Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Das Amtsgericht München hat sich mit der Frage befasst, ob ein Flug mit einem Rettungshubschrauber auch dann bezahlt werden muss, wenn der Rettungsflug objektiv nicht erforderlich war.
Die Kosten für einen Hubschraubertransport, der gegen den Willen des Geretteten veranlasst wurde, müssen von diesem beziehungsweise seiner Krankenkasse nur dann übernommen werden, wenn der Flug den tatsächlichen Interessen des Geretteten entsprochen hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 281 C 22204/09).
Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die während einer Bergwanderung unerwartet unter plötzlich auftretenden Kreislaufproblemen litt.
Weil die Wanderin völlig erschöpft war und sich
erbrechen musste, verständigte ein zufällig vorbeikommender Bergwanderer
die Rettungsleitstelle. Diese wiederum benachrichtigte den
Luftrettungsdienst, der einen Hubschrauber losschickte.
Doch als dieser die Frau erreichte, weigerte sie sich, mit dem Helikopter transportiert zu werden. Die Bergwanderin räumte zwar ein, sich überanstrengt zu haben. Nach ihrer Meinung benötigte sie jedoch lediglich eine Hilfe beim Abstieg und keinen teuren Hubschrauberflug.
Das sah die mit dem Hubschrauber eingeflogene Notärztin anders. Sie nötigte die Bergwanderin letztlich dazu, sich per Rettungsflug ins nächste Krankenhaus bringen zu lassen. Dort angekommen, wurde die Frau jedoch sofort wieder entlassen. Denn es bestand tatsächlich keinerlei Notwendigkeit für eine medizinische Versorgung.
Die Flugrettung stellte der Wanderin
beziehungsweise ihrer Krankenkasse trotz allem 4.400 Euro für den
Hubschraubertransport in Rechnung. Als diese nicht beglichen wurde,
landete der Fall vor Gericht. Dort erlitten die Flugretter eine
Niederlage.
Das Gericht stimmte zwar der Argumentation der Flugretter zu, dass zum Zeitpunkt des Anrufs bei der Rettungsleitstelle nicht einzuschätzen gewesen sei, ob sich die Wanderin in einem lebensbedrohlichen Zustand befand.
Die Frau hätte trotz allem nicht gegen ihren Willen per Rettungshubschrauber ins Tal gebracht werden dürfen. Denn ihr Zustand war nachweislich nicht lebensbedrohlich. Maßgeblich für die Entscheidung, die Wanderin mit dem Helikopter zu transportieren, sei letztlich ausschließlich die Tatsache gewesen, dass sie den Abstieg nicht aus eigener Kraft geschafft hätte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte der
Abstieg aber mithilfe der Bergwacht wesentlich preisgünstiger
organisiert werden können. Für den Abstieg an den Fuß des Berges, wo
bereits ein Bergwachtfahrzeug wartete, hätte man lediglich 20 Minuten
benötigt.
Im Übrigen hatte sich die voll orientierte und ansprechbare Bergwanderin nachweislich gegen einen Transport mit dem Rettungshubschrauber gewehrt. „Deshalb war allein der Patientenwille und nicht der ärztliche Wille maßgeblich, auch wenn dies aus ärztlicher Sicht unvernünftig gewesen sein mag", so das Gericht.
Bei der Frage, ob ein Rettungsflug von einem Patienten beziehungsweise seiner Krankenkasse bezahlt werden muss, kommt es nach Meinung des Gerichts ausschließlich darauf an, ob ein solcher Flug objektiv erforderlich war. Das zu beweisen ist jedoch Sache des Rettungsdienstes und nicht des Patienten beziehungsweise seiner Krankenkasse. Da die Flugretter in dem entschiedenen Fall keinen entsprechenden Beweis erbringen konnten, blieben sie auf den Kosten für den Rettungsflug sitzen.
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