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft
- mangels Wettbewerb weitestgehend homogene Interessen verfolgen und
ein entsprechender Organisationsgrad vorliegt". Der DAV vertrete aber
gerade die Interessen von EG-ausländischen Apotheken nicht
beziehungsweise nicht in ausreichendem Maße, so Heinrich und Schmitz.
Insofern plädierte DocMorris für ein „Anhörungsrecht beigetretener und beitrittswilliger Apotheken mit Sitz im EG-Ausland" oder einen „Veto-Mechanismus" dieser Anbieter. „Der maßgebliche Verband für eine Versandapotheke ist der EAMSP", konstatieren die beiden DocMorris-Vertreter. „Eine Rahmenvereinbarung zwischen EAMSP und dem Spitzenverband der Krankenkassen wäre für uns durchaus vorstellbar." (apotheke adhoc)
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