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Der Bundesrat hat am 27.11.2009 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2010 zugestimmt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Diese betrug in den alten Bundesländern 2,25% und in den neuen Bundesländern 2,11%. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2008 in Höhe von 2,25% zugrunde gelegt. Tabelle siehe "Weitere Infos"
Die Commerzbank AG muss als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG einem Kunden, der auf Empfehlung der Dresdner Bank zehn Lehman-Zertifikate gekauft hat, vollen Schadensersatz zahlen. Ein entsprechendes Urteil hat das Landgericht Mönchengladbach am 17.11.2009 verkündet (Az.: 3 O 112/09). Die schriftliche Begründung des Gerichts liegt noch nicht vor. Der Anleger hatte der Bank in dem Verfahren aber im Wesentlichen vorgeworfen, ihn vor Kauf der Zertifikate nicht ausreichend über erhaltene Vertriebsprovisionen informiert zu haben. Dies gilt insbesondere für die Anleger, die auf Empfehlung der Dresdner Bank im Frühjahr 2007 in das Global Champion Zertifikat (WKN AOMJHE) oder das Bonus Express Zertifikat (WKN AOMHVV) investiert haben. Die von der Bank zu diesen Zertifikaten herausgegebenen Flyern enthalten keine Angaben zu Vertriebsprovisionen. In zwei weiteren von der Kanzlei mzs betreuten Verfahren gegen die Commerzbank vor den Landgerichten Mönchengladbach und Köln haben die Richter daher kürzlich bereits signalisiert, die Aufklärung über erhaltene Provisionen als nicht ausreichend anzusehen. Uta Deuber, Anwältin der Kanzlei mzs, rechnet daher auch in diesen beiden Verfahren mit einem positiven Ausgang für die Anleger. Die Kanzlei mzs erklärt weiter, dass Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung beim Verkauf der Zertifikate drei Jahre nach Erwerb der Zertifikate verjähren.
In den letzten Wochen erhielten Anleger geschlossener Schiffsfonds Post von ihren Geschäftsführungen. Die Schreiben fordern die Anleger auf, angebliche Darlehen zurück zu zahlen, weil das Kapital zur Abwendung der Krise benötigt werde. Es handle sich bei den gewinnunabhängigen Ausschüttungen des Fonds um Auszahlungen auf das Kommanditkapital. Zur Fälligkeit des behaupteten Anspruchs wird eine Frist von drei Monaten ab Zugang des Schreibens eingeräumt. Für den Fall der Nichtzahlung werden den Anlegern empfindliche gerichtliche Schritte in Aussicht gestellt. Jan-Henning Ahrens von der Kanzlei für Wirtschaft und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) geht davon aus, dass die verlangten Darlehensrückzahlungsansprüche nicht bestehen. Voraussetzung dafür wäre das Bestehen eines wirksamen geschlossenen Darlehensvertrages. Dieser richtet sich nach Paragraf 488 BGB und setzt grundsätzlich zwei auf den Vertragsinhalt gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen, die des Darlehensgebers, hier die Fondsgesellschaft, und des Darlehensnehmers, hier des Anlegers, voraus. Die KWAG empfiehlt Anlegern, die derartige Schreiben erhalten, es unbedingt zu vermeiden, widerspruchslos den ihnen abverlangten Betrag an die Fondsgesellschaft zu überweisen. Bevor eine Prüfung der einzelnen vertraglichen Bestimmungen nicht erfolgt ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass diese Darlehensverpflichtung nicht besteht.
Die Bundesregierung hat am 09.11.2009 das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums - Wachstumsbeschleunigungsgesetz - beschlossen. Der Gesetzentwurf soll die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zum 01.01.2010 umsetzen. Folgende Maßnahmen sind u.a. im Gesetzentwurf enthalten:
(ac) Die Länder haben die geplante Einrichtung von drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden grundsätzlich begrüßt, da eine stabilitätsorientierte Reform der Finanzmarktaufsicht in Europa erforderlich sei. Bei den neuen Institutionen handelt es sich um die Bankenaufsichtsbehörde, die Aufsichtbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Wertpapieraufsichtsbehörde. Diese Behörden sollen durch die Umbildung der bereits bestehenden entsprechenden Europäischen Aufsichtsausschüsse geschaffen werden und Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.Die drei Institutionen sollen durch wirksame und konsistente Regulierung und Überwachung u.a. dazu beitragen, die Funktionsweise des Binnenmarktes und die Stabilität des Finanzsystems zu verbessern. Außerdem sollen Anleger und Versicherungsnehmer besser geschützt werden. Weiteres Ziel ist der Ausbau der internationalen Koordinierung in Aufsichtsangelegenheiten. Kritisch sieht der Bundesrat unter anderem die geplante Kompetenz der neuen Behörden, im Krisenfall direkte Weisungen an die nationalen Aufsichtsbehörden erteilen zu können. In Anbetracht möglicher Auswirkungen auf die Staatshaushalte sollte dieses Weisungsrecht neu austariert werden. Zudem würden die vorgesehenen Möglichkeiten der Kommission und der neuen Behörden, unmittelbar gegenüber Finanzinstituten Einzelentscheidungen treffen zu können, zu weit in die Zuständigkeiten der nationalen Aufsichtbehörden eingreifen. Das Recht, gegenüber nationalen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgnung in Einzelfällen Entscheidungen zu treffen, sollte aus Sicht der Länder grundsätzlich ausgeschlossen werden.
(ac) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger gegenüber der von ihm in Anspruch genommenen Sparkasse die Feststellung, dass ein zwischen ihnen in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zustande gekommenes Darlehensverhältnis ungeachtet einer Abtretungserklärung der Sparkasse fortbestehe und diese auch weiterhin Inhaberin der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen eingetragenen Grundschulden sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger) unwirksam. Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen: Die Beklagte war zur Abtretung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch die genannte Strafvorschrift entgegenstehen. In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung vom 27.02.2007 (BGHZ 171, 180) bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt wird. In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der BGH nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine - unter Strafe gestellte - Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Das Bankgeheimnis ist generell kein von § 203 StGB geschütztes "Geheimnis". BGH, Urt. v. 27.10.2009, Az.: XI ZR 225/08
Das Landgericht Coburg hatte darüber zu entscheiden, ob die Hausratsversicherung eine Entschädigung wegen zwei gestohlener Go-Karts im Wert von 9.000 € zahlen muss, obwohl diese in einer Sammel-Tiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus untergebracht waren. Der Versicherungsnehmer behauptete, dass eine Mitarbeiterin des Versicherers auf telefonische Nachfrage seiner Ehefrau auch bestätigt habe, dass Go-Karts in der Sammelgarage mitversichert seien. Der beklagte Versicherer hielt die Go-Karts für nicht von der Hausratversicherung erfasst. Eine telefonische Zusage einer seiner Mitarbeiterinnen schloss der beklagte Versicherer aus. Das Landgericht Coburg wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Das Gericht stellte fest, dass die 4,78 km vom Versicherungsort entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Die Garage habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Die Hausratversicherung setzt voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibt. Das Landgericht Coburg sah bei nahezu 5 km Entfernung einen Versicherungsschutz nicht gegeben. Daneben hatte der Kläger zusätzlich angegeben, eine Mitarbeiterin des Versicherers habe seiner Ehefrau telefonisch zugesagt, dass die Go-Karts vom Versicherungsschutz erfasst seien. Das Gericht glaubte der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers nicht. Bei von Seiten des Klägers vorgelegten handschriftlichen Vermerken stellte ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Teile der Aufzeichnungen erst nachträglich gemacht wurden. Zudem gab es in der Aussage der Ehefrau weitere Ungereimtheiten. Daher bezweifelte das Gericht, dass es eine Sondervereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Kläger gegeben hat. Die Versicherung konnte dagegen beweisen, dass bei Sondervereinbarungen regelmäßig Bestätigungsschreiben an den Versicherten versendet werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen. LG Coburg, Urt. v. 30.06.2009, Az.: 23 O 369/09
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 22.09.2009 klargestellt, dass mit einer rechtzeitigen Beantragung eines Schlichtungsverfahrens die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung gehemmt wird. Im konkreten Fall ist der Güteantrag durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger noch innerhalb der Verjährungsfrist bei der Schlichtungsstelle eingereicht worden. Zwar ist die Bekanntgabe des Antrags gegenüber der Beklagten erst über 13 Monate später veranlasst worden. Dies ist aber noch als „demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB anzusehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst" veranlasst worden ist, hat der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO (Zivilprozessordnung) zurückgegriffen. Danach darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Im dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Kläger alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen zeitnah erbracht, um die Bekanntgabe des Güteantrags zu erreichen. Die Verzögerung der Bekanntgabe war allein durch die Arbeitsüberlastung der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle bedingt. Aufgrund dessen hätten die Kläger die Bearbeitung ihres Güteantrags nicht weiter beschleunigen können. Die Kläger hätten stattdessen auch nicht den Klageweg beschreiten oder das Mahnverfahren einleiten müssen. Für eine solche Pflicht besteht keine rechtliche Grundlage. BGH, Urt. v. 22.092009, Az.: XI ZR 230/08
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen und führen somit nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach Baumängel keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar sind. BFH, Beschl. v. 11.02.2009, Az.: VI B 140/08
Mit Urteil vom 25.08.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen sowohl für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus sog. Drittstaaten nicht anwendbar war. Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer sog. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah. Nachdem der BFH die Pauschalbesteuerung erst kürzlich für Fonds aus EU-Migliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 18.11.2008, Az.: VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun mit auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen nicht erfolgen. Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen. BFH, Urt. v. 25.08.09, Az.: I R 88, 89/07
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 28.10.2009 ein Schreiben zur einkommen-(lohn-)steuerrechtlichen Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen veröffentlicht (GZ IV C 5 - S 2332/09/10004; DOK 2009/0690175). Das BMF-Schreiben ist abrufbar unter "Weitere Infos".
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen zur Regulierung der Derivatemärkte angekündigt. Bis 2010 will sie entsprechende Legislativ-Vorschläge vorlegen. Der zuständige Kommissar Charlie McCreevy bezeichnet die Pläne als „Paradigmenwechsel und eine Abkehr von der bisherigen Sichtweise, wonach bei Derivaten - da sie für professionelle Marktteilnehmer bestimmt sind - nur geringer Regulierungsbedarf besteht." Um eine weltweit kohärente Vorgehensweise sicherzustellen, wird die Europäische Kommission vor Abschluss der neuen Legislativ-Vorschläge mit ihren Partnern der G-20 zusammenarbeiten. Die Gruppe der 20 wichtigsten Industrie - und Schwellenländer kam unlängst überein, bei Derivaten härter durchzugreifen. Die USA haben bereits entsprechende Gesetze erlassen.
Um die Finanzaufsicht in Europa weiter zu stärken, hat die Europäische Kommission am 26.10.2009 ergänzende Legislativ-Vorschläge angenommen. Nach dem am 23.09.2009 gebilligten Legislativpaket zur Stärkung der Finanzaufsicht in Europa, in dem u.a. die Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems mit drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden vorgesehen ist, schlägt die Kommission nun gezielte Änderungen an den bestehenden Finanzdienstleistungsrichtlinien vor, die eine reibungslose Funktionsweise dieser Behörden sicherstellen sollen. Mit den Vorschlägen sollen insbesondere die Befugnisse der Behörden genau festgelegt und diesen die Möglichkeit gegeben werden, Entwürfe technischer Standards zu erarbeiten, Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden beizulegen und den Austausch der bei der Einzelaufsicht gewonnenen Informationen zu erleichtern und so ein stärker harmonisiertes Regelwerk zu gewährleisten. Dieses Paket wird nun zur Prüfung an den Rat und das Europäische Parlament weitergeleitet.
Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich zur Änderung seiner Rechtsvorschriften hinsichtlich der Besteuerung ausländischer Pensionseinrichtungen aufgefordert. Sollte die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort von Deutschland erhalten, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen. Nach Ansicht der Europäischen Kommission könne eine höhere Besteuerung ausländischer Pensionsfonds zu einer Beschränkung des durch Artikel 56 EG-Vertrag und Artikel 40 des EWR-Abkommens garantierten freien Kapitalverkehrs führen. Für diese Beschränkungen sieht die Kommission keine Rechtfertigung.
Anleger, die am selben Tag Wertpapiere kaufen und verkaufen, können dabei entstehende Verluste aus dem Verkauf steuerlich geltend machen. Solche Tagesgeschäfte sind nicht als Gestaltungsmissbrauch zu werten. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung vom 25.08.2009 klar. „Damit wird die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei taggleichen Wertpapiergeschäften endlich geklärt", betont Ellen Ashauer-Moll, Steuerberaterin und Leiterin des Kompetenzbereichs Kapitalanlage und Steuern bei Rödl & Partner. „Anleger müssen bei Wertpapierverkäufen frei disponieren dürfen. Es darf nicht sein, dass Gewinne grundsätzlich steuerpflichtig sind, während bei Verlusten Einschränkungen gemacht werden und die Anleger diese erst auf dem Rechtsweg anerkannt bekommen." Weiter erklärt Ashauer-Moll: „Handlungsempfehlungen lassen sich aus diesem Urteil idealerweise für Wertpapiere ableiten, die Ende 2008 erworben wurden und nun noch in 2009 nach altem Recht innerhalb der Jahresfrist veräußert werden können." Durch die neue Rechtsprechung kann der Anleger somit Verluste aus Alt-Papieren steuerlich relevant realisieren. Bei Vertrauen in das Wertsteigerungspotential kann er diese Wertpapiere anschließend wieder erwerben. Wermutstropfen dabei: Die in 2009 wieder erworbenen Wertpapiere unterliegen ohne Haltefrist der neuen Abgeltungsteuer. „Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass der BFH seine Schlussfolgerungen auf börsennotierte Wertpapiere bezieht und auf die Schwankungsbreite dieser Wertpapiere verweist", so Ashauer-Moll. Fehlende Volatilität von Wertpapieren könnte daher weiterhin zur Versagung des Verlustabzugs führen. BFH, Az.: IX R 60/07
Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat jetzt das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden. Der Kläger wurde auf dem Nachhauseweg von einem PKW-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der PKW - offenbar versehentlich - in Bewegung und brach dem Kläger das Waden- und Schienbein. Er musste stationär im Krankenhaus behandelt werden. Nach Ansicht des LSG NRW umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle das Verhalten des Klägers nicht. Er habe damit vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig LSG NRW, Urt. v. 29.09.2009, Az.: S 5 U 298/08
Ehegatten werden regelmäßig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; die Steuerschuld schulden sie dann als Gesamtschuldner, d.h. wenn es zu einer Nachzahlung kommt, kann jeder für die volle Summe in Anspruch genommen werden. Gleichwohl kann jeder Ehegatte nachträglich die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen. Dann wird berechnet, inwieweit die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten auf die einzelnen Ehepartner entfällt. Sodann werden zwei getrennte Schuldbeträge ermittelt, so dass jeder der Ehegatten nur noch „seinen" Teil zu zahlen hat. Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren, wie sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 ergibt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehemann, der stets deutlich weniger verdient hatte als seine Ehefrau und von dieser finanziell unterstützt worden war, einen solchen Aufteilungsantrag gestellt. Die - mittlerweile von ihrem Mann geschiedene - Ehefrau wandte sich dagegen mit dem Argument, die Aufteilung der Steuerschuld stelle für sie eine Schikane dar. Ebenso wie ein Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam sei, wenn ein Ehegatte keine oder nur geringe eigene Einkünfte habe, dürfe in einer solchen Situation auch nachträglich einem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht stattgegeben werden. Der geringer verdienende Ehegatte müsse sich vielmehr an der Zusammenveranlagung festhalten lassen. Dem folgten die Richter nicht; sie sahen ein berechtigtes Interesse des Ehemannes an dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld als gegeben an, da er danach erhebliche Steuererstattungen erhielt. Die Ehefrau hatte demgegenüber eine wesentlich höhere Nachzahlung zu leisten, als dies zunächst der Fall gewesen war. Hätte die Ehefrau die ursprüngliche geringere Nachzahlung sogleich fristgerecht geleistet, wäre eine Aufteilung der Steuerschuld nicht mehr in Betracht gekommen - der Ex-Ehemann hätte dann keine Steuererstattung mehr erlangen können. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben könnte. FG Berlin-Brandenburg, Az.: 7 K 7453/06 B
Ist ein PKW ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparkt und ein radfahrendes 7-jähriges Kind verursacht deswegen einen Schaden an dem Auto, haftet dieses nicht. Auch die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs in erster Linie der Parkende, nicht die Passanten zu tragen habe. Dem PKW-Fahrer sei es zudem zumutbar gewesen, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen. AG München, Urt. v. 30.07.2009, Az.: 331 C 5627/09
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist. Der Kläger war - neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank werde weder in einem Gesetz - insbesondere auch nicht im Genossenschaftsgesetz - als ehrenamtlich bezeichnet noch fasse der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichtsratstätigkeit unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken. Der BFH gibt damit ausdrücklich seine anderslautende Beurteilung aus der Entscheidung vom 27.07.1972, Az.: V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) auf und stützt sich dabei auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe. BGH, Urt. v. 20.08.09, Az.: V R 32/08
Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren nutzen. Statt die Steuerklassen III und V oder die Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, können sie dann auch die Kombination aus IV und IV mit Faktor wählen. Durch das so genannte Faktorverfahren erreichen sie, dass bei jedem der Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden - insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Vorteil: Schon beim Lohnsteuerabzug werden bei jedem Ehegatten die steuerrechtlichen Abzüge - insbesondere der Grundfreibetrag - berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder stellen auf den Internetseiten in Kürze auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die von der EU-Kommission vorgestellt wurde und ab März 2010 die bisherige Regelung ersetzen soll, stößt in der deutschen Versicherungswirtschaft auf scharfe Kritik. Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung, ist der Meinung, dass sich die bisherige GVO bewährt hat. Sie behindert den Wettbewerb nicht und ist ganz im Sinne des Verbrauchers. Die bisherige GVO hat die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit in der Versicherungswirtschaft vom Kartellverbot gruppenweise freigestellt. Der nun vorgestellte Entwurf sieht vor, dass die Freistellung bei Musterversicherungsbedingungen und Sicherheitsrichtlinien auslaufen und bei Pools und Statistiken nur eingeschränkt fortgeführt werden soll. Gerade die Musterversicherungsbedingungen eröffnen den Spielraum für Produktinnovationen und -wettbewerb und geben dem Verbraucher die Möglichkeit, ein individuelles Produkt mit einem durch die Musterbedingungen definierten Standard zu vergleichen. Durch die von der Versicherungswirtschaft erarbeiteten Sicherheitsstandards können die Versicherungsnehmer bei der Investition in Sicherheitsvorkehrungen zudem darauf vertrauen, dass die gewählte Technologie dem Stand der Technik entspricht und vom Versicherer auch durch entsprechende Prämien honoriert wird. Der GDV fordert, dass die EU-Kommission die Zusammenarbeit in den Bereichen Musterversicherungsbedingungen und Sicherheitsrichtlinien im bisherigen Umfang weiter möglich macht.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beurteilt das Konzept der Europäischen Kommission für ein neues System der EU-Finanzaufsicht positiv. „Mit ihren Plänen will die EU-Kommission künftig die Früherkennung von Finanzmarktkrisen verbessern und für eine einheitliche Anwendung des Aufsichtsrechts sorgen. Wir begrüßen und unterstützen daher den Ausbau der europäischen Finanzaufsicht", betont Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung. „Zu kritisieren ist aber, dass der Versicherungssektor bei der Erkennung von Finanzmarktkrisen nach wie vor nicht angemessen eingebunden ist. Auch lehnen wir die vorgesehene direkte Eingriffsmöglichkeit der neuen Behörden in nationale Märkte ab, weil dadurch Zuständigkeiten im Aufsichtsbereich vermischt werden." Die Vorschläge sehen zum einen vor, ein europäisches Gremium zur Überwachung der Finanzmarktstabilität zu schaffen (European Systemic Risk Board, ESRB). Hier ist nach Auffassung des GDV der Versicherungssektor gegenüber den Banken zahlenmäßig deutlich unterrepräsentiert. „Banken und Versicherungen haben fundamental unterschiedliche Geschäftsmodelle. Fehlt es in der neuen europäischen Aufsichtsstruktur an Versicherungsexpertise, besteht die Gefahr, dass nicht ausreichend zwischen versicherungs- und bankenspezifischen Risiken differenziert wird", warnt von Fürstenwerth. Für die Versicherungsaufsicht im neuen europäischen Aufsichtssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission künftig die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) verantwortlich sein. Sie soll in bestimmten Situationen an den nationalen Behörden vorbei auf einzelne Unternehmen zugreifen können. „Dieser Vorschlag schafft für die Unternehmen mehr Unsicherheit und Aufwand als er einer schlanken, transparenten und effektiven Finanzaufsicht dient", kritisiert von Fürstenwerth. „Der Mehrwert der neuen Finanzaufsicht liegt vor allem in einer einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht, nicht in einer Verdopplung bzw. Vermengung der Zuständigkeiten. Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen auch weiterhin zentraler Ansprechpartner für die Unternehmen bleiben."
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