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  • 09.11.2010 - 10 Prozent Rabatt auf Rx-Boni
    09.11.2010 - 10 Prozent Rabatt auf Rx-Boni
    POLITIK – TELEFONBUCH Berlin - Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Rx-Boni hat in der Öffentlichkeit für viel Aufsehen gesorgt. Der Herausgeber der Gelben Seiten...

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ApoRisk® Branchennachrichten - Politik:


TELEFONBUCH

10 Prozent Rabatt auf Rx-Boni

 

Berlin  -  Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Rx-Boni hat in der Öffentlichkeit für viel Aufsehen gesorgt. Der Herausgeber der Gelben Seiten, der BFB-Verlag (BestMedia4Berlin), hat die Gunst der Stunde genutzt und Berliner Apotheken angeboten, auf der Internetpräsenz des Branchentelefonbuchs mit Rabatten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu werben. Die Apothekerkammer hat ihre Mitglieder inzwischen gewarnt, dem Lockruf des Verlages zu folgen.

Wettbewerbsrechtlich unbedenklich: Die Herausgeber der Gelben Seiten haben Berliner Apotheken zum BGH-Urteil angeschrieben. Foto: jm2c

Wettbewerbsrechtlich unbedenklich: Die Herausgeber der Gelben Seiten haben Berliner Apotheken zum BGH-Urteil angeschrieben. Foto: jm2c

„Die Bundesrichter erklärten jedenfalls einen Preisnachlass von 1 Euro auf die Zuzahlung pro Medikament für wettbewerbsrechtlich unbedenklich", heißt es in dem Brief des Verlages. Mit einem so genannten Aktionsfenster auf der Internetseite könnten die Apotheker ihre Kunden auf solche Sonderaktionen aufmerksam machen: „Als besonderes Angebot gewährt Ihnen BFB 10 Prozent Rabatt bei Buchung eines Aktionsfensters."

In einem Antwortschreiben wies die Apothekerkammer den Verlag nun darauf hin, dass den Apotheken bei einer Schaltung der Werbeanzeigen Geldstrafen drohen. „Die vom BGH zu entscheidenden Fragestellungen betrafen nur das Wettbewerbsrecht und nicht das Berufsrecht", heißt es im Brief der Kammer. Während es beim Wettbewerbsrecht um den Schutz des Verbrauchers vor unsachlicher Beeinflussung ginge, regele das Arzneimittelrecht den Schutz der flächendeckenden Arzneimittelversorgung. „Hier gibt es keine Bagatellgrenze", so die Kammer.

Der Verlag solle seine Werbung unterlassen und bereits angeschriebene Kunden auf das berufsrechtliche Risiko hinweisen. „Der Kammervorstand kann Berufsvergehen mit einer bußgeldbewehrten Rüge bis 5000 Euro ahnden oder ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten", so die Kammer.

APOTHEKE ADHOC, Dienstag, 09. November 2010, 18:42 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

 

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