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RX-BONI
Berlin - Das Verfahren um Rx-Boni ausländischer Versandapotheken könnte sich verzögern: Eigentlich sollten die obersten Bundesgerichte bis Montag ihre Stellungnahme an den Gemeinsamen Senat schicken. Doch das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Fristverlängerung beantragt. Neuer Termin ist der 10. März.
Verlängerte Fristen: Das Bundessozialgericht hat zum Thema Rx-Boni
noch Beratungsbedarf. Foto: Bundessozialgericht, Dirk Felmeden
Von einer früheren Entscheidung des BSG möchte der Bundesgerichtshof
(BGH) abweichen. Hält das BSG an seiner bisherigen Rechtsprechung fest,
ist mit einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats wohl erst im Herbst zu
rechnen.
Der BGH hatte dem Gemeinsamen Senat am 9. September 2010 ein Verfahren
vorgelegt: Dabei geht es um das Rabattsystem der Europa Apotheek Venlo.
Die obersten Zivilrichter wollen das Rabattmodell der niederländischen
Versandapotheke verbieten.
Dem entgegen steht jedoch eine anders lautenden Entscheidung des BSG aus
dem Jahr 2008: Aus Sicht des ersten Senats des BSG gilt die deutsche
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht für ausländische
Versandapotheken. In dem Verfahren hatte die Celesio-Tochter DocMorris
um die Erstattung der Herstellerrabatte gestritten.
Ende 2009 kam der dritte Senat des BSG in einem zweiten
DocMorris-Verfahren zu demselben Ergebnis - allerdings mit anderer
Begründung. Möglicherweise hat das BSG wegen der internen Abstimmung der
Senate die Fristverlängerung beantragt. Wenn die Position des BGH mit
der Entscheidung eines Senats in Einklang zu bringen ist, könnte das
Verfahren beim Gemeinsamen Senat eingestellt werden.
Bleibt das BSG dagegen voll auf seiner Linie, muss der Gemeinsam Senat
entscheiden. Denn nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung dürfen die Urteile der obersten Gerichte nicht
voneinander abweichen.
Im Gemeinsamen Senat sitzen neben BGH und BSG als den beteiligten
Gerichten auch Vertreter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Zu den
vorgelegten Verfahren können alle obersten Gerichte eigene Urteile
einreichen, die sich mit der Sache befassen.
Alexander Müller, Mittwoch, 12. Januar 2011, 10:10 Uhr
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