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  • Wettbewerbsrecht: Belästigende Werbung § 7 UWG
    Wettbewerbsrecht: Belästigende Werbung § 7 UWG
    Steuer & Recht | Diese Werbeformen sind in § 7 UWG als belästigende Werbung ausdrücklich angesprochen. In § 7 UWG wird zwischen Werbung mit elektronischen Nachrichten ...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Apotheke:


Steuer & Recht

Belästigende Werbung § 7 UWG


Die folgenden UWG-Online-Informationen enthalten nur die wichtigsten Informationen zum Wettbewerbsrecht. Daneben sind weitere gesetzliche Bestimmungen wie z.B. das Datenschutzrecht zu beachten.

  • Telemarketing (= Telefonwerbung, Telefaxwerbung, E-Mail-Werbung, SMS Werbung)
  • Briefkastenwerbung
  • Ansprache auf der Straße
  • Vertreterbesuche


Diese Werbeformen sind in § 7 UWG als belästigende Werbung ausdrücklich angesprochen. In § 7 UWG wird zwischen Werbung mit elektronischen Nachrichten (Fax, E-Mail, SMS), Telefonwerbung und sonstiger belästigender Werbung unterschieden.

Werbung ist immer dann verboten, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger die Werbung nicht wünscht. Dieser entgegenstehende Wille kann folgendermaßen geäußert werden durch:


• den Aufkleber an der Haustür oder am Briefkasten
z. B. „Kein Vertreterbesuch“, „Keine Werbung einwerfen“, „Werbung unerwünscht“
• die Eintragung in eine „Robinsonliste“ (Briefwerbung, Faxwerbung, Telefonwerbung, elektronische Werbung), siehe z. B. unter www.robinsonliste.de
• fehlendes Ankreuzen einer entsprechenden Einverständniserklärung, dass Kommunikationsdaten zu Werbezwecken genutzt werden dürfen, z. B. bei der Angabe der Telefon-/Faxnummer bzw. der E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel oder in einer Geschäftsbeziehung.

Die elektronischen Werbemittel Fax, E-Mail und SMS sind darüber hinaus immer dann verboten, wenn der Adressat hierin nicht eingewilligt hat (sog. Opt-In-Lösung – der Kunde muss "hineinoptieren", sich also vorher mit dieser Werbeform einverstanden erklären, um beworben werden zu dürfen).



E-Mail-Werbung


E-Mail-Werbung ist, wie die Nutzung anderer elektronischer Werbemittel wie Fax und SMS - immer dann verboten, wenn der Adressat hierin nicht eingewilligt hat. Das wird als sog. „Opt-In“ bezeichnet – der Kunde muss „hineinoptieren“, sich also vorher mit dieser Werbeform einverstanden erklären, um beworben werden zu dürfen.

Dies gilt sowohl im Verhältnis zu Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Bei Unternehmern reicht dabei -also im Gegensatz zur Telefonwerbung- eine mutmaßliche Einwilligung nicht aus. Mit vorheriger Einwilligung ist E-Mail-Werbung selbstverständlich zulässig. Die Anforderungen an die vorherige Einwilligung sind dabei recht streng. So genügt der Umstand, dass jemand seine E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen eingetragen oder auf dem Briefkopf oder einer Visitenkarte angegeben hat, grundsätzlich nicht aus, um eine Einwilligung anzunehmen.


Sonderfall „bestehende Geschäftsbeziehung“

Wenn ein Unternehmer allerdings die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung (Verkauf von Ware oder Dienstleistung) erhalten hat, darf er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen.

Voraussetzung ist: Der Kunde muss bei Erhebung und jeder Nutzung der E-Mail-Adresse deutlich darauf hingewiesen werden, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann. Für diese Untersagungsmöglichkeit dürfen nur die normalen Basistarif-Übermittlungskosten anfallen (z. B. normale Telefongebühr, Faxgebühr, E-Mail-Verbindungskosten), also keine Mehrwertdiensterufnummer (0190, 0900).


Elektronischer Newsletter

Unter den Begriff der „E-Mail-Werbung“ fallen auch elektronische Newsletter. Hier sollten Unternehmen möglichst das „Double-Opt-in-Verfahren“ anwenden. Das heißt, wenn jemand auf der Internetseite den Newsletter bestellt, sollte ihm zunächst eine Nachricht über die erteilte Einwilligung zur Übersendung von elektronischen Werbebotschaften mit der Bitte um Bestätigung geschickt werden. Erst wenn der Adressat diese Bestätigung schickt, sollte mit dem Versand des Newsletters oder der sonstigen von der Einwilligung umfassten Werbebotschaften begonnen werden. Die erste E-Mail-Nachricht sollte dabei bewusst von jeglicher Werbung freigehalten werden, da sonst diese Bestätigungsaufforderung möglicherweise bereits als belästigende Werbung eingestuft wird.


Die vorherige Einwilligung kann auch in Zusammenhang mit einem Gewinnspiel erfolgen. Wichtig ist dabei, dass für die Wirksamkeit der Einwilligung erforderlich ist, dass

- der Gewinnspielteilnehmer aktiv ein Kästchen ankreuzen oder eine separate Unterschrift leisten muss, sofern er mit der weiteren Verwendung seiner Daten einverstanden ist (Opt-in)
nicht ausreichend: Ankreuzmöglichkeit für Ablehnung der Verwendung

- und die Einwilligungserklärung konkret genug ist – so konkret, dass der Gewinnspielteilnehmer genau weiß, auf was er sich einlässt
nicht ausreichend: „Einwilligung in allgemeine Kundenberatung, Werbung und Marktforschung“ oder „Einwilligung in Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken“


Siehe zur Einwilligung auch unter „Telefonwerbung“

 

Telefonwerbung


Telefonwerbung ist ein Unterfall der belästigenden Werbung. Ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen ist sie nach § 7 Abs. 2 UWG unzulässig.


Trotz des Verbotes in § 7 UWG kommt Telefonwerbung insbesondere gegenüber Verbrauchern täglich vor, viele Unternehmen lassen sich von den bisherigen Sanktionen des UWG anscheinend nicht ausreichend abschrecken. So wurden inzwischen die Regelungen zur Telefonwerbung erheblich verschärft. Insbesondere wurde das Bußgeld (Geldbuße bis zu 50.000 Euro) bei Verstößen gegen das Telefonwerbeverbot erhöht, die Rufnummernunterdrückung bei Telefonwerbung durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten (Geldbuße bis zu 10.000 Euro) und das Vertragswiderrufsrecht bei telefonisch geschlossenen Verträgen ausgeweitet. Verbraucher können sich ohne Angabe von Gründen regelmäßig innerhalb von einem Monat von allen telefonisch abgeschlossenen Verträgen lösen.


Es gilt: Telefonwerbung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zeitlich vor dem Werbeanruf eingewilligt hat, nicht ausreichend ist, wenn die erste Frage des Anrufers ist „Sind Sie mit dieser Telefonwerbung einverstanden?“ und dann das Einverständnis erfolgt, oder wenn dies sogar erst nach Abschluss des Telefonats erfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers im aktuellen Entwurf zur Telefonwerbung soll sogar eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich sein. Bei Telefonwerbung gegenüber Unternehmern reicht eine mutmaßliche Einwilligung aus.


Um Telefonwerbung also für den Werbenden zulässig zu machen, bedarf es eines sogenannten „Opt-In“, d. h., der Empfänger muss in diese Werbemöglichkeit hineinoptieren, sich also bewusst für sie entscheiden.

Das heißt, man braucht

  • eine Willensbekundung (Einverständnis mit der Datenverwendung)
  • eine „spezifische Angabe“ (auch in Form des Markierens eines Feldes auf einer Internetseite, Ankreuzen)
  • für den konkreten Fall in Kenntnis der Sachlage (Telefonwerbung und/oder E-Mail-Werbung durch ein konkretes Unternehmen; wenn auch noch Partnerunternehmen von der Genehmigung umfasst werden sollen, müssen diese namentlich aufgezählt werden, da sonst keine ausreichende Transparenz gegeben ist)
  • die Einwilligung muss in freier Entscheidung und ohne Zwang erfolgen.


Die Einwilligung kann z. B. dadurch geschehen, dass

  • bei einem Gewinnspiel kenntlich gemacht wird „Diese Angaben dürfen zu Werbezwecken genutzt werden“ und davor ein Kästchen ist, das angekreuzt werden kann, aber nicht angekreuzt werden muss und keinesfalls vorweg schon angekreuzt wurde,
  •  bei Geschäftsbeziehungen eine Wahlmöglichkeit durch Ankreuzen besteht, der Nutzung für Werbezwecke zuzustimmen oder sie abzulehnen.


Eine vorformulierte Einwilligungsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Es reicht daher nicht aus, dem Kunden nur eine Möglichkeit zur Streichung dieser Klausel zu geben, sondern er muss ausdrücklich auf seine Wahlmöglichkeit aufmerksam gemacht werden.

Auch ist es nicht zulässig, die Einwilligung so weit zu formulieren, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, wem er konkret die Erlaubnis zur Telefonwerbung erteilt. Unzulässig da intransparent ist also z. B. die Formulierung „Ich bin mit Telefonwerbung durch das Unternehmen X und durch dessen Partnerunternehmen einverstanden“.


Mutmaßliche Einwilligung:

Was genau unter einer mutmaßlichen Einwilligung zu verstehen ist, die bei Gewerbetreibenden laut Gesetz ausreicht, ist schwer festzulegen.

Eindeutig ist, dass sie jedenfalls dann nicht vorliegen kann, wenn der Angerufene vorher die Ablehnung derartiger Anrufe zum Ausdruck gebracht hat, z. B. durch Eintragung in der Telefon-Robinsonliste. Der wirkliche Wille geht dem mutmaßlichen immer vor.


Definition: Eine mutmaßliche Einwilligung darf angenommen werden, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an gerade dieser Art der Kontaktaufnahme besteht.

So darf aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern auf eine mutmaßliche Einwilligung jedenfalls dann geschlossen werden, wenn die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit den bereits bestehenden Geschäften steht. Insbesondere schwache Geschäftsbeziehungen reichen allerdings nicht aus.


Beispiel:

Der kostenlose Eintrag eines Unternehmens in die Suchmaschine eines Unternehmensverzeichnisses berechtigt den Betreiber dieses Unternehmensverzeichnisses nicht zur Telefonwerbung gegenüber diesem Unternehmen. Zulässig wäre nur ein Anruf zur Überprüfung, ob das Unternehmen mit den eingespeicherten Daten einverstanden sei. Ein gleichzeitiges Angebot eines erweiterten kostenpflichtigen Eintrags sei hingegen bereits unzumutbar belästigend.


Die mutmaßliche Einwilligung ist aber nicht nur auf bestehende Geschäftsbeziehungen beschränkt, da andernfalls Existenzgründer keinerlei Chance hätten, ihre Produkte im gewerblichen Bereich auch im Wege des Telefonmarketings zu vertreiben. Hier ist vor allem auf die Umstände vor dem Anruf und auf Art und Inhalt der Werbung abzustellen. Indizien können sein:

  • Verwendbarkeit des Produkts im Kernbereich des angerufenen Unternehmens

(der Rückschluss lediglich aus der Branche kann gefährlich sein;
nicht ausreichend, da nicht im Kernbereich: Büromaterial braucht jeder Unternehmer,
nicht ausreichend: Verein gibt auf seiner Homepage eine E-Mail-Adresse an – dies ist keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins per E-Mail zu empfangen; dies lässt sich auf Telefonwerbung übertragen
ggf. ausreichend, da Kernbereich: Gebrauchtwagenangebot an einen Gebrauchtwagenhändler)

  • besondere Eilbedürftigkeit (z. B. Angebot von leicht verderblichem Edelfisch an ein Restaurant),
  • objektive Günstigkeit des Angebots (ein objektiv ungünstiges Angebot schließt jedenfalls nach BGH die mutmaßliche Einwilligung aus)


Beispiel:

Bei einem Bauhandwerksunternehmen (z. B. Tischlerei) ist nicht davon auszugehen, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung (z. B: Bauauftrag wie "Herstellung von Innentüren") interessiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung („Provision plus einmalige Aufwandsabgeltung in Höhe von mehreren tausend Euro“) abzugelten ist.

  • Verfügbarkeit des Produkts – erhöhter Bedarf (z. B. aktuelle und trendige Produkte wie der „iPod“ kurz nach Markteinführung für einen Wiederverkäufer, der an einer schnellen Lieferung und schneller Verfügbarkeit interessiert sein dürfte)
  • Alleine die Möglichkeit, neue Aufträge erhalten zu können, rechtfertigt keine unerbetenen Telefonanrufe.


Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Werbende.

 

Fax-Werbung


Vor unzulässiger Telefaxwerbung sind Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer, also Unternehmer, in gleicher Weise geschützt: der Empfänger des Faxes muss vorher ausdrücklich in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Selbst bei Unternehmern reicht eine mutmaßliche Einwilligung nicht aus. Eine unlautere Werbung per Telefax liegt nicht nur bei Faxgeräten vor, die auf Papier ausdrucken, sondern auch dann, wenn die Faxsendung unmittelbar auf einen Computer geleitet wird (PC-Fax). Zwar braucht sich dann der Empfänger zumindest nicht über sinnlos verbrauchtes Papier und Toner zu ärgern, sondern er kann am Bildschirm entscheiden, ob er die Werbung ausdrucken will. Doch bindet unerbetene Werbung auch mittels PC-Fax Ressourcen, weil die Durchsicht einer Vielzahl von Werbesendungen eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten kann.

 

Briefwerbung


Werbung mittels Brief ist sowohl mit Werbewurfsendungen als auch mit persönlich adressierten oder mittels Post "An alle Haushalte" grundsätzlich zulässig. Das gilt nicht, wenn der entgegenstehende Wille geäußert wurde, sei es durch eine Aufschrift am Briefkasten oder sei es, dass der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, weitere Werbesendungen zu unterlassen. Dies gilt für persönlich adressierte Werbung oder Postwurfsendungen gleichermaßen. Auch der Eintrag in einer Robinsonliste muss beachtet werden.

Unzulässig wegen Irreführung wird die Werbung mittels Brief auch dann, wenn dem Empfänger suggeriert wird, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung oder Nachricht eines Bekannten oder Freundes, z. B. durch eine handschriftliche Haftnotiz.

Teilweise gehen Unternehmen sogar so weit, durch Aufkleber auf Wohnungs- oder Haustüren von potentiellen Kunden zu werben. Insbesondere Schlüsseldienste sind hiermit in der Vergangenheit unangenehm aufgefallen. Diese Werbemethode ist nicht nur unlauter, sondern kann sogar als Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden, wenn sich der Aufkleber nur schwer und unter Beschädigung des Lackes wieder ablösen lässt.

 

Vertreterbesuche


Vertreterbesuche werden traditionell für zulässig gehalten.
Sie sind aber dann unzulässig, wenn


• der entgegenstehende Wille des Besuchten deutlich wird
z. B. Schild an der Tür "Keine Vertreterbesuche"
• oder der Vertreter versucht, den Zutritt unter einem Vorwand beim Interessenten zu erschleichen
z. B. Vertreter gibt vor, eine Reparatur durchführen zu wollen, will aber tatsächlich Ware verkaufen
z. B. Aufsuchen des Gewinners eines Werbepreisausschreibens, um die Überreichung des Preises zu einem Verkaufsgespräch zu nutzen, durch das der Gewinner zur Bestellung von Ware unter Anrechnung des Gewinns veranlasst werden soll
• sie in anderer Weise erzwungen werden,
z. B. durch sofortigen Eintritt oder gar Behinderung, die Tür zu schließen

oder der Besuchte den Vertreter auffordert, die Wohnung zu verlassen

Gerade Letzteres ist sogar in die „Schwarze Liste“ als absolut verbotene aggressive Geschäftspraktik aufgenommen worden. In Ziff. 26 des Anhangs heißt es, dass es unzulässig ist, bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen und nicht zu ihr zurückzukehren, nicht zu beachten. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Besuch zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt ist. Damit sind Fälle gemeint, in denen den Verbraucher eine vertragliche Mitwirkungspflicht trifft, die das Aufsuchen in seiner Wohnung erforderlich macht. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen jemanden schickt, der eine sperrige Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Besuchten abholen will. Wenn ein Unternehmer die Aufforderung missachtet, die Wohnung des Besuchten zu verlassen, kann dies außerdem wegen Nötigung (§ 240 StGB) und/oder wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar sein. Für Ziff. 26 des Anhangs kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Schwelle zur Strafbarkeit schon erreicht ist.

 

Identitätsermittlung


Problematisch ist bei belästigender Werbung immer die Identitätsermittlung, wenn Verstöße gegen derart unzulässige Werbung verfolgt werden sollen. Daher besagt § 7 Abs. 2 Ziff. 4 UWG, dass jegliche Werbung/Nachricht unzulässig und unlauter ist, bei der die Identität des Absenders oder Auftraggebers verschleiert oder verheimlicht wird oder gar keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur künftigen Unterlassung richten kann. Hierfür dürfen dem Empfänger auch wieder nur die üblichen Basistarif-Übermittlungskosten entstehen.

Die Identitätsermittlung ist insbesondere bei Werbung per Fax ohne Anbieterkennung durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern inzwischen leichter geworden. Ein Werbefax wird in den seltensten Fällen nur um des Faxens willen verschickt. Vielmehr wünscht der Absender eine Kontaktaufnahme zu Kaufzwecken oder zur „Abbestellung“ weiterer Faxe. Zu diesem Zweck ist in den meisten Fällen zumindest eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben („Wenn Sie dieses Fax nicht mehr erhalten wollen, rufen Sie folgende Telefonnummer an: 0190... bzw. 0900...“). Über diese Mehrwertdiensterufnummer ist es möglich, den Absender zu identifizieren: Bei den 0190er-Nummern hat jedermann einen Anspruch gegen die Bundesnetzagentur (BNetzA) darauf, dass ihm innerhalb von zehn Tagen der Absender mitgeteilt wird. Bei den seit 01.01.2003 an Stelle der 0190er-Nummern vergebenen 0900er-Nummern kann man sogar selbst in einer Datenbank der Bundesnetzagentur im Internet recherchieren:  www.bundesnetzagentur.de  und dort unter dem Stichwort „Nummernverwaltung“ – „0900“. Weitere Informationen zu Rufnummernmissbrauch, unerbetenen Werbefaxen und Spam sind dort unter der Rubrik „Rufnummernmissbrauch – Spam - Dialer“ zu finden.



Werbung aus dem Ausland


Im europäischen Ausland besteht gerade im Bereich der Telefonwerbung überwiegend eine liberalere Gesetzeslage als in Deutschland. Das heißt aber nicht, dass aus dem Ausland in Deutschland bedenkenlos geworben werden dürfte. Da diese Werbung in Deutschland ihre Wirkung entfaltet, ist sie nach deutschem Recht zu beurteilen. Sie kann also als nach deutschem Recht unzulässige Werbung zumindest rechtlich auch im Ausland verfolgt und sanktioniert werden. In der Praxis bestehen dabei teilweise noch Schwierigkeiten, die aber zumindest für Europa nach und nach verringert werden sollen.

Für elektronische Werbung gilt im Übrigen überall in Europa die Opt-In-Lösung, da diese auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie beruht. 

 

Straßenwerbung und Außenwerbung


Das individuelle und persönliche Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist als aufdringliche und belästigende Wettbewerbshandlung unzulässig (§ 7 Abs. 1 UWG), wenn sich der Werbende nicht als Werbender zu erkennen gibt oder wenn der Werbende den Adressaten trotz geäußerter Ablehnung am Weitergehen hindert oder ihm folgt. Dies gilt sowohl für das Ansprechen vor dem eigenen Geschäftslokal – hier kommt neben der Belästigung auch das Verbot des psychologischen Kaufzwangs ins Spiel – als auch erst recht vor dem Geschäft eines Mitbewerbers. Letzteres ist unter dem Aspekt der gezielten Behinderung des Mitbewerbers (§ 4 Nr. 4 UWG) verboten.

Werbeaktionen im öffentlichen Straßenraum, bei denen Passanten angesprochen werden, können also dann zulässig sein, wenn die Passanten dabei nicht aufdringlich angesprochen werden. Dabei muss aber jedenfalls der Werbecharakter offensichtlich sein, da andernfalls Gerichte die Unzulässigkeit annehmen. Der Kunde muss also, bevor er signalisiert, dass er sich ansprechen lassen will, erkennen, dass es sich um Werbung handelt. 

Das bloße Verteilen von Werbeschriften an Passanten ist hingegen erlaubt, es sei denn, dass dadurch ein Kunde abgefangen werden soll, der ersichtlich entschlossen ist, ein anderes Geschäft zu betreten. Allerdings sind hier mögliche verkehrspolizeiliche und kommunalrechtliche Beschränkungen zu beachten. Manche Gemeinden verlangen z. B. eine (gebührenpflichtige) Sondernutzungserlaubnis, die beim örtlichen Ordnungsamt beantragt werden muss. Das Verteilen von Flugblättern, indem man diese hinter die Scheibenwischer parkender Autos klemmt, ist allerdings unter dem Aspekt der belästigenden Werbung (siehe dort) unzulässig.

Ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis wird für das Aufstellen von Werbeständern auf öffentlichen Straßen benötigt. Darunter fallen nicht nur die üblichen Werbeständer auf dem Gehweg vor dem Ladenlokal, sondern auch auf Straßen oder Brücken abgestellte Kfz-Anhänger, die mit Werbung bedruckt sind und nicht mehr zum üblichen Zweck eines Kfz-Anhängers (Transport von Ware), sondern so gut wie ausschließlich „parkend“ zu Werbezwecken genutzt werden. Bei entsprechenden Werbemaßnahmen ohne die vorherige Einholung dieser Sondernutzungserlaubnis drohen Bußgelder.

Auch für Markisen mit oder ohne Werbeaufdruck oder Schilder, die an der Fassade angebracht sind und in der Luft in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, verlangen manche Kommunen eine Sondernutzungserlaubnis. Diese hängt in der Regel von der Höhe, in der das Schild angebracht ist, und von den Ausmaßen des Schildes ab. Teilweise sind sogar Schaufensterdekorationen genehmigungspflichtig.

Da nicht alle Kommunen dies in gleicher Weise geregelt haben, empfiehlt es sich, sich dort rechtzeitig vor Beginn der Werbemaßnahme zu erkundigen.


Beispiele wettbewerbswidriger Werbung:

  • Ansprechen von Passanten vor dem Ladenlokal, ob sie an einem Gewinnspiel teilnehmen wollen, dessen Teilnahmekarten sie im Ladenlokal erhalten
  • Ansprechen von Passanten zum Abschluss von Buchclub- oder Zeitschriftenabonnements (mit oder ohne Geschenk)
  • Ansprechen von Brautleuten durch einen Hochzeitsfotografen im Bereich des Standesamtes vor den Amtsräumen oder auf der Straße
  • Ansprechen von Personen, die aus einer Kfz-Zulassungsstelle kommen, um sie zu bestimmten Herstellern von Kfz-Nummernschildern zu lotsen.

 

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