Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ENTSCHEIDUNG
Kann ein unterhaltsberechtigtes Kind nach der Scheidung seiner Eltern dazu gezwungen werden, von einer privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln?
Kosten für eine private Krankenversicherung (PKV) sind als angemessener Unterhalt eines Kindes anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt privat versichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende, unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat versichert bleibt. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur dann nötig, wenn diese in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung die gleichen Leistungen wie die bisherige Vollversicherung bietet und der Wechsel eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellt, so das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 19. Januar 2010 (Az.: 11 UF 620/09).
Der minderjährige Sohn des Beklagten war seit seiner Geburt privat krankenversichert. Auch der Beklagte selbst und die bisherige Ehefrau und Mutter des Jungen hatten eine private Vollversicherung abgeschlossen. Diese Verhältnisse änderten sich, als sich das Ehepaar scheiden ließ.
Der Vater blieb zwar weiterhin privat versichert. Die Mutter des Kindes konnte sich jedoch keine private Krankenversicherung mehr leisten. Sie nutzte daher die erstbeste Gelegenheit, zu einer gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln.
Mit dem Argument, dass der gemeinsame Sohn jederzeit im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei bei der Kasse der Mutter mitversichert werden könne, weigerte sich der Vater, im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen dessen PKV-Beiträge zu bezahlen.
Doch das wollte die Mutter des Kindes nicht
akzeptieren. In dem gegen ihren ehemaligen Ehemann angestrengten
Rechtsstreit trug die Frau vor, dass ihrem Sohn der deutlich bessere
Versicherungsschutz eines privaten Versicherers zustehe. Denn
schließlich sei er seit seiner Geburt privat versichert gewesen.
Im Übrigen leide ihr Sohn an einem ADS-Syndrom. Er werde wegen der Erkrankung von einer Ärztin behandelt, deren Kosten ausschließlich von privaten Krankenversicherern übernommen würden.
In seiner Klageerwiderung erklärte sich der Vater des Kindes dazu bereit, die Beiträge für eine private Zusatzversicherung zu übernehmen. Denn in Kombination mit einer gesetzlichen Krankenversicherung genieße sein Sohn so einen mit seiner bisherigen privaten Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz.
Der Beklagte sagte gleichzeitig zu, dass er
nötigenfalls die Kosten eines Arztes, der nur Privatpatienten behandelt,
übernehmen werde. Doch all das konnte die Richter nicht überzeugen. Sie
gaben der Klage gegen den Vater in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts gehören die Beiträge für eine private Krankenversicherung auf jeden Fall dann zu einem angemessenen Unterhalt, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind seit seiner Geburt privat versichert war und der Unterhaltspflichtige in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Davon ging das Gericht im Falle des Beklagten aus, weil dieser mindestens 5.000 Euro netto pro Monat verdiente.
Sind die Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung deutlich günstiger, so muss der Unterhaltsberechtigte zwar gegebenenfalls diese wirtschaftlich sinnvollere Alternative wählen.
Das gilt aber nur dann, wenn sich dadurch ein mit den bisherigen Leistungen vergleichbarer Versicherungsschutz ergibt und der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass der Abschluss einer Zusatzversicherung überhaupt möglich ist.
Daran hegte das Gericht nicht zuletzt wegen der
Erkrankung des Sohnes des Beklagten erhebliche Zweifel, zumal keinerlei
entsprechende Nachweise erbracht wurden.
Auch die von dem Beklagten gemachte Zusage, dass er gegebenenfalls die Kosten eines Arztes, der nur Privatpatienten behandelt, übernehmen wird, hielt das Gericht für rechtlich nicht relevant. Denn der Unterhaltsanspruch seines Sohnes richtet sich unter anderem auf die Zahlung von Krankenvorsorge-Unterhalt. Er beinhaltet somit die Zahlung der Kosten für eine angemessene Krankenversicherung.
Ohne das Einverständnis des Unterhaltsberechtigten kann dieser Anspruch jedoch weder ganz noch teilweise durch eine Zusage des Unterhaltspflichtigen ersetzt werden, für bestimmte, nicht abgedeckte Kosten persönlich aufkommen zu wollen, so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
(verpd) (ApoRisk)
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