Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ENTSCHEIDUNG
Das Bundessozialgericht hat vor Kurzem in einem konkreten Fall entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch darauf hat, dass der Träger der Grundsicherung die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen muss (Az.: B 4 AS 108/10 R).
Seit dem GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung) haben privat Krankenversicherte ein finanzielles Problem, wenn sie hilfebedürftig werden. Denn anders als früher werden sie nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) beziehen.
Stattdessen bleiben sie verpflichtet, eine private Krankenversicherung aufrechtzuerhalten. Allerdings übernimmt der Träger der Grundsicherung einen Teil der Kosten in Höhe von rund 130 Euro im Monat. Verbleibende Beiträge mussten Arbeitslosengeld-II- oder Sozialhilfe-Empfänger bisher von ihrer Grundsicherung bezahlen.
Daran ändert auch der Basistarif nichts, denn in diesem ist zwar laut Paragraf 12 Absatz 1c VAG (Versicherungsaufsichts-Gesetz) eine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit vorgesehen. Aber der Grundsicherungsträger wurde gesetzlich nur verpflichtet, zum verbleibenden hälftigen Beitrag den Beitrag zu übernehmen, „der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist".
Das bedeutet jedoch faktisch, dass auch vom halbierten Beitrag zum Basistarif ein bedeutender Anteil entweder vom Hilfsbedürftigen selbst aufgebracht werden muss - oder gar nicht bezahlt wird. Dann muss allerdings der Krankenversicherer immer noch nach Paragraf 193 Absatz 6 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) für „Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind" aufkommen.
Basistarif |
Alle privaten Krankenversicherer müssen einen sogenannten Basistarif anbieten. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist in Art, Umfang und Höhe dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachempfunden. Auch dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag der GKV begrenzt. |
In verschiedenen Verfahren haben bereits Sozial-
und Landessozialgerichte zugunsten von Hilfsbedürftigen entschieden,
dass die Träger der Grundsicherung nicht nur 130 Euro, sondern die
vollen, verbleibenden Beiträge zum Basistarif übernehmen müssen.
Auch das Bundessozialgericht ist im Januar 2011 im Fall eines selbstständigen Rechtsanwalts, der im Jahr 2009 Grundsicherung für Arbeitssuchende benötigte, zu einem entsprechenden Urteil gekommen. Dieser hatte eine private Krankenversicherung mit 207,39 Euro Beitrag abgeschlossen, durfte aber nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Dass es keine ausdrückliche Regelung zum offenen
Beitragsanteil gibt, stufte das oberste deutsche Sozialgericht als
„gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften" ein.
Auch wurde darauf verwiesen, dass die Begründung des GKV-WSG nicht erkennen lässt, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, hilfebedürftige Privatversicherte im Regen stehen zu lassen. Ganz im Gegenteil sei gerade zum Basistarif das Ziel ausgeführt worden, dass „die Betroffenen finanziell nicht überfordert werden".
Abgesehen davon würde das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht erreicht, wenn der Gesetzgeber Personen zum Abschluss einer von ihnen nicht bezahlbaren Versicherung zwingt. Das Gericht verwies weiter auf die Regelung für freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen auch im Fall der Hilfsbedürftigkeit keine eigenen Beiträge mehr verlangt werden, und fordert, durch analoge Anwendung auch hilfsbedürftigen privat Krankenversicherten das Existenzminimum zu sichern.
(verpd) (ApoRisk)
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