Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Das Bundessozialgericht hat einen Schlussstrich unter die bisher offene Frage gezogen, unter welchen Voraussetzungen Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, rentenversicherungs-pflichtig sind.
Krankenkassen müssen für einen Angehörigen, der einen Pflegebedürftigen pflegt, nur dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, wenn durch die Grundpflege und die häusliche Versorgung eine Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden erreicht wird. Notwendige Nebenleistungen wie etwa eine Beaufsichtigung oder Betreuung oder die Begleitung des Pflegebedürftigen zum Arzt, zum Friseur oder zur Fußpflege dürfen bei der Ermittlung der Mindestpflegezeit hingegen nicht berücksichtigt werden, so das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 6. Mai 2010 (Az.: B 12 R 9/09 R).
Wer einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt, ist gemäß Paragraf 3 Satz 1a SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind gemäß Paragraf 44 Satz 1 SGB XI durch die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungs-Unternehmen zu entrichten, bei welchem der zu Pflegende versichert ist.
Durch diese Bestimmung will der Gesetzgeber einen Anreiz für eine häusliche Pflege, insbesondere durch Familienangehörige, schaffen. Dieses Bestreben hat durch das jetzige Urteil des Bundessozialgerichts allerdings einen Dämpfer erhalten.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Klage
eines Ehepaars, welches die Mutter der Klägerin nach einem im Jahr 2001
erlittenen Schlaganfall pflegte. Nach dem Ergebnis eines
sozialmedizinischen Gutachtens betrug der wöchentliche Pflegeaufwand 24
Stunden. Davon wurden 3,5 Stunden durch einen Pflegedienst geleistet.
Die Kläger waren trotz allem der Meinung, dass die Pflegekasse für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen habe. Denn zur Mindestpflegezeit seien die Zeiten der Aufsicht und Betreuung sowie jene der Begleitung zu Ärzten, Friseuren und zur Fußpflege hinzuzurechnen.
Dafür veranschlagten die Kläger mindestens zwei Stunden täglich. Nach ihrer Rechnung kamen sie so auf eine persönliche wöchentliche Mindestpflegezeit von 34,5 Stunden, was bei Weitem zur Zahlung von Rentenversicherungs-Beiträgen ausgereicht hätte.
Nachdem das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz den
Überlegungen der Kläger gefolgt war und ihrem Wunsch auf
Pflichtversicherung entsprochen hatte, erlitten sie vor dem
Bundessozialgericht eine Niederlage.
Nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts sind bei der Ermittlung der für eine Rentenversicherungs-Pflicht notwendigen Mindeststundenzahl ausschließlich der Zeitaufwand für die Grundpflege sowie jener für die Verrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen. Denn das entspricht jenen Hilfsleistungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung sind.
Ergänzende Pflege- und Betreuungsleistungen, wie etwa eine persönliche Ansprache oder die Begleitung zu Ärzten, müssen hingegen unberücksichtigt bleiben. Die Klage des Ehepaars wurde daher ebenso wie zwei weitere Klagen zu ähnlich gelagerten Fällen (Az.: B 12 R 6/09 R und B 12 R 12/09 R) als unbegründet zurückgewiesen.
(verpd) (ApoRisk)
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