Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Kurzfassung
Die
Klage einer Mieterin wegen eines Sturzes auf einem Plattenweg wurde
abgewiesen. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass ein zu
großer Höhenunterschied zwischen einzelnen Platten für den Sturz
verantwortlich war.
Sachverhalt
Die Klägerin
wohnte seit Ende der 1980er Jahre bei der Beklagten zur Miete. Im April
2012 gegen Mittag kam die Klägerin mit zwei Einkaufstüten in der Hand
auf einem mit Platten belegten Fußweg zu ihrer Wohnung zu Fall. Sie
erlitt mehrfache Brüche und Prellungen. Nach ihren Angaben seien trotz
der Operationen dauerhafte Beeinträchtigungen der Mobilität
zurückgeblieben. Der Plattenweg ist mittlerweile saniert und
Niveauunterschiede zwischen den einzelnen Platten begradigt.
Die
Klägerin behauptet, dass sie wegen eines Höhenunterschiedes zwischen
zwei Platten von mehr als drei Zentimetern hängen geblieben und gestürzt
sei. Deshalb wollte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
10.000 Euro und alle zukünftigen Schäden aus dem Sturz von ihrer
Vermieterin ersetzt bekommen.
Die beklagte Vermieterin räumt ein,
dass sich durch Setzungserscheinungen bei dem Betonplattenweg
Unebenheiten von ein bis zwei cm ergeben hätten. Diese hätte die
Klägerin leicht erkennen können, zumal sich der Weg seit Jahren in einem
solchen Zustand befand. Der Weg sei erst zwei Monate vor dem Sturz
durch einen Beauftragten kontrolliert worden. Erhebliche Mängel seien
nicht festgestellt worden.
Gerichtsentscheidung
Die
Klage der Gestürzten blieb erfolglos, da sie den von ihr behaupteten
Niveauunterschied zwischen den Platten von mehr als drei Zentimetern
nicht nachweisen konnte. Die Klägerin selbst hatte den Höhenunterschied
nicht nachgemessen. Ihr Ehemann bestätigte als Zeuge zwar einen
Höhenunterschied von drei Zentimetern. Er zeigte auch auf Lichtbildern,
wo er gemessen habe. Die von ihm gezeigte Stelle war aber ein anderer
Bereich, als der, den die Klägerin als Unfallort angegeben hatte.
Zudem
ließ sich das Gericht vom Ehemann erklären und auch beispielhaft
vorführen, wie er den Höhenunterschied gemessen hatte. Dabei gab der
Zeuge an seinen Zollstock senkrecht in die Fuge zwischen den Platten
hingeschoben zu haben. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass der
Ehemann nicht den tatsächlichen Höhenunterschied der Platten zueinander,
sondern vielmehr die Tiefe der Fuge gemessen hatte. Somit glaubte das
Gericht bereits aufgrund der Angaben des Ehemanns nicht, dass ein
Höhenunterschied von drei Zentimetern vorlag.
Diese Einschätzung
bestätigten auch die von der Beklagten mit der Kontrolle des Wegs
beauftragten Zeugen. Diese legten ein Kontrollblatt mit ihren Messungen
knapp zwei Monate vor dem Unfall vor. Daher war das Gericht davon
überzeugt, dass Unterschiede zwischen den Platten nur in einem Bereich
von ein bis zwei Zentimetern vorhanden waren.
Das Gericht kam
dann zum Ergebnis, dass sich im konkreten Fall ein Fußgänger auf einen
solchen Höhenunterschied einrichten muss. Es stellte darauf ab, dass die
Klägerin der Zustand des Weges seit Jahren bekannt war. Auch hätte sie
zur Vermeidung der Höhenunterschiede einen anderen, wenn auch weiteren
asphaltierten Weg benutzen können. Dass die Sturzstelle von der Klägerin
gemeistert werden konnte, zeigt sich auch daran, dass sie die
Unfallstelle mehrfach wöchentlich begangen hatte, ohne zu Fall zu
kommen.
Fazit
Zwar existiert keine feste
Grenze, bis zu der Bodenunebenheiten von einem Fußgänger hinzunehmen
sind. Jedoch sind regelmäßig Unebenheiten bis zu 2,5 cm hinzunehmen. In
besonderen Fällen sogar bis zu 5 cm, wenn diese für den Fußgänger bei
der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Coburg, Urteil 13 O 390/13 vom 08.01.2014
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.