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DIABETESTHERAPIE
Berlin - Lang wirksame Insulinanaloga können vorerst weiterhin zur Behandlung von Typ-2-Diabetikern zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine ergänzende Stellungnahme zum geplanten Ausschluss der Präparate aus dem Leistungskatalog gefordert.
Wieder auf dem Tisch: Im Verfahren um den Erstattungsausschluss lang wirksamer Insulinanaloga muss der G-BA nun die Wirtschaftlichkeit neu bewerten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Der G-BA hatte Mitte März beschlossen, dass die Kassen die Insuline
Glargin (Lantus, Sanofi-Aventis) und Insulin Detemir (Levemir, Novo
Nordisk) nur noch dann erstatten müssen, wenn sie nicht teurer sind als
Humaninsulin. Zuvor hatte das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) den lang wirkenden
Insulinanaloga keine Vorteile im Vergleich zur Behandlung mit
Humaninsulin bescheinigt.
Das BMG bittet den G-BA nun um eine erneute Bewertung der
Wirtschaftlichkeit lang wirksamer Insulinanaloga. Das Ministerium hebt
dabei auf die Kosten ab, die der Kasse tatsächlich für die Therapie
eines Typ-2-Diabetikers entstehen und weist den G-BA darauf hin, dass
hierbei nicht nur der Apothekenverkaufspreis unter Abzug eventueller
Industrierabatte anzusetzen ist. Vielmehr seien auch „Unterschiede bei
der notwendigen Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder bei der
Verordnung sonstiger Leistungen" bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Das BMG schließt sich damit weitestgehend der Argumentation an, die der
Pharmakonzern Sanofi-Aventis bei seinen Mehrwertverträgen zu Lantus zu
Grunde legt. Der Konzern ist der Überzeugung, dass eine Therapie mit dem
langwirksamen Insulinanalogon trotz des höheren Preises insgesamt nicht
teurer ist als eine Behandlung mit herkömmlichem Insulin. Mit mehr als
100 Krankenkassen hat der Hersteller eigenen Angaben zufolge schon
entsprechende Verträge geschlossen. Der AOK Bundesverband zweifelt
dagegen bislang an der Aussagekraft der von Sanofi vorgelegten Studien.
Wann der G-BA die vom BMG geforderte Bewertung vorlegen wird, konnte ein
G-BA-Sprecher auf Nachfrage nicht sagen. Das BMG habe keine Frist
gesetzt. Nach Eingang der Stellungnahme hat das BMG allerdings noch die
Möglichkeit, den Beschluss zu beanstanden.
Von seinem Vetorecht hatte das Ministerium schon einmal bei dem
geplanten Ausschluss kurzwirksamer Insulinanaloga bei Typ-1-Diabetikern
Gebrauch gemacht. Damals ordnete das BMG an, dass die Präparate für
minderjährige Patienten weiterhin erstattet werden.
Désirée Kietzmann, Mittwoch, 26. Mai 2010, 12:43 Uhr
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