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  • 14.05.2013 – Geltendmachung einer nicht bestehenden Geldforderung stellt Pflichtverletzung dar
    14.05.2013 – Geltendmachung einer nicht bestehenden Geldforderung stellt Pflichtverletzung dar
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die Geltendmachung einer nicht bestehenden Geldforderung stellt eine Pflichtverletzung dar. Die zur Abwehr des Anspruchs angefallenen Rechtsan...

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Steuer & Recht

Geltendmachung einer nicht bestehenden Geldforderung stellt Pflichtverletzung dar

 

Die Geltendmachung einer nicht bestehenden Geldforderung stellt eine Pflichtverletzung dar. Die zur Abwehr des Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltsgebühren können als Schadenersatz gefordert werden.

Anfang März 2003 mietete ein Ehepaar in München eine Wohnung. Nachdem der Mann eine türkischstämmige Mitbewohnerin immer wieder beleidigte und auch Morddrohungen ausstieß, kündigte der Vermieter Anfang 2008 fristlos. Da das Paar nicht auszog, erhob der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht München. Dieser verurteilte die Mieter zur Räumung.

Die Mieter zogen aus, gingen aber in Berufung. Sie trugen vor dem Landgericht München erstmals vor, dass die Kündigung nicht unterschrieben gewesen sei. Das Landgericht hob das amtsgerichtliche Urteil auf, wies aber darauf hin, dass dies nur wegen des jetzt bekannt gewordenen formalen Fehlers geschehe. Die Vorfälle hätten die Kündigung durchaus gerechtfertigt.

Die Mieter verlangten in der Folge die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Räumungsrechtsstreits und beantragten für die Klage beim Amtsgericht Starnberg (wegen des Wohnsitzes des Vermieters) Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Starnberg wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht München II zurückgewiesen.

Jetzt forderten die Mieter vom ehemaligen Vermieter 1.785 Euro Umzugskosten, 2.330 Euro Schadenersatz, da sie jetzt eine höhere Miete zahlen müssten und 3.418 Euro Arztkosten, die auf Grund der Belastung durch das Verfahren angefallen seien.

Der Vermieter schaltete einen Anwalt ein, der die Forderungen zurückwies. Daraufhin reduzierten die ehemaligen Mieter die Forderung auf 1.785 Euro Umzugskosten, 2.796 Euro Mietdifferenz und 596 vorgerichtliche Anwaltskosten.

Auch dies wies der Anwalt des Vermieters zurück. Im Gegenzug verlangte der Vermieter aber nunmehr von dem Ehepaar 1.207 Euro Anwaltsgebühren. Er habe auf Grund der ungerechtfertigten Forderungen den Anwalt heranziehen müssen. Diese Gebühren seien dabei angefallen.

Als die ehemaligen Mieter nicht bezahlten, erhob der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm teilweise Recht:

Grundsätzlich bestehe ein Schadensersatzanspruch. Die Beklagten hätten die Forderungen unberechtigterweise geltend gemacht und damit eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.

Die Kündigung des Mietverhältnisses sei allein wegen eines Formfehlers unwirksam gewesen. Der Ausspruch einer formunwirksamen Kündigung stelle jedoch keine Schadensersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung, sondern lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar. Die Rechtsfolge dieses Verstoßes sei lediglich die automatische Unwirksamkeit der Erklärung, die Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Form liege mithin in erster Linie im Interesse des Erklärenden. Der Erklärungsempfänger sei aufgrund ebendieser Rechtsfolge auch ausreichend vor einer unberechtigten Inanspruchnahme geschützt und es bestehe keinerlei Bedürfnis, diesem darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch zuzubilligen.

Die Geltendmachung einer materiell-rechtlich nicht bestehenden Geldforderung stelle hingegen durchaus eine Schadensersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung dar. In einem Vertragsverhältnis bestünden gegenseitige Pflichten zur Rücksichtnahme, die die Parteien dazu verpflichten, nicht unberechtigte Ansprüche geltend zu machen. Auf Grund der Entscheidungen des Amtsgerichts Starnberg und des Landgerichts München II sei auch klar gewesen, dass Schadenersatzansprüche dem Grunde nach nicht bestünden.

Der Höhe nach sei die Klage jedoch teilweise abzuweisen, da der Anwalt bei der Berechnung seiner Gebühren von einem falschen Wert ausgegangen sei. Es dürfe daher nicht darauf abgestellt werden, dass zwei verschiedene Forderungsschreiben erstellt wurden und gesonderte Gebühren aus den jeweiligen Summen (7.533 Euro und 5.177 Euro) errechnet werden, sondern es müsste festgestellt werden, welche Forderungen in diesen geltend gemacht wurden. Gleiche Forderungen dürften bei der Berechnung der Gebühr nur einmal angesetzt werden. Zu Grunde zu legen seien daher jeweils einmal die Umzugskosten, die Mietdifferenz sowie die Arztkosten, also ein Betrag von insgesamt 7.999 Euro.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten würden den Gegenstandswert nicht erhöhen und dürften bei der Berechnung nicht einbezogen werden. Aus obigem Betrag errechne sich ein Honorar von 718,40 Euro.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 411 C 33155/11 vom 17.02.2012

 

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