Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Die
AOK Baden-Württemberg bleibt dabei: Auch bei ungleicher Stückzahl
müssen die Apotheken bei Rabattarzneimitteln substituieren. „Ich sehe
hierbei eindeutig die Apotheke in der Pflicht", sagte AOK-Rabattchef
Dr. Christopher Hermann gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Die AOK Schleswig-Holstein hatte im Alleingang zuletzt Ärzte
angeschrieben und zur Verordnung der rabattierten Omeprazolpräparate
von KSK angehalten. Nur bei Verordnungen über die genaue Stückzahl sei
bei abweichenden Packungsgrößen eine Substitution in der Apotheke
möglich, so der Tenor des Schreibens.
„Tatsächlich erfolgt die Substitution zu Gunsten rabattierter
Omeprazol-Packungen derzeit nicht in akzeptablem Umfang", erklärte
Hermann. Die Substitutionspraxis müsse in der Apotheke verbessert
werden, die Therapiehoheit habe allerdings immer der Arzt. „Wenn er
sichergehen möchte, dass auf seine Verordnung hin auch wirklich das
rabattierte Arzneimittel abgegeben wird, muss er entweder das
betreffende rabattierte Arzneimittel namentlich verordnen oder eine von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung empfohlene Verordnung auf
Wirkstoffebene, wie zum Beispiel 'Omeprazol 20 mg N3' vornehmen", so
Hermann. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen der AOK
Schleswig-Holstein nachvollziehbar.
Hermann stellte aber klar: „Bei dem Schreiben handelte sich um eine
punktuelle Aktion der AOK Schleswig-Holstein." Die Kasse habe mit dem
Schreiben ausschließlich das Ziel verfolgt, Ärzte über den
Omeprazol-Rabattvertrag zu informieren. Dies sei aber unabhängig von
der Substitutionspflicht des Apothekers erfolgt. „Die Pflicht zur
Substitution durch den Apotheker wird hierdurch nicht geschmälert", so
Hermann.
Alexander Müller, Montag, 08. März 2010, 18:35 Uhr
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