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  • 21.11.2010 – Haftung bei Übelkeit
    21.11.2010 – Haftung bei Übelkeit
    GESUNDHEIT – GERICHTSURTEIL Sind die Eltern eines Kindes zum Schadenersatz verpflichtet, wenn dieses sich während einer gemeinsamen Fahrt in einem Taxi erbricht? Muss si...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


GERICHTSURTEIL

Haftung bei Übelkeit

 

Sind die Eltern eines Kindes zum Schadenersatz verpflichtet, wenn dieses sich während einer gemeinsamen Fahrt in einem Taxi erbricht?

Muss sich ein Kind während einer Taxifahrt übergeben, so sind die Eltern des Kindes dem Taxiunternehmen nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten, trotz allem aber nichts unternommen haben, um die Verunreinigung des Taxis zu vermeiden. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 155 C 16937/09).

Dem Urteil lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, das zusammen mit ihrer neunjährigen Tochter in einem Taxi auf dem Weg nach Hause war.

Kurz nach Fahrtantritt signalisierte die Mutter des Kindes dem Taxifahrer, dass ihrer Tochter plötzlich schlecht geworden sei, und er bitte sofort anhalten solle. Doch bevor der Fahrer reagieren konnte, erbrach sich das Kind. Dadurch wurde das Taxi erheblich verunreinigt.

Die Reinigungskosten in Höhe von 190 Euro sowie die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis für die Zeit der Reinigung in Höhe von rund 800 Euro machte der Taxiunternehmer gegenüber den Eltern des Kindes geltend.


Haftung durch Unterlassen?


Denn schließlich hätten diese erkennen können, dass es ihrem Kind schlecht ging. Sie seien trotz allem in das Fahrzeug eingestiegen, ohne etwas zu unternehmen.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigten sich die Eltern damit, dass ihr Kind im Vorfeld zwar über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt hatte. Bei diesen Symptomen hätten sie jedoch nicht damit rechnen müssen, dass sich ihre Tochter übergeben würde.

Das sah der zuständige Richter des Münchener Amtsgerichts genauso. Er wies daher die Schadenersatzklage des Taxiunternehmers als unbegründet zurück.


Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht


Nach Ansicht des Gerichts wären die Eltern des Kindes nur dann zum Schadenersatz verpflichtet gewesen, wenn sie eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Das setzt im konkreten Fall aber voraus, dass für die Eltern erkennbar war, dass sich ihr Kind übergeben würde.

Eine solche Erkennbarkeit hätte der Taxifahrer beziehungsweise das klagende Taxiunternehmen beweisen müssen. Diesen Beweis musste das Taxiunternehmen schuldig bleiben. Denn das Kind habe sich offenkundig tatsächlich plötzlich und unerwartet erbrochen. Daher liegt kein Verschulden der Eltern vor, so das Gericht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(verpd) (ApoRisk)


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