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hier ist der vollständige Text für Sie:
EUGH-URTEIL
Berlin - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine Bedarfsplanung für Apotheken für grundsätzlich mit dem europäischen Recht vereinbar. Das haben die EU-Richter soeben in einem spanischen Vorlageverfahren entschieden. Die konkreten demografischen und geografischen Begrenzungen in der nordspanischen Region Asturien verstoßen aus Sicht des EuGH allerdings gegen das Gemeinschaftsrecht.
Arzneimittelversorgung im Fokus: Aus Sicht des EuGH ist eine Bedarfsplanung für Apotheken nicht grundsätzlich verkehrt. Foto: Elke Hinkelbein
In Spanien dürfen alle 17 autonomen Regionen eigene Regeln zur
Niederlassung von Apotheken aufstellen. In Asturien sehen die
Zualssungsregeln für neue Apotheken einen Mindestabstand von 250 Metern
zwischen zwei Apotheken sowie eine Bevölkerungszahl von mindestens 2800
Einwohnern pro Apotheke voraus. Dagegen hatten zwei spanische Apotheker
geklagt.
Aus Sicht des EuGH sind die asturischen Auflagen zu pauschal. Sie
könnten in dünn besiedelten Regionen zu einer Unterversorgung führen,
befürchten die EU-Richter. In Ballungszentren bestünde dagegen die
Gefahr, dass bei einer strikten Anwendung der 250-Meter-Regel mehr als
2800 Einwohner auf eine Apotheke entfallen.
Im Sinne einer guten Arzneimittelversorgung müssten die Kriterien aus
Sicht der EuGH-Richter regional angepasst werden. Die konkrete
Ausgestaltung und Anwendung der Niederlassungsregeln überlässt der EUGH
aber den spanischen Behörden und Gerichten.
Grundsätzlich sehen die Richter hinter den Niederlassungsbeschränkungen
das Ziel, „eine sichere und qualitativ hochwertige
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen". Somit liege ein
zwingender Grund des Allgemeininteresses vor, teilte der EuGH mit.
Die Regeln seien auch geeignet und angemessen, dieses Ziel zu erreichen:
„Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass sich ohne jede
Regulierung Apotheker in als attraktiv beurteilten Ortschaften
konzentrieren, so dass bestimmte andere, weniger attraktive Ortschaften
unter einer unzureichenden Zahl von Apothekern, die einen sicheren und
qualitativ hochwertigen pharmazeutischen Dienst gewährleisten könnten,
leiden würden", so der EuGH.
Probleme hatten die Richter dagegen mit dem Punktesystem, nach dem in
Asturien neue Standorte vergeben werden. Dass dabei Apotheker aus der
Region bevorzugt werden, ist aus Sicht des EuGH diskriminierend. Die
EU-Richter sehen darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.
Der EuGH folgte mit seiner Entscheidung weitestgehend den
Schlussanträgen des inzwischen ausgeschiedene Generalanwalts Luís Miguel
Poiares Pessoa Maduro. Der hatte Ende September 2009 ein System der
Bedarfsplanung nicht grundsätzlich abgelehnt, das Punktesystem aber
ebenfalls bemängelt.
Das Urteil entspricht auch der aktuellen Linie des EuGH, den
Mitgliedstaaten in Gesundheitsfragen und insbesondere bei der
Arzneimittelversorgung Spielräume zu gewähren. Vor gut einem Jahr hatte
der EuGH im Verfahren um die Celesio-Tochter DocMorris Deutschland
erlaubt, am Fremdbesitzverbot für Apotheken festzuhalten.
APOTHEKE ADHOC, Dienstag, 01. Juni 2010, 12:24 Uhr
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