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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
KRANKENVERSICHERUNG
Berlin - Privat versicherte
Studenten können nicht ohne Weiteres in eine Krankenversicherung
wechseln. Wenn sie sich bei Studienbeginn von der Versicherungspflicht
befreien lassen, gilt diese Befreiung nach einem Urteil des
Sozialgerichts Trier unwiderruflich bis zum Ende des Studiums. Das gilt
auch dann, wenn ein Student sein Studium unterbricht und es in einem
anderen Fach fortsetzt. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage
eines Studenten ab, der nicht in die studentische Pflichtversicherung
aufgenommen worden war.
Er war bei Beginn seines Studiums privat krankenversichert und hatte
sich deshalb von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen.
Nach mehreren Semestern unterbrach er sein Studium und setzte es erst
später in einem anderen Fach fort. Weil er während der Unterbrechung
freiwillig krankenversichert war, beantragte er die Aufnahme in die
studentische Pflichtversicherung. Die Krankenkasse lehnte ab; zurecht,
so das Sozialgericht.
Die Richter betonten, ein Student solle seine Zugehörigkeit zu einer
Krankenkasse nicht nach seinen persönlichen Bedürfnissen bestimmen
können. Solange er studiere, bleibe die einmal getroffene Entscheidung
zum Verzicht auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung bindend. Das gelte sowohl für den Studenten als auch
für die Krankenversicherung.
dpa, Freitag, 04. März 2011, 17:06 Uhr
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