Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Die Neigung, in Zeiten knapper Kassen Geld zu sparen, ist auch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu spüren. Doch gelegentlich setzen Gerichte dem Sparwillen Grenzen. So auch in einem aktuellen Fall.
Sprechen eindeutige medizinische Befunde dafür, dass eine Erkrankung in einer Reha-Klinik besser behandelt werden kann als ambulant, so darf sich der Leistungsträger nicht auf die Position zurückziehen, dass eine fachärztliche Behandlung am Wohnort des Patienten ausreicht. Das hat das Sozialgericht Frankfurt/Main kürzlich entschieden (Az.: S 4 R 285/10 ER).
Geklagt hatten die Eltern eines Siebenjährigen. Dieser leidet an einer Stoffwechselstörung, die ohne Behandlung zu schweren Entwicklungsstörungen führt.
Seine Eltern beantragten auf Anraten der
behandelnden Kinderärztin bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund die Finanzierung eines einmonatigen
stationären Aufenthalts in einer auf die besondere
Stoffwechselerkrankung ihres Sohnes spezialisierten Reha-Klinik. Nach
Ansicht der Ärztin könne die Erkrankung nur dort adäquat behandelt
werden.
Mit der pauschalen Begründung, dass eine fachärztliche Behandlung am Wohnort des Kindes völlig ausreichen würde, lehnte es der Rentenversicherer ab, den Klinikaufenthalt zu finanzieren. Daraufhin zogen die Eltern für ihren Sohn mit einem Eilantrag vor das Frankfurter Sozialgericht.
Dort errangen sie einen Sieg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderte die Erkrankung des Siebenjährigen eine strenge Diät. Aufgrund dieser Diät litt das Kind bereits unter erheblichen Essstörungen. Denn es wollte nicht „anders sein" als seine Freundinnen und Freunde.
Der Junge weigerte sich unter anderem, regelmäßig
eine dreimal täglich notwendige, äußerst bitter schmeckende
Aminosäuremischung einzunehmen. Er war auch sonst nur bedingt dazu
bereit, die Ernährungsvorgaben einzuhalten.
Seine Kinderärztin prognostizierte daher eine deutliche Verschlechterung der geistigen und körperlichen Entwicklung des Kindes. Sie hielt die durchgeführten ambulanten Schulungs- und Interventionsmaßnahmen für eine langfristige Stabilisierung ihres jungen Patienten für unzureichend und empfahl dringend eine Behandlung in einer speziellen Reha-Klinik.
Nach Überzeugung des Gerichts ist dadurch
ausreichend glaubhaft gemacht, dass dem Jungen bei einer weiterhin
ausschließlich ambulanten Behandlung Diätfehler drohen, die zu
bleibenden Schäden führen.
Das wiederum hätte Auswirkungen auf die schulische Laufbahn des Kindes sowie seine spätere Ausbildungsentwicklung mit der Folge, dass hieraus unmittelbar auch eine Gefährdung seiner gesamten Erwerbsfähigkeit resultieren würde.
Der Rentenversicherungs-Träger darf diese Fakten nach Meinung des Gerichts nicht ignorieren. Er wurde daher dazu verpflichtet, die Kosten für den Aufenthalt in der Reha-Klinik zu übernehmen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(verpd) (ApoRisk)
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