Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung leistet, wenn man aus bestimmten Gründen eine Reise abbrechen muss oder gar nicht antreten kann. Ob es auch einen Ersatz dafür gibt, wenn eine Reise unterbrochen werden muss, wurde vor Kurzem vor Gericht geklärt.
Muss ein Versicherter eine Reise aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Reiserücktrittskosten-Versicherung. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 223 C 27643/09).
Ein Mann hatte für sich und seine Ehefrau eine einmonatige Rundreise durch Südamerika gebucht. Die Reise führte das Paar unter anderem in die Andenstaaten Bolivien und Peru.
Dort erlitt der Reisende infolge einer
Höhenkrankheit ein Lungenödem. Er musste die Reise daher unterbrechen
und sich für fünf Tage stationär behandeln lassen. Danach setzte er die
Rundreise fort.
Wegen der Reiseunterbrechung musste der Kläger unter anderem auf einige der bereits gebuchten Ausflüge und Übernachtungen verzichten. Dadurch entstand ihm ein Schaden von fast 3.000 US-Dollar, welche er von seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer erstattet haben wollte.
Doch der Versicherer berief sich darauf, dass bedingungsgemäß lediglich der Abbruch einer Reise aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung beziehungsweise eines Unfalls versichert ist. Finanzielle Schäden aufgrund einer Reiseunterbrechung seien hingegen nicht Gegenstand des Vertrages.
Die Sache landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Versicherte eine Niederlage.
Nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen ist ausschließlich der Abbruch einer Reise, nicht aber deren Unterbrechung Gegenstand einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Der Tatbestand eines Reiseabbruchs ist aber nur dann erfüllt, wenn eine Reise vollständig beendet, nicht aber lediglich unterbrochen wird.
Denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist das Wort „Abbruch" als eine plötzliche und vorzeitige Beendigung eines Vorgangs zu verstehen, so das Gericht.
Das Argument des Klägers, dass in seinem Fall keine
Unterbrechung im Sprachsinn vorgelegen habe, weil die Reise nicht an
der Stelle fortgesetzt werden konnte, an der sie unterbrochen wurde,
ließ das Gericht nicht gelten.
Denn auch wenn eine Teilstrecke ausgelassen werden muss, kann allenfalls von einer Reiseunterbrechung ausgegangen werden. „Wäre die Rechtsauffassung des Klägers richtig, so würde jede noch so kurze Unterbrechung der Reise den Versicherungsfall auslösen. Das ist aber ersichtlich nicht gewollt", so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
(verpd) (ApoRisk)
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