Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GKV-FINANZIERUNGSGESETZ
Die jüngste Gesundheitsreform ist unter Dach und Fach. Neben der kürzeren Wechselfrist gibt es noch einige weitere wichtige Neuregelungen für privat- und wechselwillige gesetzlich Krankenversicherte.
Mit dem kürzlich vom Bundestag verabschiedeten GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) wird unter anderem die Dreijahresfrist beim Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wieder abgeschafft. Voraussetzung: Das Gehalt des Wechslers übersteigt im Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgelt-Grenze von 49.950 Euro.
Mit dem GKV-FinG wird die alte Rechtslage wieder eingeführt, wie sie vor der letzten Gesundheitsreform im Jahr 2007 galt: Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgelt-Grenze übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegen wird.
Jahresarbeitsentgelt-Grenze |
Wer als Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgelt-Grenze (auch Versicherungspflicht-Grenze genannt) hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, ob er weiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichert sein möchte. Die Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt für 2010 bei 49.950 Euro im Jahr, für 2011 bei 49.500 Euro im Jahr. Konkret: Arbeitnehmer sind nach den jetzt beschlossenen Neuregelungen für 2011 versicherungsfrei, wenn ihr Gehalt im Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgelt-Grenze übersteigt und auch in 2011 voraussichtlich übersteigen wird. |
Weil die neuen Regelungen bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft treten, scheiden Ende dieses Jahres auch Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht aus, deren Gehalt diese Verdienstgrenze erstmalig in diesem Jahr überschritten hat. Diese Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt im Jahr 2010 bei 49.950 Euro und wird ab 2011 leicht auf 49.500 Euro gesenkt.
Auch nach der neuen Rechtslage gilt nach Angaben
des Verbands der privaten
Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband), dass nur regelmäßige
Gehaltsbestandteile, also etwa neben dem Grundgehalt auch regelmäßige
Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen
oder regelmäßig gezahlte Zulagen berücksichtigungsfähig sind.
Bonuszahlungen oder einmalige Sonderzahlungen sind jedoch nicht auf die
Jahresarbeitsentgelt-Grenze anzurechnen.
Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in dem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgelt-Grenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass sein gesamtes Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschreitet.
Beispiel des PKV-Verbands |
Ein Arbeitnehmer bezieht von Januar bis November 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 45.000 Euro, verdient also in diesem Zeitraum 41.250 Euro. Ab Dezember 2010 erhöht sich sein regelmäßiges Jahresgehalt auf 50.100 Euro und er verdient in diesem Monat 4.175 Euro. Insgesamt hat der Arbeitnehmer in diesem Jahr 45.425 Euro verdient, sein regelmäßiges Gehalt liegt also unterhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze von 49.950 Euro. Weil er allerdings ab Dezember 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze bezieht und auch im nächsten Jahr voraussichtlich beziehen wird, ist er ab dem 1. Januar 2011 versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung wechseln. |
Beamte und die meisten Selbstständigen sind auch
nach den neuen Regelungen weiterhin generell von der
Versicherungspflicht in der GKV befreit und können sich daher jederzeit
privat versichern.
Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und deren Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV. Sie können sich also sofort und nicht erst zu Beginn des nächsten Jahres privat versichern. Auch insoweit wird die vor der letzten Gesundheitsreform geltende Rechtslage wieder eingeführt.
Privat versicherte Arbeitnehmer, die während der
Elternzeit Teilzeit arbeiten und ein Gehalt unterhalb der
Jahresarbeitsentgelt-Grenze beziehen, haben die Möglichkeit, sich von
der Versicherungspflicht in der GKV innerhalb einer Frist von drei
Monaten befreien zu lassen. Der Antrag ist nach Angaben des PKV-Verbands
bei der Krankenkasse zu stellen, an die die
Sozialversicherungs-Beiträge abgeführt werden.
Beispiel des PKV-Verbands |
Ein privat versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze versicherungsfrei. In der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 nimmt er Elternzeit, ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Im Anschluss an die Elternzeit nimmt er eine Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche und einem Jahresgehalt in Höhe von 25.000 Euro auf. Vergleichbare Vollbeschäftigte arbeiten 40 Stunden in der Woche. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Teilzeittätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. |
Weiterhin können sich privat versicherte Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, wenn ihre Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte herabgesetzt wird, sofern sie bereits seit fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze versicherungsfrei sind.
(verpd) (ApoRisk)
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