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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BEHANDLUNGSFEHLER
Berlin - Krankenhäuser
müssen keine Patientendaten herausgeben, damit Krankenkassen bei
möglichen Behandlungsfehlern Schadenersatzansprüche prüfen können. Kurz
vor einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zog am
Donnerstag eine Krankenkasse die Revision wegen mangelnder
Erfolgschancen zurück.
Damit ist das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
rechtskräftig, das die Klage der Kasse auf Herausgabe der Akten
abgewiesen hatte. Im vorliegenden Fall war eine 74 Jahre alte Frau nach
mehreren Hüftgelenk-Operationen in einem Krankenhaus gestorben. Die
Kosten für die Krankenkasse betrugen rund 150.000 Euro. Diese forderte
anschließend die Unterlagen, um bei etwaigen Behandlungsfehlern
Schadenersatzansprüche zu prüfen. Das Krankenhaus rückte diese Daten
mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht jedoch nicht heraus.
Vor dem 3. Senat des BSG war eine knappe Stunde verhandelt worden. Der
Anwalt der Krankenkasse nahm die Revision zurück, weil er nach den
Ausführungen des Gerichts wenig Aussichten auf Erfolg sah. Die Richter
hatten angedeutet, dass es bei Behandlungsfehlern grundsätzlich nicht
um Schadenersatz gehen könne, sondern lediglich um das Zurückfordern
von bereits bezahlten Leistungen.
dpa, Donnerstag, 12. August 2010, 14:47 Uhr
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