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KASSENABSCHLAG
Berlin - Die privaten Krankenversicherungen wollen künftig einen Apothekenrabatt analog zum Abschlag der Krankenkassen erheben. Dies geht aus der Stellungnahme des Verbands der privaten Krankenversicherung (PKV) zum Arzneimittel-Sparpaket hervor, das in dieser Woche im Gesundheitsausschuss zur Anhörung kommt. Auch andere gesetzliche Regulierungen von Arzneimittelpreisen wie Herstellerabschläge müssen laut PKV für privat Versicherte gelten, um eine „gesetzliche Preisspreizung nach Versichertenstatus" zu verhindern.
Rabatt von Apotheken: Auch die PKV hätte gerne einen Kassenabschlag. Foto: Elke Hinkelbein
Der Apothekenrabatt sei „ein skontoähnlicher Ausgleich für die prompte
Zahlung", heißt es in der Stellungnahme mit Bezug auf einen Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005. Der Rabatt wird laut
Vorschrift des Sozialgesetzbuches nur fällig, wenn der Ausgleich
innerhalb von 10 Tagen erfolgt.
„Diese Gesichtspunkte gelten für die Rechtfertigung des Rabatts
gegenüber Privatversicherten bzw. Beihilfeberechtigten erst recht", so
der PKV-Verband. „Als Selbst-, d.h. Barzahler bezahlen sie den Preis für
das Arzneimittel dem Apotheker unmittelbar in der Apotheke. Es kommt zu
keinen Zahlungsverzögerungen. Der Apotheker trägt kein Ausfallrisiko.
Es ist daher gerechtfertigt, ihn ebenfalls gesetzlich zu einem
skontoähnlichen Ausgleich gegenüber den Privatversicherten bzw.
Beihilfeberechtigten zu verpflichten."
Es sei auch nicht erkennbar, dass die Ausdehnung des Apothekenrabatts
auf die Privatversicherten die Apotheker in ihrer wirtschaftlichen
Existenz gefährden würde, zumal Privatversicherte und
Beihilfeberechtigte nur etwa 10 Prozent der Gesamtbevölkerung
ausmachten.
Außerdem strebt die PKV Selektivverträge mit Apothekern und Ärzten an:
„Die Vertragskompetenzen der PKV in der Arzneimittelversorgung werden so
lange defizitär sein, wie ihr Vertragsbeziehungen zu den Ärzten und
Apothekern fehlen, um mit diesen beiden Gruppen eine effektive,
effiziente und patientengerechte Arzneimittelversorgung zu vereinbaren",
heißt es in der Stellungnahme weiter. „Solange der Arzt Vertragspartner
nur des Patienten, aber nicht der PKV ist, besteht für ihn keine
Verpflichtung, Rabattverträge zu berücksichtigen bzw. im Falle von
Generika ‚aut idem' zuzulassen. Schließlich bestehen keine
Vertragsbeziehungen zum Apotheker, die gewährleisteten, dass bei
Verordnungen von ‚aut idem' das rabattierte Generikum abgegeben würde."
Durch eine Öffnung etwa der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte
will der PKV-Verband generell mehr Einfluss auf die Qualität, die Mengen
und die Preise der medizinischen Versorgung nehmen. Außerdem will die
PKV mehr Verhandlungskompetenz gegenüber den Herstellern. Detaillierte
Vorschläge sollen nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs vorgelegt
werden.
Patrick Hollstein, Montag, 17. Mai 2010, 13:11 Uhr
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