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  • 08.04.2010 - Vioxx-Klage scheitert am Schneeschippen
    08.04.2010 - Vioxx-Klage scheitert am Schneeschippen
    POLITIK – BUNDESGERICHTSHOF Berlin - Ein Herzinfarkt nach der Einnahme des Schmerzmittels Vioxx (Rofecoxib) führt nicht zwingend zu Schadenersatz für den Patienten. Da...

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BUNDESGERICHTSHOF

Vioxx-Klage scheitert am Schneeschippen

 

Berlin  -  Ein Herzinfarkt nach der Einnahme des Schmerzmittels Vioxx (Rofecoxib) führt nicht zwingend zu Schadenersatz für den Patienten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Damit blieb die Klage eines Mannes erfolglos, der das Medikament eingenommen und 2002 im Alter von 73 Jahren einen Herzinfarkt erlitten hatte. Vioxx, einst ein Kassenschlager des US-Pharmakonzerns Merck, war 2004 wegen Gesundheitsrisiken vom Markt genommen worden, da es einer Studie zufolge bei längerer Einnahme zu Herzproblemen führen kann.

Der BGH betonte nun aber: Auch wenn das Herzinfarktrisiko durch das Mittel Vioxx möglicherweise erhöht worden sei, bedeutet dies nicht automatisch, dass es auch Ursache für den Infarkt war. Im vorliegenden Fall jedenfalls gab es laut medizinischen Gutachten eine Reihe weiterer Faktoren. Zum Beispiel das fortgeschrittene Alter des Mannes. Oder die ungewöhnliche körperliche Belastung: Der Mann hatte vor dem Infarkt Schnee geschaufelt. Zudem hat er seit Jahren auch andere entzündungshemmende Schmerzmittel genommen. Die Karlsruher Richter bestätigten mit der Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom Februar 2009.

Der BGH hatte vor knapp zwei Jahren die Chancen für Klagen wegen des Schmerzmittels verbessert. Damals entschieden die Richter, dass keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungen der Patienten im Prozess gestellt werden dürfen, die sich durch Vioxx geschädigt sehen. Mögliche Geschädigte können damit auf eine gesetzliche Beweiserleichterung hoffen. Danach müssen die Gerichte selbst den Sachverhalt ermitteln und entsprechende Krankenunterlagen auswerten.

dpa, Donnerstag, 08. April 2010, 14:50 Uhr


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