
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Eine Arbeitnehmerin verletzte sich vor Antritt der Fahrt zur Arbeit beim Umparken des Pkws ihres Sohnes, um an ihr eigenes Auto zu kommen. Jetzt wurde entschieden, ob dies als Wegeunfall von der Berufsgenossenschaft gedeckt ist.
Ein Arbeitnehmer, der sich bei vorbereitenden Handlungen für den Weg zu seiner Arbeit verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Detmold kürzlich entschieden (Az.: S 14 U 74/09).
Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Weg von beziehungsweise zu seiner Arbeitsstätte, so hat er Anspruch auf Leistungen durch seine Berufsgenossenschaft.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch bei Abweichungen vom unmittelbaren Weg Versicherungsschutz, etwa wenn Kollegen abgeholt werden sollen, mit denen der Beschäftigte eine Fahrgemeinschaft gegründet hat. So steht es in Paragraf 8 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII).
In dem vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob auch unmittelbare Vorbereitungshandlungen, die einen Weg zur Arbeit überhaupt erst ermöglichen, ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Die Klägerin wollte sich an einem Morgen auf den Weg zur Arbeit machen. Doch das ging nicht. Denn vor der Garage, in welcher ihr Auto geparkt war, stand der Pkw ihres mit ihr im selben Haus lebenden Sohnes.
Um ihren Sohn nicht stören zu müssen, schnappte sich die Klägerin dessen Autoschlüssel und parkte das Fahrzeug um. Weil sie in Eile war, vergaß sie jedoch die Handbremse des Autos anzuziehen. Da die Garagenauffahrt abschüssig war, wurde die Klägerin beim Aussteigen von der offenen Autotür getroffen, zu Boden geworfen und überrollt.
Weil das Umparken des Fahrzeugs der unmittelbaren Vorbereitung ihres Weges zur Arbeit diente, glaubte die Klägerin, ihre Berufsgenossenschaft für die Folgen der Verletzung in Anspruch nehmen zu können. Sie musste sich jedoch vom Detmolder Sozialgerichts eines Besseren belehren lassen.
Nach Ansicht des Gerichts lässt Paragraf 8 SGB VII keinen Interpretationsspielraum zu. Der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft besteht demnach ausschließlich auf den im Gesetz genannten Wegen.
Nur dann, wenn sich quasi durch höhere Gewalt auf dem Weg von oder zur Arbeit eine Situation ergibt, die eine Abweichung von der unmittelbaren Route erforderlich macht, kann ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden, so das Gericht.
Die zu entscheidende Sache stufte das Gericht jedoch nicht als höhere Gewalt ein.
Die Situation, dass ihr Sohn sein Auto vor der Garage parken würde, war für die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht wirklich unvorhersehbar. Sie hätte ihren Sohn im Übrigen dazu anhalten können, seinen Pkw umzuparken. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. (verpd)
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