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  • 07.10.2009 - ApoRisk® News Finanzen: Streit um Elterngeld
    07.10.2009 - ApoRisk® News Finanzen: Streit um Elterngeld
    Das Elterngeld berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Finanzen:


Streit um Elterngeld

 

Das Elterngeld berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Ob und welche nachträglichen Gehaltszahlungen die Höhe beeinflussen, wurde nun vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geklärt.

In den zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt ihres Kindes erhalten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26. August 2009 entschieden (Az.: L 13 EG 25/09).

Geklagt hatte eine Lehrerin, die im August 2006 eine Gehaltserhöhung erhalten hatte. Das Geld war ihr jedoch in Form einer Nachzahlung erst im März 2007, drei Monate vor der Geburt ihres Sohnes, ausgezahlt worden.

Da sich die Höhe des Elterngeldes nach den Bestimmungen des Bundeselterngeld-Gesetzes (BEEG) nach jenem Nettoeinkommen berechnet, das den Betroffenen in den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes zugeflossen ist, war die Klägerin der Meinung, dass die verspätet gezahlte Gehaltserhöhung bei der Berechnung zu berücksichtigen sei.

Dem wollte die Elterngeldkasse nicht folgen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Gehaltsnachzahlung aufgrund der Tatsache, dass sie erst im Folgejahr geflossen war, einen sogenannten „sonstigen Bezug" im Sinne von Paragraf 38 a EStG darstellte, der bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen ist.

Fehler des Gesetzgebers

Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen waren anderer Meinung. Sie gaben der Klage der jungen Mutter gegen die Elterngeldkasse statt.

Zwar sind nach Paragraf 2 Absatz 7 Satz 3 BEEG sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechtes von den Einnahmen ausgenommen, die für die Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Gesetzgeber aber mit der Übernahme dieser steuerrechtlichen Regelung für die Elterngeldberechnung über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel hinausgeschossen.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Gesetzgeber nur Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollte. Gehaltsnachzahlungen in den zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes hat der Gesetzgeber dagegen bei seinem beschränkenden Verweis auf das Steuerrecht ersichtlich nicht im Blick gehabt, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Nach Meinung der Richter sind daher Gehaltsnachzahlungen, die eine Mutter vor der Geburt ihres Kindes erhalten hat, nach Sinn und Zweck des Bundeselterngeld-Gesetzes Elterngeld steigernd zu berücksichtigen. Der zu weit geratene Wortlaut des Gesetzes ist folglich einschränkend auszulegen.

Und wenn das Geld erst nach der Geburt fließt?

Vor Gericht keinen Erfolg hatte hingegen eine Klägerin, die einen Teil des ihr zustehenden Lohnes erst Monate nach der Geburt ihres Kindes nach einem für sie erfolgreichen Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber erhalten hatte.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sind bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nämlich grundsätzlich nur jene Gehaltsanteile zu berücksichtigen, die in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes geflossen sind.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen diese Regelung teilten die Richter nicht. Da das Elterngeld steuerfinanziert ist, hat der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung einen größeren Spielraum als zum Beispiel beim Arbeitslosengeld, welches die Versicherten mit eigenen Beiträgen finanzieren, so das Gericht (Urteil vom 26.8.2009; Az.: L 13 EG 5/09). (verpd)

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