Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
WARTEFRIST
Gesetzlich oder privat krankenversichert? Welche Krankenversicherungs-Form richtig ist, wenn ein langjährig Privatversicherter von einer selbstständigen in eine angestellte Tätigkeit wechselt.
Die im GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz eingefügte dreijährige Wartefrist für abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen, das über der Entgeltgrenze liegt, gilt auch für Versicherte, die vor ihrer aktuellen Tätigkeit selbstständig und deshalb privat versichert waren. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden (Az.: L 4 KR 1420/09).
Ein Mann war seit 2001 privat krankenvollversichert. Damals war er Arbeitnehmer und hatte ein Einkommen über der Versicherungspflicht-Grenze.
Versicherungspflicht-Grenze |
Versicherungspflicht-Grenze (2010: 48.950 Euro im Jahr): Wer als Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen über der Versicherungspflicht-Grenze (auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze genannt) hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, ob er weiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichert sein möchte. Konkret: Arbeitnehmer sind versicherungsfrei, wenn ihr Gehalt die Versicherungspflicht-Grenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen hat. |
In den letzten Jahren war er wechselnd abhängig
beschäftigt und selbstständig tätig. In den Jahren 1999 bis 2005 lag
sein Einkommen über der Pflichtgrenze. Seit 2007 ist er wieder
Angestellter und wurde von seinem Arbeitgeber als pflichtversichert
angemeldet.
Dagegen wehrte er sich, weil er in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben wollte, und berief sich auf sein Recht auf Besitzstandswahrung. In erster Instanz gab ihm das Sozialgericht recht. Daraufhin ging die gesetzliche Krankenkasse erfolgreich in Berufung.
Das Landessozialgericht sah das Recht auf Besitzstandswahrung nicht verletzt, weil der Kläger während der dreijährigen Wartefrist die PKV in eine Anwartschafts-Erhaltungsversicherung umwandeln könne.
Außerdem gelte die Besitzstandsregelung nach Paragraf 6
Absatz 9 SGB V (Sozialgesetzbuch V) nur für Arbeitnehmer, die in den
letzten drei Jahren bereits wegen Überschreitens der Einkommensgrenze
versicherungsfrei und privat versichert gewesen seien. Dies treffe auf
den Kläger nicht zu, da er Selbstständiger gewesen sei und keine
Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, also ein Arbeitsentgelt, sondern
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe, dessen
Höhe unerheblich sei.
Es sei auch nach dem früher geltenden Recht so gewesen, dass ein Selbstständiger, der eine Beschäftigung mit einem Einkommen unter der Versicherungspflicht-Grenze aufnahm, wieder pflichtversichert wurde - selbst wenn er privat versichert war.
Er habe auch damals schon kein „schutzwürdiges Vertrauen erwerben" können, sondern konnte lediglich hoffen, bei der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung über der Versicherungspflicht-Grenze zu liegen. Diese Hoffnung hätte sich auch dann zerschlagen, wenn der Gesetzgeber lediglich die Grenze angehoben hätte.
Die Drei-Jahres-Regelung solle deutlich machen,
dass ein Betroffener aktuell und dauerhaft nicht des Schutzes der
gesetzlichen Krankenversicherung bedürfe. Die Höhe des Einkommens in der
weiter zurückliegenden Vergangenheit sage dazu nichts aus.
Dies werde auch im Gesetzentwurf sowie in einem Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts festgestellt. Dieses habe betont, dass dieser Eingriff in die Rechte des Versicherten gerechtfertigt sei, weil damit auch in Form einer „nachgehenden Solidarität" ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, dass die jetzt Besserverdienenden unter Umständen jahrelang als beitragsfrei Familienversicherte oder als gering verdienende Berufsanfänger von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert hätten.
Das Urteil kann hier im Volltext nachgelesen werden.
(verpd) (ApoRisk)
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