ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 11.06.2014 – Erbschaft im Ausland: Ab 2015 gelten europaweit einheitliche Regeln
    11.06.2014 – Erbschaft im Ausland: Ab 2015 gelten europaweit einheitliche Regeln
    SICHERHEIT – Steuer & Recht In der EU sind nahezu eine halbe Million Erbfälle mit Auslandsbezug zu zählen. Nach einer neuen EU-Erbrechtsverordnung kann im Todesfall hie...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Erbschaft im Ausland: Ab 2015 gelten europaweit einheitliche Regeln

 

In der EU sind nahezu eine halbe Million Erbfälle mit Auslandsbezug zu zählen. Nach einer neuen EU-Erbrechtsverordnung kann im Todesfall hier nun möglicherweise das Recht des Aufenthaltslandes gelten und dies auch dann, wenn der Erblasser nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Derzeit richtet sich die Frage, welches nationale Erbrecht bei einem Todesfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, noch nach den sogenannten Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR). Das Problem dabei: Sie sehen in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ganz unterschiedlich aus. So stellen deutsche Nachlassgerichte in Erbfällen zum Beispiel auf die Staatsangehörigkeit ab. Der Deutsche, der im Ausland lebt, wird für sie also selbst dann noch nach deutschem Recht beerbt, wenn er schon vor zehn Jahren ausgewandert ist. In anderen Ländern ist stattdessen für das gesamte Erbe der letzte Wohnsitz des Erblassers entscheidend. Wiederum andere – wie zum Beispiel Frankreich –
stellen für Immobilien auf das Recht des Ortes ab, wo diese sich befinden, für bewegliches Vermögen richtet sich das Erbrecht dagegen nach der Staatsangehörigkeit. Konkret bedeutet das: Wegen der national verschiedenen Kollisionsnormen finden mitunter in einem Erbfall mehrere Erbrechtsordnungen Anwendung – und das auch noch mit unterschiedlichen
Ergebnissen.

Ab August 2015 kommt es auf gewöhnlichen Aufenthalt an

Um solch komplizierte Fälle in Zukunft zu vermeiden, hat die Europäische Union im Jahr 2012 eine Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) verabschiedet. Nach ihr „unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat". Diese Regelung gilt für alle Erbfälle, die vom 17.08.2015 an eintreten.

Ab wann gilt ein Aufenthalt im Ausland als „gewöhnlich"?

Findet das ausländische Erbrecht schon dann Anwendung, wenn der jobbedingte Auslandsaufenthalt nur auf ein Jahr angelegt ist? Und wie sieht es mit denjenigen aus, die regelmäßig zwischen zwei Ländern pendeln? Hierzu erklären die Experten der ARAG: „Die Vorschrift selbst sagt dazu nichts. Anhaltspunkte ergeben sich nur aus der einleitenden Begründung zur Verordnung. Dort heißt es, das zuständige Gericht solle die Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt des Todes beurteilen. Dabei sollten vor allem die Dauer und die Regelmäßigkeit des Auslandsaufenthalts und die Gründe für diesen Berücksichtigung finden. Wer sich aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen in einem anderen Staat aufhalte, aber noch eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat habe, der könne seinen „gewöhnlichen Aufenthalt" unter Umständen immer noch dort haben. Wie die Vorschrift im Einzelfall auszulegen ist, wird also die Rechtsprechung zeigen müssen."

Im Testament das Erbrecht bestimmen

„Kommt im Todesfall fremdes Erbrecht zur Anwendung, könne dies mitunter zu unliebsamen Überraschungen für die Angehörigen führen. So ist etwa das im deutschen Erbrecht geltende Pflichtteilsrecht einigen anderen Erbrechtsordnungen unbekannt. Auch die Beteiligung des Ehegatten am Erbe kann anders oder gar nicht geregelt sein. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte daher festlegen, dass im Todesfall das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt", so die Empfehlung der ARAG-Experten. Dieses Wahlrecht sieht die Verordnung ausdrücklich vor. Besitzt der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, kann er das Recht eines dieser Staaten wählen. Die Rechtswahl muss laut Verordnung zwingend in Testamentsform erfolgen. Die ARAG Experten empfehlen deshalb, sich bei einem Notar rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung beraten zu lassen und gegebenenfalls ein Testament zu errichten, in dem deutsches Erbrecht gewählt wird.: „Da die Verordnung auf alle Testamente, die vor dem 17.08.2015 errichtet wurden, Anwendung findet, sollten auch schon bestehende Testamente, sofern ein Auslandsbezug besteht, von einem Notar überprüft werden." (kb)

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken