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  • 10.05.2014 – Verkehrssicherungspflicht des Vermieters bei einem Plattenweg
    10.05.2014 – Verkehrssicherungspflicht des Vermieters bei einem Plattenweg
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die Klage einer Mieterin wegen eines Sturzes auf einem Plattenweg wurde abgewiesen. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass ein ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters bei einem Plattenweg

 

Kurzfassung
Die Klage einer Mieterin wegen eines Sturzes auf einem Plattenweg wurde abgewiesen. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass ein zu großer Höhenunterschied zwischen einzelnen Platten für den Sturz verantwortlich war.

Sachverhalt
Die Klägerin wohnte seit Ende der 1980er Jahre bei der Beklagten zur Miete. Im April 2012 gegen Mittag kam die Klägerin mit zwei Einkaufstüten in der Hand auf einem mit Platten belegten Fußweg zu ihrer Wohnung zu Fall. Sie erlitt mehrfache Brüche und Prellungen. Nach ihren Angaben seien trotz der Operationen dauerhafte Beeinträchtigungen der Mobilität zurückgeblieben. Der Plattenweg ist mittlerweile saniert und Niveauunterschiede zwischen den einzelnen Platten begradigt.

Die Klägerin behauptet, dass sie wegen eines Höhenunterschiedes zwischen zwei Platten von mehr als drei Zentimetern hängen geblieben und gestürzt sei. Deshalb wollte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro und alle zukünftigen Schäden aus dem Sturz von ihrer Vermieterin ersetzt bekommen.

Die beklagte Vermieterin räumt ein, dass sich durch Setzungserscheinungen bei dem Betonplattenweg Unebenheiten von ein bis zwei cm ergeben hätten. Diese hätte die Klägerin leicht erkennen können, zumal sich der Weg seit Jahren in einem solchen Zustand befand. Der Weg sei erst zwei Monate vor dem Sturz durch einen Beauftragten kontrolliert worden. Erhebliche Mängel seien nicht festgestellt worden.

Gerichtsentscheidung
Die Klage der Gestürzten blieb erfolglos, da sie den von ihr behaupteten Niveauunterschied zwischen den Platten von mehr als drei Zentimetern nicht nachweisen konnte. Die Klägerin selbst hatte den Höhenunterschied nicht nachgemessen. Ihr Ehemann bestätigte als Zeuge zwar einen Höhenunterschied von drei Zentimetern. Er zeigte auch auf Lichtbildern, wo er gemessen habe. Die von ihm gezeigte Stelle war aber ein anderer Bereich, als der, den die Klägerin als Unfallort angegeben hatte.

Zudem ließ sich das Gericht vom Ehemann erklären und auch beispielhaft vorführen, wie er den Höhenunterschied gemessen hatte. Dabei gab der Zeuge an seinen Zollstock senkrecht in die Fuge zwischen den Platten hingeschoben zu haben. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass der Ehemann nicht den tatsächlichen Höhenunterschied der Platten zueinander, sondern vielmehr die Tiefe der Fuge gemessen hatte. Somit glaubte das Gericht bereits aufgrund der Angaben des Ehemanns nicht, dass ein Höhenunterschied von drei Zentimetern vorlag.

Diese Einschätzung bestätigten auch die von der Beklagten mit der Kontrolle des Wegs beauftragten Zeugen. Diese legten ein Kontrollblatt mit ihren Messungen knapp zwei Monate vor dem Unfall vor. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass Unterschiede zwischen den Platten nur in einem Bereich von ein bis zwei Zentimetern vorhanden waren.

Das Gericht kam dann zum Ergebnis, dass sich im konkreten Fall ein Fußgänger auf einen solchen Höhenunterschied einrichten muss. Es stellte darauf ab, dass die Klägerin der Zustand des Weges seit Jahren bekannt war. Auch hätte sie zur Vermeidung der Höhenunterschiede einen anderen, wenn auch weiteren asphaltierten Weg benutzen können. Dass die Sturzstelle von der Klägerin gemeistert werden konnte, zeigt sich auch daran, dass sie die Unfallstelle mehrfach wöchentlich begangen hatte, ohne zu Fall zu kommen.

Fazit
Zwar existiert keine feste Grenze, bis zu der Bodenunebenheiten von einem Fußgänger hinzunehmen sind. Jedoch sind regelmäßig Unebenheiten bis zu 2,5 cm hinzunehmen. In besonderen Fällen sogar bis zu 5 cm, wenn diese für den Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Coburg, Urteil 13 O 390/13 vom 08.01.2014

 

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