
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Muss eine Pensionskasse aus finanziellen Gründen die Leistungen für Pensionäre kürzen, hat nach einem aktuellen Urteil der Arbeitgeber für die Differenz geradezustehen.
Beschneidet eine Pensionskasse aus finanziellen Gründen die Leistungen für ihre Pensionäre, so ist der Arbeitgeber der Pensionäre dazu verpflichtet, die finanziellen Einbußen auszugleichen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 entschieden (Az.: 8 Sa 187/09).
Der beklagte Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern in ihrem Arbeitsvertrag zugesagt, sie bei einer Pensionskasse anzumelden und die Beiträge zu zahlen. Nachdem die Pensionskasse den in Ruhestand gegangenen Mitarbeitern einige Jahre die ihnen zugesicherte Pension gezahlt hatte, wurde sie finanziell notleidend.
Da der Fehlbetrag in dreistelliger Millionenhöhe nicht aus eigenen Rücklagen der Pensionskasse gedeckt werden konnte, beschloss die Mitgliederversammlung, die Pensionen dauerhaft um jährlich 1,4 Prozent zu kürzen. Dabei berief sich die Pensionskasse auf eine Satzungsbestimmung, die bei Fehlbeträgen eine Herabsetzung der Pensionen vorsah.
Mit ihrer gegen die Pensionskasse gerichteten Klage hatten die Ruheständler keinen Erfolg. Sie verlangten daher von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, die Rente aufzustocken. Dieser war jedoch anderer Meinung. Er fühlte sich durch die Pensionszusage arbeitsvertraglich lediglich dazu verpflichtet, die Beiträge an die Pensionskasse zu zahlen. Für die Höhe deren Leistungen sei er aber nicht zuständig.
Das sahen die Richter des von den Klägern angerufenen Hessischen Landesarbeitsgerichts anders. Sie verurteilten den Arbeitgeber dazu, den Fehlbetrag auszugleichen.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der beklagte Arbeitgeber gemäß Paragraf 1 Absatz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über eine Pensionskasse erfolgt.
Denn der Arbeitgeber hatte den klagenden Rentnern in ihrem Arbeitsvertrag nicht nur die Zahlung der Beiträge, sondern auch eine Versorgung nach den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen und den Tarifbedingungen der Pensionskasse zugesagt. Diese Versorgung war aber nicht auf die tatsächlichen Zahlungen der Pensionskasse oder deren wirtschaftliche Möglichkeiten begrenzt.
Die Pensionskasse war zwar satzungsgemäß dazu berechtigt, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Die Bestimmungen der Satzung gehören aber nicht zu der Leistungszusage des Arbeitgebers. Sie dienen lediglich dazu, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern und schränken daher die Zusage des Arbeitgebers nicht ein. (verpd) (ApoRisk)
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