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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Berlin - Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Automaten genügt nicht den Dokumentationspflichten gemäß der Apothekenbetriebsordnung. Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 24. Juni den Betrieb des Abgabeterminals Visavia der Firma Rowa weitgehend verboten. In der jetzt veröffentlichten Begründung führen die Richter zudem aus, warum die Beratung über ein externes Servicecenter ihrer Meinung nach das Fremdbesitzverbot tangiert. Der persönliche Kontakt ist aus Sicht des BVerwG in der Arzneimittelversorgung nicht zu unterschätzen. Generell unzulässig sind Abgabeterminals dem Urteil zufolge aber nicht.
Bedenken gegen Arzneimittelautomaten: Das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig hat den Betrieb von Arzneimittelterminals weitgehend
verboten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Seitdem in Deutschland der Versandhandel erlaubt ist, müssen
Apothekenkunden nicht zwangsläufig eine Apotheke betreten. Beim
Arzneimittelterminal hatten die Richter aber ein Problem damit, dass
der Apotheker das Rezept - anders als im Versandhandel - nicht vor der
Arzneimittelabgabe unterschreiben kann. Das BVerwG witterte in dem
Zeitverzug eine zusätzliche Fehlerquelle, zumal zwei Apotheker
beteiligt sind: der Apotheker im Servicecenter, der nachts die
Verschreibung ändert, und der Apothekenleiter, der morgens das Rezept
unterschreibt.
OTC-Arzneimittel dürfen laut Urteil nicht außerhalb der Öffnungszeiten
der Apotheke abgegeben werden. Denn typischerweise suchten Patienten
das Terminal nachts als Ersatz für den Notschalter der Apotheke auf -
mit entsprechendem Beratungsbedarf. Die Videokonferenz galt den
Richtern dabei nicht als gleichwertiger Ersatz für eine persönliche
Beratung.
Keine Unterschrift: Mit Visavia kann der Apotheker laut Urteil seinen Dokumentationspflichten nicht nachkommen. Foto: Elke Hinkelbein
Weil Patienten aber im Versandhandel ebenfalls freiwillig auf eine
Beratung verzichten können, erlauben die Richter die OTC-Abgabe über
das Terminal zumindest während der normalen Öffnungszeiten. Dann könne
der Kunde selbst entscheiden, wie er sein Medikament beziehe, so das
Argument.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist laut Urteil dagegen
komplett unzulässig, weil nicht zwingend ein Apotheker per Video
zugeschaltet werden muss. Arzneimittel dürfen grundsätzlich nicht durch
Automaten in Verkehr gebracht werden. Im Drogeriemarkt gibt es zwar
ebenfalls Selbstbedienung, eine sachkundige Person ist aber zugegen.
Schwere Bedenken hatten die Richter gegen das Visavia-Servicecenter:
Weil das Terminal von dort aus gesteuert werden könne, laufe der
Vertrag auf einen „zeitweisen Fremdbetrieb der Apotheke" hinaus. Von
einer persönlichen Leitung könne hierbei keine Rede mehr sein, so das
BVerwG.
Schließlich sei auch im Falle einer Vertretung die Pflicht zur
persönlichen Leitung der Apotheke nicht aufgehoben. „Die Wahrnehmung
dieser Pflichten erfordert notwendigerweise eine gewisse
Betriebsbezogenheit des pharmazeutischen Personals", so die Begründung.
Im Servicecenter könnten dagegen Apotheker arbeiten, die der
Apothekenleiter noch niemals persönlich getroffen habe. Die vertraglich
vereinbarte Weisungsbefugnis des Apothekers reicht den
Verwaltungsrichtern nicht aus.
In Deutschland hat Rowa mit diesem Urteil den jahrelangen Kampf um
Visavia verloren. Denn die Beschränkung auf OTC-Abgabe während der
Öffnungszeiten dürfte das Terminal de facto ausschalten. Doch Rowa
hofft auf wachsende Märkte im Ausland.
Alexander Müller, Mittwoch, 11. August 2010, 13:09 Uhr
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